Inhalt

BayVwVBes
Text gilt ab: 01.07.2018
Fassung: 22.12.2010
Abschnitt 1 Zulagen

51. Stellenzulagen

51.1 Grundsätzliches zum Anspruch

1 Art. 51 Abs. 1 steht in engem Zusammenhang mit dem im Neuen Dienstrecht in Bayern verwirklichten Strukturwandel, mit dem die an den Amtsinhalt geknüpfte Besoldung gestärkt werden soll. 2Diesem Zweck dient die in Art. 34 Abs. 2 geregelte Umwidmung bestimmter Stellenzulagen des früheren Rechts in den Amtszulagen ähnliche Zulagen für besondere Berufsgruppen (vgl. Nr. 34.2.1) sowie die Ersetzung anderer Stellenzulagen durch strukturell in höhere Besoldungsgruppen angehobene Ämter insbesondere im Lehrerbereich (vgl. dazu auch die Übergangsvorschrift des § 21 der Verordnung über die Gewährung von Zulagen [Bayerische Zulagenverordnung – BayZulV] vom 16. November 2010, GVBl S. 747). 3In Ergänzung dazu zählt Art. 51 Abs. 1 die Stellenzulagen auf, die außerhalb der Ämterbewertung für die Dauer der Wahrnehmung von herausgehobenen Funktionen (Aufgaben oder Tätigkeiten) gewährt werden. 4Die Aufzählung ist abschließend; andere, als die gesetzlich bezeichneten Stellenzulagen dürfen nicht gewährt werden. 5Soweit die Vorschrift – wie bei der Lehrerfunktionszulage nach Nr. 2 – nur einen gesetzlichen Rahmen vorsieht, wird dieser auf der Grundlage von Art. 51 Abs. 4 durch Teil 1 der BayZulV ausgefüllt (vgl. Nr. 51.4). 6Die Stellenzulagen des früheren Bundesrechts sowie des ergänzenden bayerischen Besoldungsrechts, die nicht gemäß Art. 34 Abs. 1 oder 2 ggf. in Verbindung mit Art. 104 Abs. 3 in Amtszulagen oder Zulagen für besondere Berufsgruppen umgewandelt oder die nicht durch gesetzlich angehobene Beförderungsämter ersetzt worden sind, werden damit ab 1. Januar 2011 auf eine neue Rechtsgrundlage gestellt und ohne inhaltliche Änderung durch das neue Recht ersetzt. 7Bei den am 31. Dezember 2010 vorhandenen Besoldungsempfängern und Besoldungsempfängerinnen mit Anspruch auf eine Stellenzulage entsprechend den in Art. 51 Abs. 1 bezeichneten Tatbeständen bedarf es zur Überführung in das neue Recht zum 1. Januar 2011 keiner besonderer Verwaltungsmaßnahmen; eine redaktionelle Anpassung an die Begrifflichkeiten des neuen Rechts – soweit überhaupt erforderlich – genügt zunächst. 8Eine materielle Überprüfung im Einzelfall ist jedoch aus begründetem Anlass (z.B. bei einer Änderung der tatsächlichen Verhältnisse) erforderlich.

51.1.1 Herausgehobene Funktionen

1Die Entscheidung, welche Funktionen im Vergleich zu den mit der allgemeinen Ämterbewertung abgegoltenen Normalanforderungen herausgehoben und damit auch besonders zu honorieren sind, hat der Gesetzgeber in Art. 51 Abs. 1 abschließend getroffen. 2Soweit darüber hinaus bei der Lehrerfunktionszulage eine Interpretation erforderlich ist, wird diese in Teil 1 der BayZulV getroffen.

51.1.2 Tatsächliche Wahrnehmung der herausgehobenen Funktion

1Tatbestandsvoraussetzung für die Gewährung einer Stellenzulage ist die tatsächliche Wahrnehmung der herausgehobenen Funktion (Art. 51 Abs. 1 und 3 Satz 1). 2Entscheidend ist, dass dem oder der Berechtigten der zulageberechtigende Aufgabenbereich z.B. in internen Regelungen über die behördliche Organisation oder die Geschäftsverteilung zur eigenverantwortlichen Wahrnehmung übertragen worden ist und er oder sie die Aufgaben dieses Dienstpostens auch tatsächlich erfüllt. 3Zu den gesetzlich geregelten Ausnahmen, in denen eine Stellenzulage ohne tatsächliche Wahrnehmung der Funktion zulässig ist, wird auf Art. 51 Abs. 3 Sätze 2 und 3 hingewiesen (vgl. auch Nrn. 51.3.2 bis 51.3.5).

