Inhalt

LDO
Text gilt ab: 01.01.2020
Fassung: 05.07.2014
§ 10
Arbeitszeit
Die Arbeitszeit und die Leistung von Mehrarbeit richten sich nach Art. 87 des Bayerischen Beamtengesetzes (BayBG) und den dazu ergangenen Ausführungsbestimmungen.