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LDO
Text gilt ab: 01.01.2020
Fassung: 05.07.2014
§ 13
Nebentätigkeit
(1) 1Für Lehrkräfte gelten die Art. 81 bis 86 BayBG, die Bayerische Nebentätigkeitsverordnung und die Verwaltungsvorschriften zum Beamtenrecht (VV-BeamtR), Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen vom 13. Juli 2009, FMBl S. 190 und StAnz 2009 Nr. 35, in der jeweils gültigen Fassung. 2Für Lehrkräfte als Arbeitnehmer gilt § 3 Abs. 4 TV-L. 3Für Lehrkräfte, die sich in Elternzeit befinden, gelten § 23 Abs. 2 Satz 2 bzw. 26a UrlMV und § 15 Abs. 4 Sätze 3 und 4 BEEG; die Teilzeitbeschäftigung im Beamtenverhältnis beim selben Dienstherrn im Sinne des § 23 Abs. 2 Satz 2 bzw. 26a UrlMV und die Teilzeitarbeit nach TV-L im Sinne des § 15 Abs. 4 Satz 1 BEEG, soweit sie beim selben Arbeitgeber ausgeübt wird, sind keine Nebentätigkeit.
(2) 1Die Nebentätigkeitsgenehmigung ist zu versagen, wenn Sorge besteht, dass durch die Nebentätigkeit dienstliche Interessen beeinträchtigt werden (Art. 81 Abs. 3 BayBG). 2Ein solcher Versagungsgrund liegt insbesondere vor, wenn
1.
die Nebentätigkeit nach Art und Umfang die Arbeitskraft der Beamtin oder des Beamten so stark in Anspruch nimmt, dass die ordnungsgemäße Erfüllung ihrer oder seiner dienstlichen Pflichten behindert werden kann; diese Voraussetzung gilt in der Regel als erfüllt, wenn die zeitliche Beanspruchung durch eine oder mehrere Nebentätigkeiten in der Woche ein Fünftel der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit (bei unterrichtlichen Nebentätigkeiten ein Fünftel der maßgebenden Unterrichtspflichtzeit) überschreitet,
2.
anderen Lehrkräften der Schule durch die Nebentätigkeit ein Nachteil entstehen kann,
3.
eine Lehrkraft Schülerinnen oder Schülern von Klassen, in denen sie selbst unterrichtet, Privatunterricht erteilen will. Nicht als Privatunterricht gilt es, wenn eine Lehrkraft Schülerinnen oder Schüler ihrer Klasse in besonderen Fällen (z.B. nach Erkrankung) zusätzlich unentgeltlich fördert. Einer Schülerin oder einem Schüler der Abschlussklasse oder der 12. oder 13. Jahrgangsstufe der eigenen Schule darf eine Lehrkraft Privatunterricht nur erteilen, wenn ihr die Schulleiterin oder der Schulleiter bestätigt, dass sie am Ende des Schuljahres nicht Mitglied des für die Schülerin oder den Schüler zuständigen Prüfungs-, Fach- oder Unterausschusses sein wird und wenn sie nicht in Kursen eingesetzt ist, deren Leistungen in die Gesamtqualifikation der Abschlussprüfung eingehen können. Die Lehrkraft ist darauf hinzuweisen, dass die Nebentätigkeitsgenehmigung widerrufen wird, wenn sich eine Beeinträchtigung dienstlicher Interessen nach Erteilung der Genehmigung ergibt. Eine Lehrkraft soll darauf hinwirken, dass Schülerinnen oder Schüler, denen sie selbst keinen Privatunterricht erteilen darf, auch bei ihren Angehörigen keinen Privatunterricht erhalten,
4.
Mitglieder der Schulleitung Schülerinnen oder Schülern ihrer Schule Privatunterricht erteilen wollen,
5.
ein nichtstaatliches Schülerheim oder eine sonstige nichtstaatliche Erziehungseinrichtung betrieben oder eine Vorstands- oder Erzieherstelle an einer solchen Einrichtung übernommen werden soll; Ausnahmen können in begründeten Fällen zugelassen werden.
3Die Anordnung zur Leistung von Mehrarbeit geht der Ausübung einer genehmigungspflichtigen Nebentätigkeit vor (Nr. 1.2 der Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus über den nebenamtlichen Unterricht im Bereich des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus vom 6. September 2002 (KWMBl I S. 309, ber. S. 382) in der jeweils gültigen Fassung).
(3) 1Die zur Übernahme einer Nebentätigkeit erforderliche Genehmigung gilt als allgemein erteilt, wenn dienstliche Interessen im Sinne des Art. 81 Abs. 3 BayBG nicht beeinträchtigt werden und die Vergütung für alle ausgeübten genehmigungspflichtigen Nebentätigkeiten jährlich den in § 7 Abs. 1 Satz 1 der Bayerischen Nebentätigkeitsverordnung in der jeweils aktuellen Fassung genannten Betrag nicht übersteigt. 2Ferner gilt
1.
nebenamtlicher Unterricht von staatlichen Lehrkräften im Umfang von höchstens einem Fünftel ihrer Unterrichtspflichtzeit an staatlichen Einrichtungen,
2.
Unterricht von staatlichen Lehrkräften, auch von Lehrkräften, die gemäß Art. 89 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 2 BayBG oder § 28 TV-L beurlaubt sind oder sich in Elternzeit befinden, bis zu einem Fünftel ihrer Unterrichtspflichtzeit
allgemein als genehmigt, soweit dienstliche Interessen im Sinne des Art. 73 Abs. 3 BayBG nicht beeinträchtigt werden und die Lehrkraft keine andere genehmigungspflichtige Nebentätigkeit ausübt.
(4) 1Zuständig für Genehmigung und Widerruf sind
1.
das Staatsministerium für Unterricht und Kultus bei Lehrkräften im Beamtenverhältnis an Realschulen, Beruflichen Oberschulen und Gymnasien und Kollegs,
2.
das Landesamt für Schule für Lehrkräfte als Arbeitnehmer an
a)
Gymnasien und Kollegs,
b)
Realschulen,
c)
Beruflichen Oberschulen und
d)
an den Berufsfachschulen des Gesundheitswesens, die hauptberuflich tätig sind,
3.
die Regierungen bei den übrigen Schularten sowie für Lehrkräfte als Arbeitnehmer an Realschulen und Beruflichen Oberschulen.
2Handelt es sich um eine Unterrichts-, Dozenten- oder Erziehertätigkeit innerhalb und außerhalb staatlicher Einrichtungen, ist bei Gymnasien, Realschulen, beruflichen Schulen, Förderschulen und Schulen für Kranke die Schulleiterin oder der Schulleiter, bei Grundschulen und Mittelschulen das Staatliche Schulamt zuständig, sofern die Nebentätigkeiten der Lehrkraft insgesamt den Umfang von sechs Wochenstunden nicht übersteigen; bei einer Nebentätigkeit an Schülerheimen oder Erziehungseinrichtungen von staatlich verwalteten Stiftungen gilt die Zuständigkeitsregelung des Satzes 1.
(5) 1Die Genehmigung ist jeweils für ein Schuljahr zu erteilen, soweit nicht eine andere Frist angemessen ist. 2Versagung und Widerruf der Genehmigung einer Nebentätigkeit unterliegen nach Maßgabe des Art. 75 Abs. 1 Satz 1 Nr. 11 des Bayerischen Personalvertretungsgesetzes (BayPVG) der Mitbestimmung des Personalrates.