51.1.3 Zeitlicher Mindestumfang der Wahrnehmung

1Stellenzulagen sind, soweit nicht für die einzelne Zulage ein anderer Maßstab festgelegt ist, grundsätzlich nach Grund und Höhe daran ausgerichtet, dass der Beamte oder die Beamtin die zulageberechtigende Tätigkeit nicht nur teilweise – neben anderen Aufgaben –, sondern in vollem, nach der Natur der Tätigkeit möglichen Umfang auszuüben hat; lediglich unwesentliche Anteile anderer Aufgaben können außer Betracht bleiben (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Juli 1998 – 2 C 25/97 –, ZBR 1998 S. 423). 2Umfasst ein Dienstposten verschiedenartige, für die Zulageberechtigung unterschiedlich zu beurteilende Funktionen, so muss die zulageberechtigende Funktion grundsätzlich einen quantitativ besonders umfangreichen Teil der Gesamtaufgaben ausmachen (BVerwG, Urteil vom 5. Mai 1995 – 2 C 13/94 –, BVerwGE 98 S. 192). 3Die Stellenzulage darf daher regelmäßig nur gewährt werden, wenn der Beamte oder die Beamtin eine andere als die zulageberechtigende Tätigkeit nur in geringem Umfang ausübt. 4Das Bundesverwaltungsgericht hat diesen Zeitumfang mit durchschnittlich 20 v.H. der Gesamttätigkeit des Dienstposteninhabers oder der Dienstposteninhaberin beziffert (Urteil vom 23.5.1985 – 6 C 121.83 –, Juris). 5Auf Grund des im Neuen Dienstrecht vorgenommenen Strukturwandels im Zulagenbereich (vgl. Nr. 51.1) hat das Zeiterfordernis von 80 v.H. allerdings nur noch für die Ministerialzulage praktische Bedeutung. 6Nach ihrer Zweckbestimmung setzt die Ministerialzulage voraus, dass die ministerielle Tätigkeit regelmäßig im Umfang der individuellen Arbeitszeit wahrgenommen wird und nicht zulageberechtigende Tätigkeiten nur im Ausnahmefall vorliegen. 7Nur in besonders gelagerten Einzelfällen kann in angemessenen Umfang von dem Mindestzeiterfordernis abgewichen werden.
1Eine weitergehende Abstufung des Mindestzeiterfordernisses hat der Gesetzgeber bei der Lehrzulage vorgenommen. 2Danach genügt für eine Lehrtätigkeit in der Aus- und Fortbildung aus Gründen der Flexibilität ein zeitlicher Umfang von 50 v.H. des Hauptamtes. 3Für die übrigen Zulagentatbestände ist es dem Verordnungsgeber überlassen, auf der Grundlage des Art. 51 Abs. 4 den quantitativen Maßstab für die Zulagentätigkeit im Einzelnen festzulegen. 4Dies ist für die Luftfahrtgeräteprüferzulage (§ 6 BayZulV) und die Steuerprüferzulage (§ 7 BayZulV) in der Weise geschehen, dass eine überwiegende Verwendung oder Tätigkeit, das heißt, mehr als 50 v.H. der jeweiligen regelmäßigen Arbeitszeit durchschnittlich im Kalendermonat (ggf. Teilmonat), in dem zulagebegünstigten Aufgabenbereich vorliegen müssen. 5Bei der Lehrerfunktionszulage ist hingegen mit einem Mindestzeiterfordernis von 15 v.H. der auf den jeweiligen Dienstposten anfallenden Gesamttätigkeit ein niedrigerer Maßstab angesetzt (§ 5 Abs. 1 Satz 3 BayZulV). 6Dieser reduzierte Vomhundertsatz trägt dem Umstand Rechnung, dass die in Anlage 2 BayZulV bezeichneten Funktionen das Hauptamt als Lehrkraft prinzipiell unberührt lassen, also zusätzlich hinzutreten. 7Insoweit kann an das Mindestzeiterfordernis nicht der übliche Maßstab angelegt werden.

51.1.4 Einzelheiten zu den Zulagentatbeständen

51.1.4.1 Lehrzulage

51.1.4.1.1

1Beamte und Beamtinnen, die nicht dem Verwaltungs- und Vollzugsdienst angehören (z.B. Polizeirealschullehrer und Polizeirealschullehrerinnen, Studienräte und Studienrätinnen an der Hochschule für den öffentlichen Dienst in Bayern), erhalten keine Lehrzulage, auch wenn sie zu 50 v.H. im Rahmen der Aus- und Fortbildung eingesetzt werden. 2Die Lehrtätigkeit gehört in diesen Fällen zu den herkömmlichen Aufgaben des Lehramts.

51.1.4.1.2

Eine Lehrtätigkeit umfasst sowohl die theoretisch orientierte, methodische Wissensvermittlung – einschließlich des Abhaltens von Klausuren und Hausarbeiten sowie ihrer Besprechung – als auch die Koordinierung verschiedener Unterrichtsprojekte, Betreuung, Steuerung oder Moderation von praktischen Fallbearbeitungen und dergleichen.

