Inhalt

LDO
Text gilt ab: 01.01.2020
Fassung: 05.07.2014
§ 9b
Außerunterrichtliche Dienstpflichten
1Zur Wahrnehmung des Bildungs- und Erziehungsauftrags der Schule hat die Lehrkraft über den planmäßigen Unterricht und die damit in Zusammenhang stehenden dienstlichen Verpflichtungen hinaus in angemessenem Umfang außerunterrichtliche Aufgaben wahrzunehmen. 2Die außerunterrichtlichen Aufgaben richten sich auch nach dem Profil der Schule (z.B. Ganztagsangebote, Inklusion); dazu zählen aber neben den Verpflichtungen aus § 4 Abs. 1 insbesondere die nachfolgenden Aufgaben:
die Vorbereitung des neuen Schuljahres,
die Erledigung von Verwaltungsgeschäften,
die Teilnahme an dienstlichen Besprechungen,
die Mitwirkung an der Aus- und Fortbildung der staatlichen Lehrkräfte und an staatlichen Prüfungen,
die Weiterentwicklung und Sicherung der fachlichen und pädagogischen Qualität der Schule,
die Planung, Durchführung und Evaluation von Maßnahmen im Rahmen der inneren Schulentwicklung,
die Zusammenarbeit mit anderen Schulen und Schularten,
die ständige Weiterentwicklung der Zusammenarbeit mit den Erziehungsberechtigten sowie des Kontakts zu den Ausbildenden, Arbeitgeber- und Arbeitnehmervertretern der Beschäftigungsbetriebe,
die Zusammenarbeit mit außerschulischen Partnern,
die Gestaltung des Schullebens.
3Die Schulleitung hat darauf zu achten, dass die außerunterrichtlichen Aufgaben unter Berücksichtigung der individuellen dienstlichen Belastung möglichst gleichmäßig auf alle Lehrkräfte verteilt werden.