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BayVwVBes
Text gilt ab: 01.07.2018
Fassung: 22.12.2010
Abschnitt 4 Leistungsbezüge

66. Leistungsstufe

66.0

1 Art. 66 regelt die Voraussetzungen für die Zahlung von Leistungsstufen, die im Neuen Dienstrecht fortgeführt und weiterentwickelt werden. 2Die Verordnung über das leistungsabhängige Aufsteigen in den Grundgehaltsstufen (Leistungsstufenverordnung – LStuV) vom 20. Februar 1998 (GVBl S. 62), zuletzt geändert durch § 2 der Verordnung vom 7. August 2007 (GVBl S. 573), ist mit Ablauf des 31. Dezember 2010 außer Kraft getreten.
1Die in § 7 Abs. 2 LStuV in der bis 31. Dezember 2010 gültigen Fassung geregelte Einschränkung (keine Anwendung der LStuV für die Beamten und Beamtinnen des Freistaats Bayern) wurde nicht in das BayBesG übernommen. 2Im Gegensatz zu § 27 Abs. 6 Satz 1 BBesG können zudem auch Beamten und Beamtinnen auf Probe grundsätzlich Leistungsstufen gewährt werden.

66.1 Festsetzung einer Leistungsstufe

66.1.1

1Eine Leistungsstufe ist die Vorwegzahlung der nächsthöheren als der nach Art. 30 Abs. 2 an sich maßgeblichen Stufe des Grundgehalts; vom Charakter her handelt es sich um eine Zulage. 2Der Beamte oder die Beamtin erreicht durch die Leistungsstufe dem gemäß nicht vorzeitig die nächste Regelstufe des Grundgehalts, sondern erhält in seiner aktuellen Regelstufe bereits das höhere Grundgehalt der nächsten Stufe vorweg. 3Ungeachtet der Gewährung einer Leistungsstufe bestimmt sich das Aufsteigen in den Stufen nach Art. 30 Abs. 2 fort. 4Der Anspruch auf die Leistungsstufe entfällt zu dem Zeitpunkt, zu dem die nächste Regelstufe des Grundgehalts gemäß Art. 30 Abs. 2 erreicht wird. 5Die Leistungsstufe entfaltet keine dauerhafte Wirkung auf die Stufenlaufzeiten und hat damit keinen Einfluss auf das weitere regelmäßige Aufsteigen in den Stufen des Grundgehalts. 6Die Versetzung zu einem anderen bayerischen Dienstherrn führt im Regelfall zum Wegfall der Leistungsstufe, weil der neue Dienstherr nicht verpflichtet ist, die von einem anderen Dienstherrn festgesetzte Leistungsstufe weiterzugewähren; Art. 21 kommt in diesen Fällen nicht zur Anwendung (siehe Nr. 21.3.3).

66.1.2

1Voraussetzung für die Gewährung einer Leistungsstufe ist eine dauerhaft herausragende Leistung. 2Auf eine Konkretisierung wurde bewusst verzichtet, um zwecks gerechter Anwendung im Einzelfall die Entscheidung des oder der Dienstvorgesetzten nicht einzuschränken.

66.1.3

1Eine Beförderung, eine Beurlaubung oder eine Freistellung vom Dienst führt nicht zum Wegfall der Leistungsstufe. 2Die Leistungsstufe läuft auch dann weiter, wenn sie während Zeiten ohne Anspruch auf Bezüge nicht zur Auszahlung kommt. 3Sie endet, wenn der Beamte oder die Beamtin gemäß Art. 30 Abs. 2 Satz 2 bzw. Abs. 4 Satz 1 die nächsthöhere Stufe erreicht.

66.1.4

1Die Leistungsstufe ist bei Teilzeitbeschäftigung – und dem gemäß auch bei Altersteilzeit (anteilig sowohl bei Block- als auch bei Teilzeitmodell) – entsprechend der Arbeitszeit gemäß Art. 6 zu kürzen. 2Ändert sich die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit während des Bezugs der Leistungsstufe, ist diese entsprechend zu überrechnen.