51.1.4.1.3

Zum Begriff der dienstlichen Fortbildung wird auf Art. 66 LlbG hingewiesen.

51.1.4.1.4

1Keine Lehrtätigkeit ist die auf den Erwerb berufspraktischer Fähigkeiten gerichtete Unterweisungs- und Anleitungstätigkeit. 2Hierzu gehören insbesondere:
Waffen- und Schießausbildung,
praktische Übungen in der Polizeiverwendung im Rahmen der Gruppen-, Zug- und Hundertschaftsausbildung einschließlich sonstiger Verwendungen aus polizeilichen Anlässen im Sinn der Polizeidienstvorschrift 100 (PDV 100),
Unterweisung in Erster Hilfe, Körperschulung und Selbstverteidigung,
praktische Anleitung im Ermittlungsdienst.

51.1.4.1.5

1Zur Erfüllung des Mindestzeiterfordernisses (vgl. Nr. 51.1.3 Abs. 2) ist zu der in § 1 Abs. 1 Satz 1 BayZulV festgelegten Regellehrverpflichtung von wöchentlich mehr als zehn Unterrichtsstunden die Vor- und Nacharbeit in gleichem zeitlichen Umfang hinzuzurechnen. 2Zur Ermittlung, ob das Mindestmaß der Regellehrverpflichtung von mehr als zehn Stunden wöchentlich erfüllt ist, ist auch eine Durchschnittsberechnung zulässig. 3Dies gilt insbesondere in Fällen, in denen wöchentlich feststehende Unterrichtsstunden wegen der Art der Lehrtätigkeit nicht festgelegt werden können (z.B. Festlegung der Regellehrverpflichtung in Form eines Jahresdeputats). 4Die Vor- und Nacharbeit ist dabei pauschal im gleichen zeitlichen Umfang wie die durchschnittliche Regellehrverpflichtung zu berücksichtigen. 5Bei Teilzeitbeschäftigung gilt eine im gleichen Verhältnis verringerte Verpflichtung zur Lehrtätigkeit (Art. 51 Abs. 1 Nr. 1 Halbsatz 2).

51.1.4.1.6

1Bei einer rückwirkenden Einweisung in eine höherwertigere Planstelle (Art. 20 Abs. 5) wird eine sich aus der neuen Besoldungsgruppe ergebende höhere Lehrzulage ebenfalls rückwirkend gewährt. 2Entfällt durch die rückwirkende Einweisung der Anspruch auf die Lehrzulage (§ 1 Abs. 2 BayZulV), so ist deren Zahlung zum Ersten des auf die rückwirkende Einweisung folgenden Monats einzustellen. 3Im Übrigen beginnt der Anspruch auf die Lehrzulage mit dem Tag, an dem die maßgebliche Funktion in dem erforderlichen zeitlichen Umfang (vgl. Nr. 51.1.3 Abs. 2 Satz 2) tatsächlich aufgenommen wird. 4Zum Zeitpunkt der Beendigung des Anspruchs auf die Lehrzulage vgl. Nr. 51.1.2.

51.1.4.2 Lehrerfunktionszulage

1Der Anspruch auf die Lehrerfunktionszulage entsteht erst, wenn die besondere Funktion im erforderlichen Umfang mindestens einen Monat ununterbrochen wahrgenommen worden ist (§ 5 Abs. 1 Sätze 2 und 3 BayZulV). 2Das bedeutet, dass für den ersten Anspruchsmonat nur eine rückwirkende Zahlungsaufnahme erfolgen kann. 3Vom Grundsatz des Art. 4 Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 1 wird insoweit gemäß Art. 4 Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 2, Art. 51 Abs. 4 Halbsatz 1 in Verbindung mit § 5 Abs. 1 Satz 2 BayZulV abgewichen.
Die Lehrkräfte, für welche eine Lehrerfunktionszulage dem Grunde nach in Betracht kommt, sind in der Anlage 2 zur BayZulV enumerativ aufgezählt.

51.1.4.3 Luftfahrtgeräteprüferzulage

Die Definition des Begriffs „freigabeberechtigtes Personal“ richtet sich nach der Verordnung (EU) Nr. 1321/2014 der Kommission vom 26. November 2014, ABl. L 362/1.
1Der Anspruch auf die Luftfahrtgeräteprüferzulage entsteht in der Regel zum Ersten des Kalendermonats, in dem die überwiegende Verwendung in dem Aufgabenbereich erfüllt ist (Nr. 51.1.3 Abs. 2 Satz 4). 2Beginnt oder endet die zulageberechtigende Verwendung mit dem geforderten zeitlichen Umfang tatsächlich erst im Laufe eines Kalendermonats, entsteht der Anspruch mit dem Tag, an dem der oder die Berechtigte erstmals die Voraussetzungen erfüllt (vgl. auch Nr. 51.3.2 Abs. 2).

