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BayVwVBes
Text gilt ab: 01.07.2018
Fassung: 22.12.2010
Abschnitt 3 Vergütungen

61. Mehrarbeitsvergütung

61.0

Art. 61 knüpft an die beamtenrechtliche Grundlagenvorschrift des Art. 87 Abs. 2 und 5 BayBG an und beinhaltet im Wesentlichen eine Zusammenfassung der bisherigen bundesrechtlichen Bestimmungen der Verordnung über die Gewährung von Mehrarbeitsvergütung für Beamte (MVergV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Dezember 1998 (BGBl I S. 3494) in der am 31. August 2006 geltenden Fassung, sowie der hierzu ergangenen Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Verordnung über die Gewährung von Mehrarbeitsvergütung für Beamte (MArbEVwV) vom 6. August 1974 (GMBl S. 386).

61.1 Grundsätze für die Vergütung von Mehrarbeit

61.1.1

1Nach Maßgabe des Art. 87 Abs. 2 BayBG kann Beamten und Beamtinnen für eine durch den Behördenleiter oder die Behördenleiterin schriftlich angeordnete oder genehmigte Mehrarbeit von mehr als fünf Stunden im Monat über die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit hinaus eine Vergütung gewährt werden, soweit die Mehrarbeit nicht durch Dienstbefreiung innerhalb eines Jahres (= Zwölfmonatszeitraum) ausgeglichen werden kann; im Schulbereich ist Art. 87 Abs. 5 Satz 1 BayBG zu beachten. 2Die Gewährung einer Dienstbefreiung geht damit dem Anspruch auf Gewährung einer Mehrarbeitsvergütung vor. 3Dieser kann erst dann entstehen, wenn nachgewiesen worden ist, dass einer Dienstbefreiung allein dienstliche Gründe entgegen gestanden haben. 4Eine Mehrarbeitsvergütung kann nicht geleistet werden, wenn ein geplanter Freizeitausgleich aufgrund persönlicher Gründe (z.B. plötzlich aufgetretene Krankheit, Pensionierung) nicht möglich war (vgl. BVerwG, Beschluss vom 25. Mai 1985 – 2 B 45.85; BayVGH, Beschluss vom 6. November 2006 – 3 ZB 03.3190; bestätigt durch Beschluss des Niedersächsischen OVG vom 29. April 2013 – 5 LA 186/12).

61.1.2

1Die Zwölfmonatsfrist beginnt mit dem Ersten des Kalendermonats, der auf die Mehrarbeitsleistung folgt; ihr Lauf wird durch Urlaub, Krankheit, Versetzung oder Beendigung des Dienstverhältnisses nicht unterbrochen. 2Die der Verwaltung auferlegte Pflicht zur Einhaltung einer Zwölfmonatsfrist ist nicht dahin zu verstehen, dass nach ihrem ergebnislosen Ablauf die Verwaltung nunmehr eine Vergütung zahlen müsste. 3Durch den Fristablauf wird vielmehr lediglich die bis dahin bestehende Sperre für die Zahlung einer Vergütung beseitigt und der Verwaltung die Zahlung ermöglicht. 4Von dieser Möglichkeit kann die Verwaltung absehen, wenn in einer für den Beamten oder die Beamtin noch zumutbaren Zeitspanne, d.h. in absehbarer Zeit, ein Freizeitausgleich nachgeholt werden kann.

61.1.3

1Wenn von vornherein feststeht, dass die Mehrarbeit nicht durch Dienstbefreiung abgegolten werden kann, ist für die Anordnung der Mehrarbeit die vorherige Zustimmung der obersten Dienstbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle einzuholen. 2Sie darf in den Fällen des Art. 87 Abs. 5 Satz 3 BayBG nur mit Einwilligung des Staatsministeriums der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat erteilt werden.