66.1.5

1Mit der Vergabeentscheidung der Leistungsstufe ist auch der Zeitpunkt, ab dem die Leistungsstufe gezahlt werden soll, zu bestimmen. 2Eine Begrenzung des Zahlungszeitraums ist nicht vorgesehen, so dass die Leistungsstufe im Höchstfall für die volle Stufenlaufzeit nach Art. 30 Abs. 2 gewährt werden kann. 3Die rückwirkende Zahlung einer Leistungsstufe ist nach Art. 66 Abs. 1 Satz 3 möglich.

66.1.6

1Zudem kann eine Leistungsstufe nach Art. 66 Abs. 1 Satz 4 auch an Beamte und Beamtinnen, die die Endstufe ihrer Besoldungsgruppe bereits erreicht haben, gewährt werden, soweit die Voraussetzungen des Art. 66 Abs. 1 Satz 1 erfüllt werden. 2Die Dauer der Gewährung ist in der Entscheidung über die Leistungsstufe festzulegen. 3Die generelle Begrenzung des Vergabezeitraums auf längstens vier Jahre entspricht der maximalen Stufenlaufzeit nach Art. 30 Abs. 2. 4Die Befristung auf kürzere Zeiträume ist ebenfalls möglich. 5Auch die mehrmalige Zahlung einer Leistungsstufe an einen Beamten oder eine Beamtin in der Endstufe seiner oder ihrer Besoldungsgruppe ist denkbar. 6Durch die Begrenzung des Vergabezeitraums auf maximal vier Jahre ist die erneute Vergabe im direkten Anschluss an die Zahlung einer Leistungsstufe jedoch ausgeschlossen. 7Die Leistungen des Beamten oder der Beamtin sind vor einer erneuten Gewährung der Leistungsstufe durch eine (neue) Leistungsfeststellung zu bewerten. 8Sollten die Voraussetzungen des Abs. 1 Satz 1 wiederum erfüllt sein, ist die erneute Vergabe der Leistungsstufe nach einer Unterbrechung zwischen den Vergabezeiträumen von mindestens einem Jahr möglich.

66.2

1Voraussetzung für die Gewährung einer Leistungsstufe ist, dass eine wirksame, positive Leistungsfeststellung nach Art. 66 Abs. 2 Satz 1 vorliegt. 2Die Einzelheiten dazu ergeben sich aus Art. 62 LlbG. 3Danach wird die Leistungsfeststellung grundsätzlich mit einer periodischen Beurteilung verbunden und gilt aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung für den gesamten Zeitraum bis zur nächsten periodischen Beurteilung. 4Es müssen dauerhaft herausragende Leistungen des Beamten oder der Beamtin festgestellt werden.
1Allein die Feststellung, dass der Beamte oder die Beamtin während des Beurteilungszeitraums dauerhaft herausragende Leistungen erbracht hat, begründet indes keinen Anspruch auf die Leistungsstufe, da die Gewährung ein Instrument der Personalführung und nach Maßgabe des Art. 66 eigens zu prüfen, eventuell festzusetzen und dem Beamten oder der Beamtin schriftlich mitzuteilen ist. 2Dabei sind insbesondere die Vergabemöglichkeiten im Rahmen des Vergabebudgets gemäß Art. 68 zu beachten.
1Unter mehreren Beamten oder Beamtinnen, die ihren gezeigten Leistungen nach für die Vergabe einer Leistungsstufe in Betracht kommen, hat der Vergabeberechtigte – wenn Leistungsstufen vergeben werden – eine Auswahlentscheidung zu treffen, wenn die Vergabemöglichkeiten nicht ausreichen, um jedem der Beamten oder der Beamtinnen eine Leistungsstufe zu gewähren. 2Die Auswahlentscheidung ist nach Leistungskriterien (s. Art. 58 Abs. 3 Nr. 1 und Abs. 6 LlbG) zu treffen.

