Inhalt
26.
Zu § 26
26.1
Hat der Eigenbetrieb seine Versorgungsverpflichtung schon bisher zurückgestellt (§ 26 Abs. 3 Satz 2 EBV), so wird die nach altem Recht wahlweise Rückstellung der Versorgungsverpflichtung gemäß § 249 Abs. 1 Satz 1 HGB zur Pflichtrückstellung.
26.2
§ 26 Abs. 4 EBV betrifft nur Eigenbetriebe, die nicht unter die neue Freistellungsvorschrift (§ 2 Abs. 1 Satz 1 EBV) fallen.