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BayVwVBes
Text gilt ab: 01.07.2018
Fassung: 22.12.2010
Abschnitt 7 Vermögenswirksame Leistungen

88. Anspruch

88.1.1

Berechtigte für eine vermögenswirksame Leistung sind die
a)
Beamten, Beamtinnen sowie Richter und Richterinnen des Freistaates Bayern,
b)
Beamten und Beamtinnen der Gemeinden, der Gemeindeverbände und der sonstigen unter der Aufsicht des Staates stehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts (Berechtigte im Sinn des Art. 1 Abs. 1 Satz 1),
wenn ihnen in den Kalendermonaten, in denen sie die Voraussetzungen für eine vermögenswirksame Anlage nach dem Fünften Vermögensbildungsgesetz erfüllen (vgl. Nr. 88.1.7), Besoldung nach Art. 2 zusteht und sie diese auch erhalten (Art. 88 Abs. 1 Satz 1).

88.1.2

Zu den Berechtigten gehören gemäß Art. 88 Abs. 1 Satz 2 unter den Voraussetzungen des Satzes 1 auch die Dienstanfänger und Dienstanfängerinnen, wobei an die Stelle der Besoldung die Unterhaltsbeihilfe nach Art. 97 Satz 1 tritt.

88.1.3

1Die Vorschriften über die vermögenswirksamen Leistungen für Beamte und Beamtinnen gelten nach Art. 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SiGjurVD entsprechend für die Rechtsreferendare und Rechtsreferendarinnen mit Anspruch auf Unterhaltsbeihilfe. 2Sie werden insoweit den Beamten und Beamtinnen auf Widerruf im Vorbereitungsdienst gleichgestellt.

88.1.4

1Kommunale Wahlbeamte und Wahlbeamtinnen werden vom Bayerischen Besoldungsgesetz nach dessen Art. 1 Abs. 2 zwar nicht erfasst. 2Berufsmäßig tätige kommunale Wahlbeamte und Wahlbeamtinnen (Beamte und Beamtinnen auf Zeit) erhalten jedoch auf der Grundlage des Art. 45 Abs. 1 KWBG Besoldung nach Maßgabe dieses Gesetzes. 3Besoldungsbestandteile sind Grundbezüge und Nebenbezüge, die in Art. 45 Abs. 4 Sätze 2 und 3 KWBG eigens bestimmt sind. 4Zu den Nebenbezügen gehören danach die vermögenswirksamen Leistungen (Art. 45 Abs. 4 Satz 3 KWBG). 5Für ihre Gewährung gelten die Regelungen des Bayerischen Besoldungsgesetzes entsprechend (Art. 45 Abs. 4 Satz 5 KWBG).

88.1.5

1Eine vermögenswirksame Leistung wird nur für Kalendermonate gewährt, für die die Berechtigten Besoldung oder dieser gesetzlich gleichgestellte Bezüge (vgl. Nrn. 88.1.2 und 88.1.3) erhalten. 2Dabei genügt es für den Anspruch, wenn dem oder der Berechtigten für den jeweiligen Kalendermonat mindestens an einem Tag besagte Bezüge gezahlt werden (zur Höhe der vermögenswirksamen Leistungen vgl. Nr. 89.2.2 Satz 2). 3Art. 4 Abs. 2 findet keine Anwendung. 4Wird in einem Kalendermonat für keinen Tag Besoldung oder gleichgestellte Bezüge gezahlt (z.B. wegen Elternzeit gemäß § 23 Abs. 1 UrlMV, Beurlaubung gemäß Art. 89 Abs. 1 Nr. 1 BayBG oder Sonderurlaub gemäß § 13 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 1 UrlMV), entfällt auch die Zahlung der vermögenswirksamen Leistung. 5Etwaige Ansprüche aus einer Teilzeitbeschäftigung im Beamtenverhältnis während der Elternzeit (§ 23 Abs. 2 Satz 1 UrlMV) bleiben unberührt.

88.1.6

Nicht zu den Berechtigten gehören
a)
Ehrenbeamte und Ehrenbeamtinnen (Art. 1 Abs. 3 Nr. 1) sowie ehrenamtliche Richter und Richterinnen (Art. 1 Abs. 3 Nr. 2), weil sie auch nach den für ihr Rechtsverhältnis maßgeblichen Vorschriften keine Besoldung erhalten,
b)
Empfänger und Empfängerinnen beamtenrechtlicher Versorgungsbezüge (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Juni 1969 – VI C 133.67 –, BVerwGE 32, 190),
c)
entpflichtete Professoren und Professorinnen im Sinn des Art. 113 BayBeamtVG.

