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LDO
Text gilt ab: 01.01.2020
Fassung: 05.07.2014
§ 11
Fernbleiben vom Dienst aus zwingenden Gründen
(1) 1Ist die Lehrkraft wegen Krankheit dienstunfähig, so hat sie dies und die voraussichtliche Dauer ihres Fernbleibens vom Dienst der Schulleiterin oder dem Schulleiter unverzüglich anzuzeigen; Lehrkräfte, für deren Arbeitsverhältnis der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) gilt (im Folgenden: Lehrkräfte als Arbeitnehmer), sind zur Anzeige der Arbeitsunfähigkeit auch in den Schulferien verpflichtet. 2In gleicher Weise ist die Beendigung des Fernbleibens anzuzeigen. 3Dauert die Erkrankung länger als drei Kalendertage, so hat die Lehrkraft spätestens am vierten Kalendertag, auf Verlangen der Schulleiterin oder des Schulleiters auch früher, ein ärztliches Zeugnis vorzulegen; dauert die Erkrankung länger als sechs Wochen, so hat die Lehrkraft dies unter Vorlage eines ärztlichen Zeugnisses über die Schule der vorgesetzten Schulaufsichtsbehörde anzuzeigen. 4Auf Anordnung der Schulleiterin oder des Schulleiters ist ein amtsärztliches Zeugnis, bei Lehrkräften als Arbeitnehmer das Zeugnis des Vertrauensarztes oder Gesundheitsamtes, beizubringen.
(2) Abs. 1 Sätze 1 und 2 gelten entsprechend bei Fernbleiben aus anderen zwingenden Gründen.