67. Leistungsprämie

67.0

1Das flexible Leistungselement der Leistungsprämie wird im Neuen Dienstrecht mit Art. 67 beibehalten. 2Die Verordnung über die Gewährung von Prämien und Zulagen für herausragende besondere Leistungen (Bayerische Leistungsprämien- und Leistungszulagenverordnung – BayLPZV) vom 15. Dezember 1998 (GVBl S. 1020), zuletzt geändert durch § 1 der Verordnung vom 7. August 2007 (GVBl S. 573), ist mit Ablauf des 31. Dezember 2010 außer Kraft getreten. 3Art. 67 übernimmt im Wesentlichen die Regelungen der BayLPZV. 4Änderungen ergeben sich insbesondere durch die Umstrukturierung der bisherigen Leistungszulagen zu Leistungsprämien in monatlichen Teilbeträgen (siehe Art. 67 Abs. 2 Satz 3) und die Erweiterung des für die Leistungsprämie vorgesehenen Personenkreises um die Beamten und Beamtinnen der Besoldungsordnung B.

67.1

1Für die Gewährung einer Leistungsprämie werden anders als bei der Leistungsstufe nicht dauerhaft herausragende Leistungen vorausgesetzt. 2Anknüpfungspunkt ist vielmehr eine herausragende besondere Einzelleistung. 3Die Leistungsprämie dient damit der Honorierung kurzfristiger Leistungen qualitativer oder quantitativer Art. 4Sie bietet sich besonders dann an, wenn zeitgebundene Projekte zu bearbeiten sind oder zusätzliche Aufgaben wahrgenommen werden, dadurch eine vorübergehende Mehrbelastung eintritt und die Mehrbelastung mit einer herausragenden besonderen Leistung verbunden ist. 5Mehrarbeit im Rahmen einer Vertretung kann Grundlage für eine Leistungsprämie sein, wenn sie im Einzelfall besonders belastend wirkt (z.B. wegen der langen Zeitspanne, in der Mehrarbeit geleistet wird oder wegen der zu bewältigenden Menge an Arbeit) und dabei die eigenen und die fremden Aufgaben gleichwohl sachgerecht erledigt werden.
Da die Gewährung der Leistungsprämie ein Instrument der Personalführung ist, gibt es keinen Anspruch auf die Vergabe einer Leistungsprämie.
1Durch die Festsetzung einer Leistungsstufe oder durch eine Beförderung wird die Vergabe einer Leistungsprämie nicht gehindert. 2Es ist eine Frage der Personalführung, ob angesichts der jeweils beschränkten Vergabekapazitäten die Kumulation von Leistungselementen in einer Person sinnvoll ist (siehe Art. 67 Abs. 4 und Nr. 67.4).

67.2.1

1Die Leistungsprämie ist zur zeitnahen Honorierung einer bereits abgeschlossenen herausragenden Leistung besonders geeignet. 2Die Prämie soll in engem zeitlichen Zusammenhang mit der Leistung gewährt werden (Art. 67 Abs. 2 Satz 2). 3In begründeten Einzelfällen ist aber auch eine Honorierung von länger zurückliegenden Leistungen nicht ausgeschlossen.

67.2.2

1Innerhalb des durch den Höchstbetrag des Art. 67 Abs. 2 Satz 1 vorgegebenen Rahmens ist die Höhe der Leistungsprämie entsprechend der Bewertung der Leistung festzusetzen. 2Auszuweisen ist stets ein konkreter Betrag in Euro, nicht ein Vomhundertsatz des Anfangsgrundgehalts. 3Die Leistungsprämie kann als Einmalbetrag oder in maximal zwölf monatlichen Teilbeträgen ausgezahlt werden. 4Die Entscheidung über die Zahlweise ist mit der Festsetzung zu treffen.
1Die Höhe einer Leistungsprämie bleibt bei der Zahlung in monatlichen Teilbeträgen über ihre gesamte Laufzeit gleich; dies gilt auch bei einer allgemeinen Besoldungserhöhung, die in die Laufzeit einer in monatlichen Teilbeträgen zu zahlenden Leistungsprämie fällt. 2Da für die Berechnung der maximalen Höhe der Leistungsprämie das jeweilige Anfangsgrundgehalt bzw. das Grundgehalt des Beamten oder der Beamtin zum Zeitpunkt der Festsetzung der Leistungsprämie bestimmt ist, finden Beförderungen, die nach diesem Zeitpunkt stattfinden, ebenfalls keine Berücksichtigung.
Die Leistungsprämie wird (im Gegensatz zur Leistungsstufe nach Art. 66) bei Teilzeitbeschäftigung nicht anteilig gekürzt.