51.1.4.4 Steuerprüferzulage

1Hinsichtlich der Entstehung des Anspruchs gilt Nr. 51.1.4.3 Abs. 2 entsprechend. 2Zum Zeitpunkt der Beendigung des Anspruchs auf die Steuerprüferzulage vgl. Nr. 51.1.2.
1Bei der Beurteilung des Merkmals „überwiegende Verwendung im Außendienst“ bleiben Tätigkeiten, die nicht in direktem Zusammenhang mit der Prüfung stehen (z.B. Vertretertätigkeit im Innendienst), außer Betracht; siehe aber Nr. 51.3.5. 2Ein überwiegender Außendiensteinsatz liegt regelmäßig in den Bereichen der Betriebsprüfung, Umsatzsteuerprüfung, Lohnsteueraußenprüfung, Betriebsnahen Veranlagung vor. 3Im Bereich der Steuerfahndung liegen die Voraussetzungen für die Steuerprüferzulage nur während des ersten Dienstjahres vor, in dem nach Anlage 4 zum BayBesG kein Anspruch auf die Zulage nach Art. 34 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 besteht. 4Abweichendes gilt aufgrund des Aufgabenspektrums im Bereich der Umsatzsteuernachschau; hier muss die überwiegende Verwendung im Außendienst im Einzelfall festgestellt werden.

51.1.5 Meisterzulage

51.1.5.1

Bei der Meisterzulage handelt es sich um eine sog. „unechte“ Stellenzulage, da nicht ausschließlich auf eine besondere Tätigkeit, sondern auch auf eine spezielle Vorbildung abgestellt wird.
Die Meisterprüfung oder die staatliche Abschlussprüfung an einer Fachschule (Technikerschule) muss Einstellungsvoraussetzung für einen gebildeten fachlichen Schwerpunkt bzw. Tätigkeitsbereich sein.

51.1.5.2

1Staatlich geprüfter Techniker bzw. staatlich geprüfte Technikerin ist, wer einen nach Maßgabe der Rahmenvereinbarung über Fachschulen (Beschluss der Kultusministerkonferenz [KMK] vom 7. November 2002 in der Fassung vom 25. Juni 2015) gestalteten Ausbildungsgang mit der vorgeschriebenen Prüfung erfolgreich abgeschlossen und die Berechtigung zum Führen der ihrer Fachrichtung/ihrem Schwerpunkt zugeordneten Berufsbezeichnung „staatl. geprüfter Techniker/staatl. geprüfte Technikerin“ erworben hat. 2Auch die Abschlussprüfung einer Fachakademie kann berücksichtigt werden, wenn die schulische Ausbildung an der Fachakademie nach Inhalt und Anforderungen der Ausbildung an der Fachschule (Technikerschule) mindestens gleich steht und in einer technischen Fachrichtung erfolgt. 3Die Voraussetzungen für den Bezug der Meisterzulage erfüllen auch Beamte und Beamtinnen des bisherigen mittleren landwirtschaftlich-technischen und des bisherigen mittleren veterinärtechnischen Dienstes mit einer Abschlussprüfung an der Höheren Landbauschule (vgl. Art. 70 Abs. 6 Satz 1 in Verbindung mit Anlage 3 LlbG).

51.1.5.3

1Ein Anspruch auf die Meisterzulage besteht nicht, wenn eine der in Nr. 51.1.5.1 Abs. 2 geforderten Prüfungen nicht erfolgreich abgelegt wurde. 2Dies gilt auch dann, wenn für einen gebildeten fachlichen Schwerpunkt alternativ andere Vorbildungsvoraussetzungen zugelassen sind (z.B. Gesellenprüfung bzw. Gesellinnenprüfung und mehrjährige praktische Tätigkeit).
Wird für einen gebildeten fachlichen Schwerpunkt eine der in Nr. 51.1.5.1 Abs. 2 geforderten Prüfungen als Einstellungsvoraussetzung erst von einem bestimmten Zeitpunkt an vorgeschrieben, so steht ab diesem Zeitpunkt auch früher eingestellten Beamten und Beamtinnen die Meisterzulage zu, sofern sie eine der in Nr. 51.1.5.1 Abs. 2 geforderten Prüfungen bestanden haben.

51.1.5.4

Die Meisterzulage steht auch Beamten und Beamtinnen mit einem gebildeten fachlichen Schwerpunkt zu, in dem zwar nicht für die Einstellung, aber für bestimmte (herausgehobene) Funktionen eine bestandene Prüfung im Sinn des Nr. 51.1.5.1 Abs. 2 gefordert wird und der Beamte bzw. die Beamtin eine solche Funktion wahrnimmt.