61.1.4

1Abgeltbare Mehrarbeit liegt nur vor, wenn die für den Kalendermonat ermittelten und gerundeten (vgl. Art. 61 Abs. 3 Sätze 1, 2 und 5) Mehrarbeitsstunden fünf Stunden (im Schulbereich drei Unterrichtsstunden; vgl. Art. 61 Abs. 4 Satz 1 Halbsatz 2) überschreiten. 2Bei Teilzeitbeschäftigten ist die Grenze von fünf bzw. drei (Unterrichts-)Stunden entsprechend dem Verhältnis der ermäßigten zur regelmäßigen Arbeitszeit bzw. Unterrichtspflichtzeit herabzusetzen (vgl. Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 27. Mai 2004 – C-285/02 –); Nr. 2 des FMS vom 28. Juli 2008, Gz.: 23 - P 1537 - 010 - 18 769/08, findet weiterhin Anwendung.

61.1.5

1Bei einer Überschreitung der Grenze des Art. 87 Abs. 2 Satz 2 oder Abs. 5 Satz 1 BayBG (Mindeststundenzahl) ist Mehrarbeit bereits von der ersten Stunde an abzugelten. 2Bei nur teilweise möglichem Freizeitausgleich können die restlichen, noch auszugleichenden Mehrarbeitsstunden auch dann vergütet werden, wenn sie die Mindeststundenzahl unterschreiten. 3Mehrarbeitsstunden aus mehreren Kalendermonaten dürfen nicht zum Zweck der Errechnung der Mindeststundenzahl zusammengerechnet werden.

61.2.1.1 Vergütungsfähige Mehrarbeit

1Zur Abgrenzung anfallender Mehrstunden im Rahmen der gleitenden Arbeitszeit, die nur mit Freizeitausgleich abgegolten werden können, bestimmt Art. 61 Abs. 1 Satz 1 als Grundvoraussetzung – wie nach früherem Recht – für die vergütungsfähigen Mehrarbeitsstunden das Kriterium der „Messbarkeit“. 2Hiernach ist also die Mehrarbeit, die im Rahmen eines messbaren Dienstes geleistet wird, vergütungsfähig. 3In Art. 61 Abs. 2 Satz 1 sind die Bereiche bestimmt, in denen Mehrarbeit messbar ist, d.h., in denen der insgesamt von einem Beamten oder einer Beamtin zu verrichtende Dienst aus Tätigkeiten besteht, deren zeitlicher Ablauf und Inhalt durch Dienst-, Einsatz- oder Unterrichtspläne vorgeschrieben sind. 4Mehrarbeit, die im Rahmen eines solchen messbaren Dienstes (z.B. Bereitschaftsdienst, Schichtdienst) anfällt, ist ebenfalls messbar, weil sich aus der Dauer der Mehrarbeit ohne weiteres das Maß der im Abrechnungszeitraum (Kalendermonat) insgesamt erbrachten Mehrleistung ergibt.

61.2.1.2 Messbare Dienste

1Unter Bereitschaftsdienst ist die Pflicht eines Beamten oder einer Beamtin zu verstehen, sich an einem vom Dienstherrn bestimmten Ort außerhalb des Privatbereichs zu einem jederzeitigen unverzüglichen Einsatz bereitzuhalten, wobei erfahrungsgemäß mit einer dienstlichen Inanspruchnahme gerechnet werden muss (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 22. Januar 2009 – 2 C 90/07, ZTR 2009, 395). 2Hiervon zu unterscheiden ist die nicht vergütungsfähige Rufbereitschaft (Art. 74 Abs. 3 BayBG).
1Schichtdienst ist der Dienst nach einem Schichtplan (Dienstplan), der einen regelmäßigen Wechsel der täglichen Arbeitszeit in Zeitabschnitten von längstens einem Monat vorsieht. 2Es ist ein Dienst im Schichtwechsel, der für Dienststellen oder Einrichtungen festgesetzt ist, bei denen wegen der sachlichen Aufgaben oder der örtlichen Verhältnisse der Dienstbetrieb über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus aufrecht zu erhalten ist. 3Es ist nicht erforderlich, dass während der vollen 24 Stunden des Tages und an allen Kalendertagen gearbeitet wird. 4Schichtdienst liegt auch vor, wenn die Arbeit – z.B. während der Nacht – für einige Stunden ruht.
Dienst nach allgemein geltendem besonderen Dienstplan im Sinn der Vorschrift liegt vor, wenn
durch ihn die Dienstzeit in der Weise geregelt wird, dass die Dienstleistenden zu unterschiedlichen Zeiten den in seinem Ablauf genau vorgeschriebenen Dienst antreten und beenden müssen und
diese besondere Dienstzeitgestaltung zwingend erforderlich ist, um eine sach- und zweckgerechte Erfüllung der dienstlichen Obliegenheiten sicherzustellen.
1Dienstpläne, die zur Behebung bestimmter Schwierigkeiten (z.B. Personalknappheit) aufgestellt werden, sind keine „besonderen“ Dienstpläne im Sinn der Vorschrift. 2Ein Dienstplan gilt allgemein, wenn er nicht auf die Bedürfnisse einzelner Dienstleistender, sondern allein auf die Erfordernisse des Dienstleistungsbetriebs zugeschnitten ist.