67.2.3

1Eine Leistungsprämie, die in monatlichen Teilbeträgen gezahlt wird, darf längstens für einen zusammenhängenden Zeitraum von zwölf Monaten gewährt werden. 2Die Befristung rechtfertigt sich auch aus dem Gedanken heraus, dass regelmäßige Zahlungen dazu führen können, Motivations- und Belohnungsaspekte in den Hintergrund treten zu lassen. 3Ein rückwirkender Beginn der Zahlung ist nicht möglich.

67.2.4

1Leistungsprämien als Nebenbezüge gemäß Art. 2 Abs. 3 Nr. 4 werden nur gewährt, wenn zum Zeitpunkt der Vergabeentscheidung ein Anspruch auf Grundbezüge besteht; dies ist insbesondere bei Beamten und Beamtinnen zu beachten, die unter Fortfall der Bezüge beurlaubt sind oder sich in Elternzeit befinden. 2Ein Aufschub der Vergabeentscheidung, z.B. im Fall von Elternzeiten, erfolgt nicht, weil die Leistungsprämie in engem zeitlichem Zusammenhang mit der Leistung gewährt werden soll. 3Teilbeträge von Leistungsprämien, die in Monaten auszuzahlen wären, für die kein Anspruch auf Grundbezüge besteht, sollen in einem Restbetrag zusammengefasst und im letzten Monat mit Anspruch auf Grundbezüge ausgezahlt werden.

67.3

1 Art. 67 Abs. 3 betrifft die Vergabe von Leistungsprämien aufgrund einer honorierungsfähigen Leistung, die von mehreren Beamten oder Beamtinnen zusammen (Team) erbracht worden ist. 2Sie beträgt 150 v.H. des Anfangsgrundgehalts (Besoldungsordnung A) oder Grundgehalts (Besoldungsordnung B) des Beamten oder der Beamtin der höchsten Besoldungsgruppe. 3Die Bestimmung ist als Ausnahmevorschrift vom Gebot kopfanteiliger Vergabebeschränkung eng auszulegen. 4Teamarbeit im Sinn der Vorschrift muss sich auszeichnen durch ein gemeinsames Arbeitsziel – etwa ein Projekt –, das im Wege engen, arbeitsteiligen Zusammenwirkens planvoll angestrebt wird. 5Sie erfordert regelmäßig die wechselbezügliche Angewiesenheit auf die Arbeit auch des Teamkollegen oder der Teamkollegin. 6Eine rein organisatorische Zusammenfassung von Beamten oder Beamtinnen (z.B. ein Referat) oder dergleichen genügt demnach nicht.
1Zur Gewährung einer Leistungsprämie ist es nicht notwendig, die individuelle Leistung des oder der Einzelnen zu ermitteln. 2Es genügt die Feststellung, dass die Gruppe eine honorierungsfähige Leistung erbracht hat und der betreffende Beamte oder die betreffende Beamtin an der Leistung wesentlich beteiligt war.

67.4

1Eine bestimmte herausragende besondere Leistung soll nur einmal honoriert werden können. 2Art. 67 Abs. 4 schließt jedoch nicht aus, dass eine Leistungsprämie gezahlt werden kann, obwohl bereits eine Leistungsstufe gewährt wird, wenn damit eine besondere Einzelleistung honoriert wird, die auf einem anderen Sachverhalt basiert.