51.1.5.5

Mit dem Entfallen der Begrenzung auf den bisherigen mittleren Dienst (vgl. Vorbemerkung Nr. 25 der BBesO A/B in Verbindung mit § 85 BBesG) steht die Meisterzulage den Beamten und Beamtinnen auch dann weiterhin zu, wenn sie sich im Wege der modularen Qualifizierung bzw. der Ausbildungsqualifizierung für Ämter ab der nächsthöheren Qualifikationsebene qualifizieren.

51.2 Höchstbetrag für Stellenzulagen und Dynamisierung der Stellenzulagen

1Die Höchstgrenze des Art. 51 Abs. 2 Satz 1 ist bei den gesetzlich festgelegten Zulagenbeträgen berücksichtigt. 2Das maßgebliche Endgrundgehalt der oberen und unteren Bemessungsgrenze ergibt sich jeweils aus der letzten Stufe des zugrunde zu legenden Grundgehalts (vgl. Art. 34 Abs. 1 Satz 3). 3Überschreitungen der maßgeblichen Grenzwerte kann nur der Gesetzgeber zulassen. 4Stellenzulagen, die wegen ihrer Funktionsbezogenheit neben der Grundbesoldung gewährt werden, waren bisher in Anknüpfung an den im Zeitpunkt der Föderalismusreform bundeseinheitlich geltenden Grundsatz nicht dynamisch. 5Im Hinblick auf den in Art. 16 enthaltenen Grundsatz die Besoldung insgesamt anzupassen, wurden diese mit dem Gesetz zur Anpassung der Bezüge 2015/2016 vom 24. Juli 2015 (GVBl. S. 266, BayRS 2032-1-1-F, 2033-1-1-F, 2032-2-11-F) nunmehr dynamisiert (vgl. BVerfG, Urteil vom 5. Mai 2015 – 2 BvL 17/09, Rn. 93 –).

51.3 Zahlungsaufnahme, Fortzahlung bei Tätigkeitsunterbrechung, Zahlungseinstellung

51.3.1

Für die Zahlungsaufnahme einer Stellenzulage gelten die Grundsätze der Nr. 51.1.2 Sätze 1 und 2, sowie die speziellen Regelungen unter Nr. 51.1.4.

51.3.2

1Die Zahlung einer Stellenzulage wird regelmäßig mit Ablauf des Tages eingestellt, an dem die zulagenberechtigende Tätigkeit zuletzt ausgeübt worden ist oder ab dem die sonstigen Tatbestandsvoraussetzungen (z.B. der erforderliche zeitliche Umfang) nicht mehr erfüllt sind. 2Dies gilt z.B. auch, wenn eine zulageberechtigende Tätigkeit endet oder unterbrochen wird durch
a)
eine laufbahnrechtlich bedingte oder ausbildungsbezogene andere Tätigkeit (z.B. Zeiten im Rahmen einer Ausbildungsqualifizierung);
b)
Übertragung einer nicht zulageberechtigenden Tätigkeit im Wege der Abordnung oder Zuweisung nach Art. 47 BayBG oder §§ 14, 20 BeamtStG,
c)
eine disziplinarrechtliche vorläufige Dienstenthebung, ein beamtenrechtliches Verbot der Führung der Dienstgeschäfte und eine richterrechtliche vorläufige Untersagung der Amtsgeschäfte.
1Besteht der Anspruch auf eine Stellenzulage nicht für einen vollen Kalendermonat, wird die Stellenzulage nur zu dem Teil gezahlt, der auf den Anspruchszeitraum entfällt. 2Bei der Luftfahrtgeräteprüferzulage (§ 6 BayZulV) und der Steuerprüferzulage (§ 7 BayZulV) bedarf es auch bei einem Teilmonat der überwiegenden Verwendung oder Tätigkeit in dem zulagebegünstigten Aufgabenbereich (vgl. Nr. 51.1.3 Abs. 2 Satz 4); im Übrigen gilt Nr. 51.1.4.1.6 Satz 3 entsprechend.
1Stellenzulagen sind stets widerruflich und entfallen, sobald die maßgeblichen Voraussetzungen nicht mehr erfüllt sind (Art. 51 Abs. 3 Satz 1). 2Beruht der Wegfall auf einem Verwendungswechsel aus dienstlichen Gründen, ist die Anwendung des Art. 52 zu prüfen. 3Die Anwendung des Art. 21 kommt bei Wegfall von Stellenzulagen nicht in Betracht.