88.1.7

1Vermögenswirksame Leistungen sind Geldleistungen, die der Dienstherr für die Berechtigten anlegt. 2Die hierfür möglichen Anlageformen ergeben sich aus dem 5. Vermögensbildungsgesetz, das entsprechend auch für Beamte, Beamtinnen, Richter und Richterinnen gilt (§ 1 Abs. 4 des 5. VermBG). 3Unter den Begriff der vermögenswirksamen Leistungen im Sinne des 5. VermBG fallen auch die Beträge, die der oder die Berechtigte aus eigenen Mitteln über die in Art. 88 bis 90 geregelte Leistung hinaus anlegen lässt (oder vollständig aus eigenen Mitteln anlegt, wenn ein Anspruch auf eine Besoldungsleistung nicht besteht). 4Der oder die Berechtigte kann auch bestimmen, dass die Anlage vermögenswirksamer Leistungen in bestimmten Anlageformen nach Maßgabe des § 3 des 5. VermBG erfolgen soll zugunsten
a)
seines oder ihres nicht dauernd getrennt lebenden Ehegatten oder des Lebenspartners bzw. der Lebenspartnerin des oder der Berechtigten (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 des 5. VermBG),
b)
der in § 32 Abs. 1 EStG bezeichneten Kinder, die zu Beginn des maßgebenden Kalenderjahres das 17. Lebensjahr noch nicht vollendet hatten oder die in diesem Kalenderjahr lebend geboren wurden,
c)
der Eltern oder eines Elternteils des oder der Berechtigten, wenn der oder die Berechtigte als Kind die Voraussetzungen nach Buchst. b erfüllt.

88.2

1Der Anspruch auf vermögenswirksame Leistungen entsteht frühestens für den Kalendermonat, in dem die Mitteilung nach Art. 90 Abs. 1 bei der nach Art. 14 Satz 2 oder 3 zuständigen Stelle eingeht (vgl. Nr. 90.1.1), und für die beiden vorangegangenen Kalendermonate, soweit diese in das Kalenderjahr des Eingangs der Mitteilung fallen. 2Der Anspruch auf die vermögenswirksame Leistung kann daher rückwirkend frühestens zum 1. Januar eines Jahres entstehen. 3Weitere Voraussetzung für die ggf. rückwirkende Entstehung des Anspruchs ist, dass die sonstigen gesetzlichen Voraussetzungen des Art. 88 Abs. 1 erfüllt sind. 4Es muss also in den in Art. 88 Abs. 2 angesprochenen Kalendermonaten Besoldung aus einem Dienstverhältnis gezahlt worden sein und es muss eine aufnahmefähige Anlage nach dem 5. VermBG bestanden haben bzw. bestehen. 5Letzteres kann allerdings davon beeinflusst werden, dass nach den gesetzlichen Bestimmungen (vgl. z.B. § 4 Abs. 2 Satz 3 des 5. VermBG) als Vertragsabschluss der Tag gilt, an dem die vermögenswirksame Leistung beim Anlageinstitut tatsächlich eingeht. 6Liegt ein solcher Fall vor und ist ein abweichender zivilrechtlicher Vertragsabschluss nicht feststellbar, ist es für den ggf. rückwirkenden Anspruch auf die vermögenswirksame Leistung ausreichend, wenn zu dem Zeitpunkt, zu dem die Bezügestelle die Zahlung der vermögenswirksamen Leistungen erstmals aufnimmt, ein aufnahmebereiter Anlagevertrag vorliegt.
Beispiel 1:
1 Eine Beamtin des Freistaates Bayern teilt der zuständigen Bezügestelle im Januar 2013 mit, dass sie bereits im Dezember 2012 einen Bausparvertrag abgeschlossen hat, in den für den Monat Dezember 2012 und anschließend bis auf weiteres monatlich 50 € ihrer Besoldung einbezahlt werden sollen. 2 Der Anspruch auf eine vermögenswirksame Leistung kann in diesem Fall erst ab Monat Januar 2013 entstehen.
Beispiel 2:
1 Erfolgt die Mitteilung im Beispiel 1 bereits im Dezember 2012, entsteht der Anspruch bei sonst gegebenen Voraussetzungen gemäß Art. 88 Abs. 1 Satz 1 bereits in diesem Monat, unabhängig davon, mit welchem späteren Zahltag die Bezügestelle das Anliegen umsetzt. 2 Ein Anwendungsfall des Art. 88 Abs. 2 letzter Halbsatz ist hier nicht gegeben. 3 Das bedeutet, dass für den Monat Dezember 2012 sowie ggf. die beiden vorangegangenen Monate ein Anspruch auf vermögenswirksame Leistung besteht, wenn für diesen Zeitraum ein aufnahmefähiger Anlagevertrag vorliegt.