68. Vergabebudget und –verfahren

68.1 Berechnung des jährlichen Vergabebudgets

68.1.1

1Das für die Leistungsbezüge nach Art. 66 und Art. 67 zur Verfügung gestellte Budget (Vergabebudget) ist besoldungsrechtlich auf maximal 1,0 v.H. der jährlichen Grundgehaltssumme im Sinn des Art. 2 Abs. 2 Nr. 1 des Vorjahres der beim jeweiligen Dienstherrn beschäftigten Beamten und Beamtinnen der Besoldungsordnungen A und B beschränkt. 2Zusätzlich ist das Vergabebudget auf die bewilligten Haushaltsmittel begrenzt.
Im staatlichen Bereich sind – ohne den Polizeibereich und Justizvollzugsbereich – jedoch insgesamt mindestens 12,2 Mio. € oder 0,2 v.H. der Grundgehaltssumme zur Verfügung zu stellen; im Polizeibereich und Justizvollzugsbereich beschränkt sich die Vergabemöglichkeit auf 10 v.H. des genannten Budgets; die Beschränkung gilt nicht für den 12,2 Mio. € übersteigenden Betrag.

68.1.2

1Das Vergabebudget gilt für das gesamte Kalenderjahr. 2Es darf auch durch Rundungen nicht überschritten werden.

68.1.3

1Bei der Berechnung des Vergabebudgets nicht genutzte Spielräume können nicht in das folgende Kalenderjahr übertragen werden. 2Legt beispielsweise ein Dienstherr das Vergabebudget im Kalenderjahr 01 auf 0,6 v.H. der Grundgehaltssumme fest, beträgt das zulässige Vergabebudget im Kalenderjahr 02 maximal 1,0 v.H. (und nicht 1,4 v.H.) der Grundgehaltssumme.

68.2 Vergabeentscheidung und Auszahlung

68.2.1

1Vergabebudget im Sinn der Nr. 68 ist das in Art. 68 Abs. 1 genannte Budget eines Kalenderjahres. 2Es ist durch die tatsächlich veranschlagten und bewilligten Haushaltsmittel begrenzt (ergänzende haushaltsgesetzliche Regelungen sind ggf. zu beachten). 3Leistungsstufen und Leistungsprämien dürfen nur vergeben werden, wenn und soweit hierfür Haushaltsmittel veranschlagt sind.

68.2.2

Vergabeentscheidung ist die Bekanntgabe der Entscheidung an den Beamten oder die Beamtin (Art. 41 BayVwVfG), nicht der (hinsichtlich seines Zeitpunkts kaum zuverlässig nachprüfbare) verwaltungsinterne Entschluss des oder der Vergabeberechtigten.

68.2.3

1Als Einmalbetrag ausgezahlte Leistungsbezüge belasten das Vergabebudget des Kalenderjahres, in dem die Vergabeentscheidung getroffen wird. 2Auf das Vergabebudget eines Kalenderjahres zu verrechnen sind daher die innerhalb des Kalenderjahres bekannt gegebenen Vergabeentscheidungen, auch dann, wenn sie sich auf gezeigte Leistungen abgelaufener Kalenderjahre beziehen.