51.3.3

1Eine Stellenzulage wird trotz Unterbrechung der zulageberechtigenden Verwendung insbesondere in den Fällen des Art. 51 Abs. 3 Satz 2 weitergewährt. 2Voraussetzung ist, dass die zulageberechtigende Funktion ausschließlich wegen des „unschädlichen“ Unterbrechungstatbestands nicht wahrgenommen wird. 3Wechselt der Beamte oder die Beamtin hingegen unmittelbar vor oder während eines solchen Unterbrechungstatbestandes z.B. die Verwendung und erfüllt dadurch nicht mehr die Zulageberechtigung, endet auch die Fortzahlungsregelung. 4Kann nach Beendigung einer Freistellung nach Art. 31 Abs. 1 Nr. 3 die vorherige zulageberechtigende Tätigkeit wegen eines Tatbestandes nach Art. 51 Abs. 3 Satz 2 (z.B. wegen eines vor Beginn der Elternzeit nicht mehr eingebrachten Erholungsurlaubs) nicht unmittelbar wieder aufgenommen werden, ist die Stellenzulage bereits ab dem Tag nach Beendigung der Unterbrechung zu gewähren, wenn die Voraussetzungen ohne den Unterbrechungstatbestand erfüllt wären.
1Die einzelnen Maßnahmen der modularen Qualifizierung (Art. 20 LlbG) sind in der Regel als Fortbildung in diesem Sinn anzusehen, die Ausbildungsqualifizierung (Art. 37 LlbG) eines Beamten oder einer Beamtin für die Ämter ab der zweiten oder dritten Qualifikationsebene, die mit einer Qualifikationsprüfung beendet wird, ist dagegen keine Fortbildung in diesem Sinn. 2Eine Fortbildungsveranstaltung nach Satz 1 liegt nicht vor, wenn sie zeitlich überwiegend in der Ableistung eines Praktikums besteht.
Unabhängig von den in Art. 51 Abs. 3 Satz 2 geregelten Unterbrechungstatbeständen wird eine Stellenzulage aufgrund sondergesetzlicher Bestimmung weitergewährt bei:
Beurlaubung unter Fortzahlung der Bezüge im Sinn des § 9 Abs. 2, 11 des ArbPlSchG,
Freistellung vom Dienst zum Zweck der Ausübung einer Tätigkeit in der Personalvertretung nach den Vorschriften des BayPVG, einer Tätigkeit in der Schwerbehindertenvertretung nach den Vorschriften des SGB IX oder zum Zweck der Wahrnehmung der Aufgaben von Gleichstellungsbeauftragten nach den Vorschriften des Bayerischen Gleichstellungsgesetzes (BayGlG),
Beschäftigungsverbot nach den Vorschriften über den Mutterschutz für Beamtinnen.
Über die Weiterzahlung einer Stellenzulage bei einem Sonderurlaub unter Fortzahlung der Bezüge ist im Einzelfall zu entscheiden (Ermessensentscheidung).

51.3.4

Eine Weitergewährung aufgrund des Art. 51 Abs. 3 Satz 3 Alt. 1 ist nur möglich, wenn der mit dem Ergebnis verfolgte Zweck nur dann ohne erhebliche Nachteile für die Allgemeinheit erreicht werden kann, wenn er bis zu einem bestimmten nicht verschiebbaren Termin vorliegen oder sofort herbeigeführt werden muss; Art. 51 Abs. 3 Satz 3 Alt. 2 bleibt unberührt.

51.3.5

Nach Art. 51 Abs. 3 Satz 3 Alt. 2 kann z.B. im Bereich der Betriebsprüfung die Steuerprüferzulage auch bei Übertragung einer vorübergehenden anderen Funktion für bis zu drei Monate weiter gewährt werden, sofern für die andere Funktion keine gesonderte Vergütung (z.B. Dozentenhonorar, Lehrvergütung) gezahlt wird.

51.4

1Die Ermächtigung des Art. 51 Abs. 4 wird durch Teil 1 (§§ 1 bis 10) der BayZulV ausgefüllt. 2Dabei werden auch Konkurrenzregelungen getroffen. 3So sind bei gleichzeitigem Anspruch auf eine Stellenzulage nach Art. 51 und eine Zulage für besondere Berufsgruppen nach Art. 34 Abs. 2 die Konkurrenzregelungen des § 9 BayZulV zu berücksichtigen. 4Im Ergebnis hat die Zulage für besondere Berufsgruppen als Grundbezug (Art. 2 Abs. 2 Nr. 3) dabei immer den Vorrang vor der Stellenzulage. 5 Das bedeutet, dass sich die Rechtsfolge der Konkurrenz regelmäßig zu Lasten der Stellenzulage auswirkt und die Zulage für besondere Berufsgruppen von der Konkurrenz unberührt bleibt.
1Beim Zusammentreffen einer Stellenzulage und einer Erschwerniszulage nach Art. 55 in Verbindung mit Teil 2 der BayZulV sind die Konkurrenzregelungen des § 20 BayZulV zu beachten. 2Auf die Konkurrenzregelung des § 4 Abs. 2 Satz 1 BayZulV wird hingewiesen.