61.2.2

1 Art. 61 Abs. 2 Satz 2 enthält für Sondereinsätze eine Ausnahmeregelung vom Grundsatz der Messbarkeit. 2Die laufende Bearbeitung von dienstlichen Vorgängen stellt keine Herbeiführung eines „Arbeitsergebnisses“ im Sinn dieser Vorschrift dar. 3Die Voraussetzungen des Art. 61 Abs. 2 Satz 2 sind insbesondere nicht erfüllt bei Arbeiten zur termingerechten Berichterstattung über Ergebnisse der Verwaltungstätigkeit, bei Teilnahme an Sitzungen der Vertretungen oder Ausschüsse der Gemeinden, Kreise usw. sowie staatlicher Ausschüsse oder sonstiger Gremien (z.B. Zweckverbände).

61.2.3

Art. 61 Abs. 2 Satz 3 stellt klar, dass eine vergütungsfähige Mehrarbeit nicht vorliegen kann, wenn der Dienst eines Beamten oder einer Beamtin in nicht unerheblichem Umfang Tätigkeiten umfasst, bei denen sich der Beamte oder die Beamtin die Zeit für ihre Ausführung mehr oder weniger selbst einteilen kann (nicht messbare Tätigkeiten; z.B. entsprechende Bürotätigkeiten).

61.3

1Zum Zweck der Bemessung der Mehrarbeitsvergütung sind die arbeitszeitrechtlichen Besonderheiten bei Bereitschaftsdienst (vgl. § 4 der Arbeitszeitverordnung) zu beachten. 2Wegen der unterschiedlichen Verhältnisse in den einzelnen Bereichen kann kein generell anzusetzender Zeitfaktor festgelegt werden.
Besteht für bestimmte Gruppen von Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen eine besondere Regelung zur Bewertung von Bereitschaftsdienst, so kann der sich hieraus ergebende Maßstab auch auf Beamte und Beamtinnen angewendet werden, denen die gleichen Aufgaben wie den entsprechenden Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen übertragen worden sind.

61.4 Mehrarbeit im Schuldienst

1Mehrarbeit im Schuldienst liegt vor, wenn von einer Lehrkraft auf Anordnung oder mit Genehmigung über die individuelle Pflichtstundenzahl hinaus Unterricht erteilt wird. 2Bei Lehrkräften, deren Unterrichtspflichtzeit ermäßigt wurde (z.B. aus Gründen des Alters oder aufgrund Schwerbehinderung oder aus sonstigen gesundheitlichen Gründen) oder die Anrechnungsstunden erhalten, liegt Mehrarbeit vor, wenn die herabgesetzte Unterrichtszeit (= individuelle Pflichtstundenzahl) überschritten wird.
1Da abgeltbare Mehrarbeit nur bei einer Mehrbeanspruchung durch Unterrichtstätigkeit vorliegt, kann für die Teilnahme an Schulveranstaltungen, die keinen Unterricht darstellen (sonstige Schulveranstaltungen gemäß Art. 30 des Gesetzes über das Erziehungs- und Unterrichtswesen [BayEUG] vom 31. Mai 2000 [GVBl S. 414, ber. S. 632, BayRS 2230-1-1-UK] in der jeweils geltenden Fassung) und außerunterrichtliche Tätigkeiten (z.B. Teilnahme an Eltern- und Schülersprechterminen, Lehrerkonferenzen oder Fortbildungsveranstaltungen, Erledigung von Verwaltungsarbeit, bloße Beaufsichtigung einer Klasse) keine Mehrarbeitsvergütung gewährt werden. 2Mehrarbeit liegt auch nicht vor, wenn eine Lehrkraft innerhalb eines abgrenzbaren Zeitraums planmäßig über die Pflichtstundenzahl hinaus Unterricht erteilt, dies aber zu einem anderen Zeitraum planmäßig ausgeglichen wird, z.B. bei Block- oder Turnusunterricht.
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus zur Mehrarbeit im Schulbereich vom 10. Oktober 2012 (KWMBl S. 355), hingewiesen.