88.3.1

1Der Grundsatz der Einmalgewährung der vermögenswirksamen Leistung in einem Kalendermonat gilt generell. 2Er erfasst demnach alle Rechtsverhältnisse (Dienstverhältnis, Arbeitsverhältnis) innerhalb des öffentlichen Dienstes. 3Demnach können Ansprüche auf vermögenswirksame Leistung zusammentreffen bei Bestehen mehrerer Rechtsverhältnisse im öffentlichen Dienst nebeneinander oder z.B. bei Übertritt aus einem Dienst- oder Rechtsverhältnis in ein anderes während des laufenden Kalendermonats auch nacheinander.

88.3.2

1Treffen Ansprüche auf vermögenswirksame Leistung aus mehreren Dienstverhältnissen während des laufenden Kalendermonats aufeinander (z.B. bei Versetzung eines Kommunalbeamten zum Freistaat Bayern), bestimmt Art. 88 Abs. 3 Satz 2 in Verbindung mit Satz 3 den Vorrang zugunsten des zuerst begründeten Dienstverhältnisses. 2Bestehen hingegen mehrere Dienstverhältnisse nebeneinander (Doppeldienstverhältnis), löst sich die Anspruchskonkurrenz primär nach Art. 5. 3Wird eines der nach Satz 2 beteiligten Dienstverhältnisse nicht vom Geltungsbereich des Bayerischen Besoldungsgesetzes erfasst, finden die Konkurrenzregelungen des Art. 88 Abs. 3 Sätze 2 bis 4 entsprechend Anwendung; etwa abweichende Konkurrenzregelungen des anderen Dienstherrn sind dabei zu berücksichtigen. 4Art. 88 Abs. 3 Satz 4 stellt sicher, dass beim Zusammentreffen von betragsmäßig unterschiedlichen Ansprüchen innerhalb eines Kalendermonats der Unterschiedsbetrag aus dem späteren Dienstverhältnis zu zahlen ist, wenn die vermögenswirksame Leistung aus dem zuerst begründeten Dienstverhältnis geringer ist. 5Beim Zusammentreffen eines Rechtsverhältnisses mit einem Dienstverhältnis gelten die Sätze 1 bis 4 sinngemäß.

89. Höhe und Fälligkeit

89.1.1

1Sind die Berechtigten vollbeschäftigt, erhalten sie eine vermögenswirksame Leistung von monatlich 6,65 € (Art. 89 Abs. 1 Satz 1). 2Für Anwärter, Anwärterinnen, Dienstanfänger und Dienstanfängerinnen erhöht sich die Leistung auf monatlich 13,29 € (Art. 89 Abs. 1 Satz 2). 3Entsprechendes gilt für Rechtsreferendare und Rechtsreferendarinnen, für die in Bezug auf die vermögenswirksame Leistung die Vorschriften für Anwärter und Anwärterinnen im Vorbereitungsdienst entsprechend gelten (Art. 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SiGjurVD). 4Stehen die Berechtigten in Teilzeitbeschäftigung, wird die vermögenswirksame Leistung nach Satz 1 im Verhältnis der ermäßigten zur regelmäßigen Arbeitszeit gewährt (Art. 6 in Verbindung mit Art. 2 Abs. 3 Nr. 7). 5Wird den in Sätzen 2 und 3 bezeichneten Berechtigten im Einzelfall Teilzeitbeschäftigung im Beamtenverhältnis während einer Elternzeit gemäß § 23 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 UrlMV gewährt, findet Art. 6 ebenfalls Anwendung. 6Werden Beamte und Beamtinnen im Polizeivollzugsdienst in Ausbildung gemäß Art. 125 BayBG in Verbindung mit § 5 Abs. 2 Satz 2 FachV-Pol/VS in das Beamtenverhältnis auf Probe mit Grundbezügen als Polizeioberwachtmeister oder Polizeioberwachtmeisterin berufen, richtet sich die Höhe der vermögenswirksamen Leistung nach Art. 89 Abs. 1 Satz 1.

89.1.2

1Wird Besoldung nach Art. 7 Satz 1 gewährt (begrenzte Dienstfähigkeit), findet Art. 6 auch auf die vermögenswirksame Leistung Anwendung. 2Maßgebend ist dabei das Verhältnis der gemäß § 27 Abs. 1 BeamtStG ermäßigten zur regelmäßigen Arbeitszeit. 3Für die Berechnung des Zuschlags nach Art. 59 Abs. 1 sind die vermögenswirksamen Leistungen sowohl in die nach Art. 7 Satz 1 gekürzte Besoldung als auch in die Besoldung, die nach der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit zu zahlen wäre, einzubeziehen.

