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LDO
Text gilt ab: 01.01.2020
Fassung: 05.07.2014
§ 8
Schwerbehinderte Lehrkräfte
1Bei der Organisation des Unterrichts und sonstiger schulischer Veranstaltungen sowie bei der Zuweisung besonderer Aufgaben ist die besondere Stellung der Lehrkräfte mit einem Grad der Behinderung von wenigstens 50 sowie der Lehrkräfte, die Schwerbehinderten gleichgestellt sind, mit Blick auf einen ordnungsgemäßen Schulbetrieb zu berücksichtigen; dies gilt insbesondere bei der Gestaltung des Stundenplans, bei der Zuweisung von zusätzlichen Vertretungsstunden oder bei der Einteilung der Aufsicht in den Pausen und für Schülerfahrten. 2Die für die einzelnen Schularten geregelten Ermäßigungen der Unterrichtspflichtzeit sind zu beachten. 3Die Richtlinien des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen über die Inklusion behinderter Angehöriger des öffentlichen Dienstes in Bayern (Bayerische Inklusionsrichtlinien – BayInklR) vom 29. April 2019 in der jeweiligen Fassung und jede an deren Stelle tretende Bekanntmachung gleichen Betreffs gilt auch für die Inklusion für schwerbehinderte Lehrkräfte; soweit daneben für die jeweilige Schulart eine spezielle Integrationsvereinbarung getroffen wurde, ist diese ebenfalls zu beachten.