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LDO
Text gilt ab: 01.01.2020
Fassung: 05.07.2014
§ 14
Verschwiegenheitspflicht und Auskunftserteilung
(1) 1Die Lehrkraft hat, auch nach Beendigung des Dienstverhältnisses, über die ihr bei ihrer dienstlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Angelegenheiten Verschwiegenheit zu bewahren. 2Dies gilt nicht für Mitteilungen im dienstlichen Verkehr oder über Tatsachen, die offenkundig sind oder ihrer Bedeutung nach keiner Geheimhaltung bedürfen. 3Spannungen und Gegensätze innerhalb der Schule erfordern vertrauliche Behandlung.
(2) Auskünfte an Presse, Rundfunk und Fernsehen erteilt nur die Schulleiterin oder der Schulleiter oder die von ihr oder ihm beauftragte Lehrkraft.
(3) 1Bis zur endgültigen Festlegung der Zeugnisnoten nach den für die einzelnen Schularten geltenden Bestimmungen dürfen Schülerinnen und Schülern oder Erziehungsberechtigten keine Auskünfte über das Vorrücken oder über Zeugnisnoten erteilt werden. 2§ 6 Abs. 3 bleibt unberührt.
(4) 1Die Schule ist nicht berechtigt, anderen Personen als den Erziehungsberechtigten Auskunft über Schülerinnen und Schüler und ihre Leistungen zu geben. 2Von dieser Regel kann jedoch abgewichen werden, wenn die Erziehungsberechtigten ausdrücklich zustimmen oder wenn anzunehmen ist, dass sich die Auskunft für die Schülerinnen und Schüler und die Erziehungsberechtigten nur günstig auswirkt und die Zustimmung der Erziehungsberechtigten erwartet werden kann. 3Die Auskunftspflicht gegenüber den Ausbildenden oder Arbeitgebern nach den schulrechtlichen Bestimmungen für die Berufsschulen bleibt hiervon unberührt. 4Für Auskünfte an frühere Erziehungsberechtigte volljähriger Schüler gelten Art. 75 Abs. 1 und 88 Abs. 4 Satz 1 Ziff. 3 BayEUG. 5Die Erteilung von Auskünften über Schülerinnen und Schüler an Behörden außerhalb der Schulaufsicht richtet sich nach den dafür ergangenen besonderen Bestimmungen.