89.1.3

1Bei Altersteilzeit gemäß Art. 91 Abs. 1 BayBG bzw. Altersdienstermäßigung gemäß Art. 8c Abs. 1 BayRiG richtet sich die Besoldung nach Art. 6. 2Dazu gehört auch die vermögenswirksame Leistung (Art. 2 Abs. 3 Nr. 7). 3Zur Berücksichtigung der vermögenswirksamen Leistung bei der Berechnung des Altersteilzeitzuschlags nach Art. 58 Abs. 1 wird auf Art. 58 Abs. 2 hingewiesen (vgl. auch Nr. 58.4.1).

89.2.1

1Maßgebend für die Höhe der vermögenswirksamen Leistung sind die Verhältnisse am Ersten des Kalendermonats, für den die vermögenswirksame Leistung jeweils gewährt wird (Art. 89 Abs. 2 Satz 1). 2Veränderungen im laufenden Kalendermonat wirken frühestens ab dem Ersten des nächsten Kalendermonats. 3Beginnt das Dienstverhältnis nach Art. 1 Abs. 1 im Laufe des Kalendermonats, bestimmt sich die Höhe der vermögenswirksamen Leistung für diesen Kalendermonat nach den Verhältnissen zu Beginn dieses Dienstverhältnisses (Art. 89 Abs. 2 Satz 2).

89.2.2

1Die vermögenswirksamen Leistungen sind auch dann monatlich zu zahlen, wenn im Anlagevertrag eine vierteljährliche oder eine jährlich einmalige Anlage vereinbart ist. 2Die volle vermögenswirksame Leistung kann bei sonst gegebenen Voraussetzungen nur dann beansprucht werden, wenn der Anlagebetrag mindestens so hoch ist und in dieser Höhe auch aus den gezahlten (Teil-)Bezügen bedient werden kann.
Beispiel:
1 Ein Beamter auf Widerruf mit Anwärterbezügen schließt einen Bausparvertrag über die Mindestbausparsumme in Höhe von 5 000 € ab und bespart diesen lediglich mit der vermögenswirksamen Leistung in Höhe von 6,65 € (die weitere Besparung mit etwaigen Einmalleistungen aus eigenen Mitteln möchte er sich vorbehalten). 2 In diesem Falle steht ihm nicht die vermögenswirksame Leistung gemäß Art. 89 Abs. 1 Satz 2 in Höhe von 13,29 € zu, sondern nur in Höhe des Anlagebetrages von 6,65 €.

89.3

1Die vermögenswirksamen Leistungen werden grundsätzlich im Voraus gezahlt (Art. 4 Abs. 3 Satz 2). 2Eine Ausnahme gilt nach Art. 89 Abs. 3 Halbsatz 1 für die ersten drei Kalendermonate, die auf den Monat des Eingangs der Mitteilung nach Art. 90 Abs. 1 folgen. 3Für den Kalendermonat der Entstehung des Anspruchs gemäß Art. 88 Abs. 2 sowie die darauf folgenden drei Kalendermonate kann die vermögenswirksame Leistung nachgezahlt werden. 4Danach gilt der Grundsatz der Vorauszahlung gemäß Art. 4 Abs. 3 (Art. 89 Abs. 3 Halbsatz 2).

90. Anlage und Verfahren

90.1.1

1Die schriftliche Mitteilung mit den in Art. 90 Abs. 1 bezeichneten Angaben, die an die nach Art. 14 zuständige Stelle zu richten ist, zählt zu den Anspruchsvoraussetzungen (Art. 88 Abs. 2). 2Fehlen in der Mitteilung für die Überweisung der vermögenswirksamen Leistung erforderliche Angaben, steht dies der Entstehung des Anspruchs nicht entgegen, soweit sie von dem oder der Berechtigten in angemessener Zeit nachgetragen werden.

90.1.2

1Der Anspruch auf die vermögenswirksame Leistung ist nicht übertragbar (§ 2 Abs. 7 Satz 2 des 5. VermBG) und damit weder pfändbar noch verpfändbar (§ 851 Abs. 1 ZPO). 2Die vermögenswirksamen Leistungen sind steuerpflichtige Einnahmen im Sinne des Einkommensteuergesetzes und im Falle der Nachversicherung Arbeitsentgelt im Sinne der Sozialversicherung (§ 2 Abs. 6 Satz 1 des 5. VermBG).

90.1.3

1Die vermögenswirksamen Leistungen sind grundsätzlich unmittelbar an das Unternehmen oder Institut zu überweisen, bei dem sie angelegt werden sollen. 2Sie sind gegenüber dem Unternehmen oder Institut als vermögenswirksame Leistungen zu kennzeichnen.

90.2

Verlangt der oder die Berechtigte aus Anlass der erstmaligen Gewährung der vermögenswirksamen Leistung nach diesem Gesetz den Wechsel der Anlageform, bedarf es dazu nicht der in § 11 Abs. 3 Satz 2 des 5. VermBG vorgeschriebenen Zustimmung des Dienstherrn (Art. 90 Abs. 2).