52. Ausgleichszulage für den Wegfall von Stellenzulagen

52.0 Allgemeines

1Die Regelung betrifft ausschließlich den Ausgleich von Stellenzulagen (Art. 51), die infolge eines dienstlich veranlassten Verwendungswechsels wegfallen oder sich vermindern (= teilweiser Wegfall). 2Inhaltlich knüpft die Vorschrift an die früheren Regelungen in § 13 BBesG in der Fassung des § 85 BBesG an, soweit diese den Ausgleich von Stellenzulagen zum Gegenstand hatten. 3Art. 52 stellt damit eine Ergänzung zur Vorschrift des Art. 21 dar, die das Grundgehalt und die ihm vergleichbaren Bestandteile der Grundbezüge (Amtszulagen, Zulagen für besondere Berufsgruppen, Strukturzulage) vor Verringerungen aus dienstlichem Anlass schützt (vgl. Nr. 21.0). 4Infolge der Neuordnung des Zulagenwesens in Bayern und der Umwidmung von bestimmten Stellenzulagen des Bundesrechts in die Amtszulagen ähnlichen Zulagen für besondere Berufsgruppen (Art. 34 Abs. 2) ist der Anwendungsbereich des Art. 52 gleichwohl deutlich reduziert.

52.1 Voraussetzungen für den Ausgleich einer Stellenzulage

52.1.1 Dienstliche Gründe

52.1.1.1

1Grundvoraussetzung für die Anwendung der Vorschrift ist, dass ein Anspruch auf eine Stellenzulage gemäß Art. 51 besteht, der aufgrund eines dienstlich veranlassten Verwendungswechsels ganz oder teilweise (z.B. bei Teilabordnung nach Art. 47 BayBG) entfällt (vgl. Nr. 52.1.3). 2Zwischen der früheren und der neuen Verwendung muss dabei ein unmittelbarer zeitlicher Zusammenhang bestehen. 3Das ist auch der Fall, wenn zwischen beiden Verwendungen lediglich allgemein dienstfreie Tage liegen oder eine Unterbrechung erfolgt, die nicht in der Person des Besoldungsempfängers oder der Besoldungsempfängerin liegt. 4Ein solcher Verwendungswechsel wird in aller Regel auf personalwirtschaftlichen oder organisatorischen Maßnahmen beruhen. 5Stützen sich diese Maßnahmen auf einen der in Nr. 21.2.1 enumerativ dargestellten Tatbestände, liegen dienstliche Gründe vor. 6In den übrigen Fällen kommt es auf die Umstände des Einzelfalls an (vgl. Nrn. 52.1.1.2 bis 52.1.1.6). 7Statusänderungen sind dabei möglich, aber nicht zwingend Voraussetzung für die Gewährung einer Ausgleichszulage; es genügt ein Funktionswechsel, der das Statusamt unberührt lässt.
Beispiel:
Sachverhalt:
1 Ein hauptamtlicher Dozent (Amtsrat in BesGr. A 12) an der Hochschule für den öffentlichen Dienst in Bayern mit Anspruch auf eine Lehrzulage nach Art. 51 Abs. 1 Nr. 1 wird für die Dauer von drei Monaten zur Vertiefung der berufspraktischen Erfahrungen an das Landesamt für Finanzen abgeordnet. 2 Während der Abordnung besteht kein Anspruch auf die Stellenzulage, weil die Tätigkeit als Lehrender im Rahmen der Ausbildung von Nachwuchskräften nicht wahrgenommen wird.
Lösung:
1 Der Verwendungswechsel beruht auf dienstlichen Gründen. 2 Der Wegfall der Stellenzulage nach Art. 51 Abs. 1 Nr. 1 ist ausgleichsfähig; dabei wird unterstellt, dass die übrigen in Art. 52 Abs. 1 Satz 1 genannten Voraussetzungen erfüllt sind (vgl. Nrn. 52.1.2 bis 52.1.4). 3 Nach Wiederaufnahme der Dozententätigkeit mit Anspruch auf eine Lehrzulage nach Art. 51 Abs. 1 Nr. 1 findet der Anrechnungsvorbehalt des Art. 52 Abs. 1 Satz 6 Anwendung (vgl. Nr. 52.1.6), so dass eine Doppelzahlung aus gleichem Anlass nicht eintreten kann.

52.1.1.2

1Dienstliche Gründe sind nicht deshalb ausgeschlossen, weil eine vom Dienstherrn initiierte Maßnahme zugleich einem Anliegen des Beamten oder der Beamtin entspricht. 2So ist z.B. die Bewerbung eines Beamten oder einer Beamtin auf eine Stellenausschreibung des Dienstherrn regelmäßig als dienstlicher Grund zu werten. 3Führt die Übertragung des neuen Dienstpostens zum Wegfall einer Stellenzulage, so ist der Ausgleichstatbestand erfüllt, wenn vom Zeitpunkt des Verwendungswechsels an zurück gerechnet eine ununterbrochene Zulagenberechtigung von mindestens fünf Jahren gegeben war (vgl. Nr. 52.1.2). 4Sätze 2 und 3 gelten entsprechend bei einem Verwendungswechsel aufgrund der Teilnahme an einer Ausbildungsqualifizierung. 5Die Zulassung des Beamten oder der Beamtin zur Ausbildungsqualifizierung liegt im Interesse des Dienstherrn am Aufbau und der Erhaltung einer nach dem Leistungsgrundsatz ausgewogenen Personalstruktur.

