Inhalt
§ 16
Parteipolitische Betätigung
1Jegliche Werbung für politische Parteien, Wählergruppen, Bürgerinitiativen oder vergleichbare Vereinigungen sowie für deren Meinungen und Anliegen ist im Unterricht und im schulischen Bereich unzulässig (vgl. Art. 84 Abs. 2 BayEUG). 2Politische Abzeichen dürfen im Dienst nicht getragen werden (vgl. § 31 AGO).