68.2.4

1Bei Leistungsbezügen, die in mehreren Teilbeträgen ausgezahlt werden, gilt hinsichtlich der ersten Auszahlung Nr. 68.2.3 entsprechend. 2Werden im Rahmen einer Auszahlung mehrere Teilbeträge gleichzeitig ausgezahlt und sind diese wirtschaftlich verschiedenen Kalenderjahren zuzuordnen, sind die einzelnen Teilbeträge entsprechend auf die betroffenen Vergabebudgets zu verteilen. 3Dies gilt nicht für eine rückwirkend festgesetzte Leistungsstufe; die rückwirkend festgesetzten Teilbeträge belasten immer das Vergabebudget des Kalenderjahres, in dem die Vergabeentscheidung getroffen wurde. 4Alle weiteren Auszahlungen belasten das Vergabebudget des jeweiligen Kalenderjahres, in dem sie ausbezahlt werden; § 11 Abs. 2 Satz 2 EStG kann entsprechend angewendet werden.
Beispiel:
Vergabeentscheidung Ende November 2014 für die rückwirkende Gewährung einer Leistungsstufe ab November 2013.
Auszahlung der Gelder für November 2013 bis Februar 2015 zusammen mit den Bezügen für Februar 2015; Auszahlung ab März 2015 jeweils monatlich mit den entsprechenden Bezügen.
Die Teilbeträge belasten die Vergabebudgets wie folgt:
Erste Auszahlung (für November 2013 bis Februar 2015):
Vergabebudget des Kalenderjahres 2013: Keine Belastung, wegen rückwirkender Vergabe
Vergabebudget des Kalenderjahres 2014: Teilbeträge für November 2013 bis Dezember 2014
Vergabebudget des Kalenderjahres 2015: Teilbeträge für Januar und Februar 2015
Weitere Auszahlungen (ab März 2015):
Teilbetrag belastet das Vergabebudget der Auszahlungsjahre 2015 ff.

68.2.5

1Leistungstufen sind bis zum Erreichen der nächsten Regelstufe zu zahlen (vgl. Nr. 66.1.5 Satz 2). 2Bei der Gewährung von Leistungsstufen ist daher zu berücksichtigen, dass diese das Vergabebudget der folgenden Kalenderjahre (teilweise) binden, sofern die nächste Regelstufe nicht bereits im Jahr der Vergabeentscheidung erreicht wird.

68.2.6

1Auf Grundlage der Art. 66 ff. vergebene Leistungsbezüge für einen abgeordneten oder zugewiesenen Beamten belasten das Vergabebudget des Dienstherrn, der die Leistungsbezüge festsetzt bzw. über die Vergabe entscheidet, und zwar auch dann, wenn die Leistungsbezüge von anderer Seite erstattet werden. 2Leistungsbezüge auf der Grundlage von Regelungen anderer Bundesländer oder des Bundes belasten das Vergabebudget des Art. 68 nur dann, wenn diese den Haushalt des bayerischen Dienstherrn wirtschaftlich belasten

68.2.7

1Das Vergabebudget ist hinsichtlich der Vergabeentscheidung grundsätzlich an das jeweilige Kalenderjahr gebunden; die Vergabeentscheidung soll daher innerhalb des jeweiligen Kalenderjahres getroffen werden. 2Wird das Vergabebudget eines Kalenderjahres nicht vollständig ausgeschöpft, kann das restliche Budget ausnahmsweise in das nächste unmittelbar folgende Kalenderjahr übertragen werden. 3Dieses übertragene Vergabebudget soll nur für Leistungsprämien verwendet werden. 4Leistungsprämien, die sowohl teilweise zu Lasten eines übertragenen Vergabebudgets als auch teilweise zu Lasten eines laufenden Vergabebudgets vergeben werden sollen, sind zulässig (z.B. kann einem Bediensteten im Rahmen einer für den Bediensteten einheitlichen Entscheidung eine Leistungsprämie in Höhe von 300 € ausgezahlt werden, die sich – intern – betragsmäßig aus 100 € aus einem übertragenen Vergabebudget und aus 200 € aus dem laufenden Vergabebudget zusammensetzt). 5Das übertragene Vergabebudget ist getrennt vom Vergabebudget des laufenden Kalenderjahres zu führen; es verfällt nach Ablauf von zwölf Monaten. 6Entscheidungen zur Vergabe des übertragenen Vergabebudgets belasten unabhängig von den Nrn. 68.2.3 und 68.2.4 immer das übertragene Vergabebudget.