61.5.1

Da sich die Höhe der Mehrarbeitsvergütung ausschließlich an dem Umfang der tatsächlichen Mehrarbeit orientiert, ist eine pauschalierende Abrechnung unzulässig.

61.5.2

Für die Berechnung des individuellen Stundensatzes (vgl. Art. 61 Abs. 5 Satz 4 Halbsatz 2) gilt folgendes Berechnungsverfahren:
1Nach Ermittlung des monatlichen Betrags der maßgeblichen Besoldung ist der zustehende Monatsbetrag durch die Anzahl der individuellen Monatsstunden zu teilen (individueller Stundensatz). 2Hierfür sind die im Einzelfall geltenden Wochenstunden mit dem Umrechnungsfaktor 4,348 fiktiv auf Monatsstunden hochzurechnen.

61.6 Vererbbarkeit der Mehrarbeitsvergütung

1Die Mehrarbeitsvergütung stellt als Vergütung (Art. 2 Abs. 3 Nr. 3) Besoldung dar. 2Den Grundsatz der Vererblichkeit von Ansprüchen aus beamtenrechtlicher Alimentation regelt Art. 32 BayBeamtVG (bis 31. Dezember 2010: § 17 BeamtVG). 3Danach werden die Bezüge einschließlich der Aufwandsentschädigungen für den Sterbemonat nicht zurückgefordert; sie verbleiben also den Erben. 4Nachzahlungen aus früherer Zeit, auf die erst nach dem Tod des Beamten oder der Beamtin ein Anspruch entsteht, die aber von dem Beamten oder der Beamtin selbst abgeleitet werden, verbleiben ihnen auch (= Ansprüche, die zu Lebzeiten schon zu seinem oder ihrem vererblichen Vermögen gehört haben). 5Zu einer Erbschaft nach § 1922 BGB gehören auch Ansprüche auf rückständige Besoldungsbezüge.

61.6.1 Leistung von Mehrarbeit innerhalb eines Jahres vor dem Tod des Beamten oder der Beamtin

1Eine Auszahlung der Mehrarbeitsvergütung kann frühestens nach einem Jahr ab Leistung der Mehrarbeitsstunden in Betracht kommen, da erst zu diesem Zeitpunkt ein Anspruch auf Auszahlung bestehen kann. 2Dies bedeutet, dass Mehrarbeitsstunden, die von Beamten oder Beamtinnen innerhalb eines Jahres vor ihrem Tod geleistet worden sind, noch keinen Zahlungsanspruch ausgelöst haben, mit der Folge, dass eine finanzielle Abgeltung der Mehrarbeitsstunden an die Erben nicht erfolgen kann. 3Nachdem der vorrangige höchstpersönliche und als solcher nicht vererbbare Anspruch auf Freizeitausgleich wegen Eintritt des Todesfalls nicht erfüllt werden kann, besteht somit zugleich kein Anspruch auf das Surrogat in Form von Mehrarbeitsvergütung, der als rückständiger Besoldungsbezug auf einen Erben übergehen könnte. 4Die Erben können nicht besser gestellt werden als Beamte und Beamtinnen, die nach längerer Erkrankung in den Ruhestand versetzt werden. 5Auch in diesen Fällen erfolgt keine finanzielle Abgeltung der Mehrarbeit.
1Eine Ausnahme besteht für Fälle, bei denen von vornherein feststeht, dass die Mehrarbeit aus zwingenden dienstlichen Gründen nicht durch Dienstbefreiung abgegolten werden kann und somit die Zahlung der Mehrarbeitsvergütung auch vor Ablauf der Jahresfrist erfolgen kann (vgl. Nr. 61.1.3). 2Hier besteht ein Zahlungsanspruch, der auf die Erben übergeht

