Inhalt
    
    
            17.
           
            Zu § 17
          
          
          
          
              17.1
             
Der Gemeinderat beschließt über den Finanzplan und das ihm zugrunde zu legende Investitionsprogramm (vgl. Art. 95 Abs. 2 i.V.m. Art. 70 GO) zusammen mit dem Wirtschaftsplan.
          
              17.2
             
Nach Art. 42 Abs. 2 KommZG kann die Verbandsversammlung eines Zweckverbands beschließen, dass eine Finanzplanung nicht erstellt wird. Ein solcher Beschluss kann sich nur auf die Haushaltswirtschaft des Zweckverbands selbst beziehen; auf die Finanzplanung für den Eigenbetrieb eines Zweckverbands kann nicht verzichtet werden.