68.2.8

Werden festgesetzte, bewilligte und im Haushaltsplan veranschlagte Haushaltsmittel eines Kalenderjahres nicht vollständig ausbezahlt oder ist ein Übertrag des noch nicht gebundenen Vergabebudgets (Nr. 68.2.7) geplant, ist die Übertragung von Ausgaberesten in das nächste Kalenderjahr im Rahmen der haushaltsrechtlichen Vorschriften zulässig.

68.2.9

1Das Vergabebudget ist getrennt von den übrigen Personalausgaben zu führen. 2Im staatlichen Bereich ist für die haushaltsmäßige Abwicklung der Festtitel 422 45 zu verwenden.

68.2.10

Abweichungen von den Nrn. 68.2.3 und 68.2.4 bei der Bewirtschaftung des Vergabebudgets bedürfen der Zustimmung des Staatsministeriums der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat.

68.2.11

1Jede Entscheidung über die Vergabe einer Leistungsstufe oder Leistungsprämie ist Teil des Personalakts. 2Sie ist daher vertraulich zu behandeln (Art. 103, 107 und 108 BayBG). 3Eine öffentliche Bekanntgabe ist ohne entsprechende (vorherige) Einwilligung des Beamten oder der Beamtin unzulässig (Art. 108 Abs. 2 BayBG).
1Die für die Entscheidung zuständige Stelle (Art. 68 Abs. 2 Satz 1) teilt die Vergabe einer Leistungsstufe oder Leistungsprämie der zuständigen Bezügestelle mit. 2Mitzuteilen ist ferner das Datum der Bekanntgabe. 3Die Entscheidungen sind schriftlich zu treffen und dem Beamten oder der Beamtin bekanntzugeben. 4In eine Entscheidung sind aufzunehmen
Name, Vorname, Organisationsnummer, Personalnummer und Dienststelle des Beamten bzw. der Beamtin,
der Monat, ab oder in dem die Leistungsstufe oder Leistungsprämie gewährt wird (unterbleibt diese Angabe, so beginnt die Leistungsstufe mit dem auf die Bekanntgabe folgenden Monat).

68.2.12 Beteiligung der Personalvertretungen und der Gleichstellungsbeauftragten

Zur Beteiligung der Personalvertretungen wird auf Art. 77a BayPVG hingewiesen.
1Die Gleichstellungsbeauftragten, die Personalvertretungen und die Dienststellen arbeiten beim Vergabeverfahren vertrauensvoll zusammen (Art. 16 Abs. 2 des Bayerischen Gleichstellungsgesetzes – BayGlG). 2Die Gleichstellungsbeauftragten sind zur Erfüllung ihrer Aufgabe, die Chancengleichheit von Frauen und Männern zu überwachen, bei der Aufstellung allgemeiner Grundsätze zur Vergabe von Leistungsstufen und Leistungsprämien frühzeitig zu informieren und es ist ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme einzuräumen. 3Eine Beteiligung der Gleichstellungsbeauftragten im Rahmen konkreter Einzelfallentscheidungen findet grundsätzlich nicht statt. 4Die Gleichstellungsbeauftragten sind in diesen Fällen jedoch auf Verlangen insbesondere zu beteiligen, wenn sie hinreichende Anhaltspunkte für die Nichtbeachtung der Ziele des BayGlG vortragen. 5Den Gleichstellungsbeauftragten sind zur Erfüllung ihrer Aufgaben frühzeitig tabellarische Übersichten über die Vergabe von Leistungsstufen und Leistungsprämien zu übermitteln, die Geschlecht, Besoldungsgruppen und Arbeitszeitanteile enthalten; auf Nachfrage sind ferner die für die Aufgabenerfüllung der Gleichstellungsbeauftragten erforderlichen entscheidungserheblichen Tatsachen zu benennen. 6Die Gleichstellungsbeauftragten sind hinsichtlich der ihnen im Rahmen ihrer Aufgabenerfüllung bekannt gewordenen Tatsachen zu Stillschweigen verpflichtet (Art. 18 Abs. 4 Satz 1 BayGlG).