61.6.2 Leistung von Mehrarbeit außerhalb des Jahreszeitraums vor dem Tod des Beamten oder der Beamtin

1Die der Verwaltung auferlegte Pflicht zur Einhaltung einer Zwölfmonatsfrist ist nicht dahin zu verstehen, dass nach ihrem ergebnislosen Ablauf die Verwaltung nunmehr eine Vergütung zahlen müsste. 2Durch den Fristablauf wird vielmehr lediglich die bis dahin bestehende Sperre für die Zahlung einer Vergütung beseitigt und der Verwaltung die Zahlung ermöglicht. 3Von dieser Möglichkeit kann abgesehen werden, wenn in einer für den Beamten oder die Beamtin noch zumutbaren Zeitspanne ein Freizeitausgleich nachgeholt werden kann. 4Es liegt also im pflichtgemäßen Ermessen des Dienstherrn, ob eine Vergütung gezahlt oder Dienstbefreiung gewährt werden soll, wobei entscheidend auf die dienstlichen Belange und die Beeinträchtigung des Dienstbetriebs durch Freizeitausgleich abzustellen ist. 5Der Anspruch auf Freizeitausgleich verfällt daher nicht, d.h. der Beamte oder die Beamtin kann - vorbehaltlich einer Verwirkung – auch lange Zeit später noch Freizeitausgleich beanspruchen. 6Die als Freizeitausgleich angesammelten Stunden für Mehrarbeit wandeln sich mit dem Tode des oder der Berechtigten nicht in einen Anspruch auf Auszahlung an die Erben um. 7Dies bedeutet, dass auch in diesen Fällen eine finanzielle Abgeltung der Mehrarbeitsvergütung an die Erben grundsätzlich nicht erfolgen kann. 8Eine Ausnahme gilt für den Fall, wenn nachweislich aus zwingenden dienstlichen Gründen eine Dienstbefreiung bis zum Tod des Beamten oder der Beamtin nicht gewährt werden konnte.

61.7

Zu den besoldungsrechtlichen Auswirkungen der Einführung der mitteleuropäischen Sommerzeit ab dem Jahr 2002 wird auf die Anlage 5 hingewiesen.

61.8 Buchungsstelle für die Mehrarbeitsvergütung

61.8.1

1Nach den Durchführungsbestimmungen zum Haushaltsgesetz darf für Beamte und Beamtinnen Mehrarbeit, für die eine Vergütung zu zahlen ist, nur angeordnet werden, soweit entsprechende Mittel bei den Titeln 422 41 und 422 42 (Mehrarbeitsvergütung für Beamte) zur Verfügung stehen. 2Dadurch soll eine wirkungsvolle Kontrolle und eine Einschränkung der Mehrarbeit gegen Vergütung erreicht werden.

61.8.2

1Das Verfahren für die Übermittlung der für die Zahlung der Mehrarbeitsvergütung erforderlichen Daten an die Bezügestellen richtet sich nach Nr. 2.1.5.4 der Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen zum Vollzug der Verordnung über Zuständigkeiten für die Festsetzung, Anordnung und Abrechnung der Bezüge von Bediensteten und Versorgungsempfängern (ZustV-Bezüge) vom 1. September 1994 (FMBl S. 305, StAnz Nr. 39). 2Dabei ist auch die maßgebende Buchungsstelle anzugeben.

61.8.3

Das Landesamt für Finanzen hat den personalverwaltenden Stellen monatlich die gezahlten Mehrarbeitsvergütungen, getrennt nach laufenden Abschlagszahlungen und einmaligen Zahlungen, jeweils nach Kapiteln geordnet in einem Gesamtbetrag, unter Angabe des Abrechnungsmonats mitzuteilen.

61.9 Haushaltsüberwachungsliste

1Zur Führung der Haushaltsüberwachungsliste wird auf Art. 34 BayHO sowie die hierzu erlassenen Verwaltungsvorschriften hingewiesen. 2Abweichend hiervon kann bei Bedarf die Nr. 3.5 des Teils 17 der BayVwVBes in der am 31. Dezember 2010 geltenden Fassung weiter angewandt werden. 3In jedem Fall ist durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass die veranschlagten Haushaltsmittel bei den Titeln 422 41 und 422 42 nicht überschritten werden.