52.1.1.3

1Dienstliche Gründe liegen auch vor, wenn eine Stellenzulage berechtigende Verwendung wegen eines in Art. 31 Abs. 1 Nrn. 2 bis 6 bezeichneten Tatbestandes vorübergehend unterbrochen wird und eine entsprechende Funktion nach Beendigung des Unterbrechungsgrundes nicht mehr übertragen werden kann (z.B. weil der vakante Dienstposten zwischenzeitlich besetzt worden ist). 2Insoweit wird das Ausscheiden aus einer zulageberechtigenden Verwendung aus gesellschaftspolitischen bzw. persönlichen (familiären) Gründen durch einen unmittelbar anschließenden dienstlichen Verwendungswechsel überlagert. 3Art. 52 Abs. 1 Satz 2 bleibt unberührt (vgl. Nr. 52.1.4.1 Beispiel 1).

52.1.1.4

1Dienstliche Gründe liegen hingegen nicht vor, wenn für das Ausscheiden aus der bisherigen Verwendung ausschließlich oder überwiegend persönliche Gründe maßgebend waren (z.B. Wohnortwechsel aus Gründen eines Immobilienerwerbs). 2Entscheidend sind die Umstände des Einzelfalls. 3Ein Indiz für persönliche Gründe liegt vor, wenn die Initiative für die Personalmaßnahme vom Besoldungsempfänger oder von der Besoldungsempfängerin ausgeht. 4Entsprechendes gilt, wenn die „dienstlichen“ Gründe lediglich die Folge eines dem Beamten oder der Beamtin zuzurechnenden Fehlverhaltens sind, wobei hierfür Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit nachweisbar sein müssen.

52.1.1.5

1 Art. 52 ist auch in Fällen der Versetzung von einem außerbayerischen Dienstherrn zum Freistaat Bayern anzuwenden, soweit die sonstigen Voraussetzungen erfüllt sind. 2Anders als in Art. 21 ist in Art. 52 ein Dienstverhältnis nach Art. 1 Abs. 1 nicht als Tatbestandsvoraussetzung genannt. 3Im Ergebnis enthält die Vorschrift des Art. 52 keine territoriale Begrenzung auf Dienstherren im Geltungsbereich des BayBesG (vgl. VG München, Urteil vom 18. November 2014 – M 5 K 14.485 –).

52.1.1.6

Die maßgebliche Umsetzungs-, Abordnungs- oder Versetzungsverfügung muss eine Aussage darüber enthalten, ob für die zum Wegfall einer Stellenzulage führende Maßnahme dienstliche oder persönliche Gründe ausschlaggebend sind.

52.1.2 Mindestzeitraum der Zulagenberechtigung vor Verwendungswechsel

52.1.2.1

1Eine aus dienstlicher Veranlassung weggefallene Stellenzulage ist nur dann ausgleichsfähig, wenn der Besoldungsempfänger oder die Besoldungsempfängerin vom Zeitpunkt des Verwendungswechsels an rückschauend betrachtet mindestens fünf Jahre ununterbrochen in der die Stellenzulage auslösenden Tätigkeit verwendet war. 2Hat in diesem Fünfjahreszeitraum ein Anspruch auf unterschiedliche Stellenzulagen zu unterschiedlichen Zeiträumen bestanden, so ist jede Stellenzulage gesondert für sich zu beurteilen. 3Eine Zusammenrechnung von kürzeren Bezugszeiten unterschiedlicher Stellenzulagen innerhalb eines Fünfjahreszeitraumes ist nicht möglich. 4Das gilt auch bei einem Nebeneinander von Stellenzulagen.
Beispiel 1:
Sachverhalt:
1 Eine Steueroberinspektorin hat seit 1. März 2006 Anspruch auf die Stellenzulage nach Vorbemerkung Nr. 26 zu BBesO A/B in der Fassung des § 85 BBesG (jetzt Art. 51 Abs. 1 Nr. 5) in Höhe von 38,35 €. 2 Zum 1. November 2011 wird sie zur Geschäftsaushilfe an die oberste Dienstbehörde abgeordnet, womit die Steuerprüferzulage entfällt. 3 Gleichzeitig entsteht ein Anspruch auf die Stellenzulage nach Art. 51 Abs. 1 Nr. 3. 4 Nach Beendigung der Abordnung am 31. Mai 2012 kehrt die Steueroberinspektorin wieder zu ihrer ursprünglichen Tätigkeit im Außendienst der Steuerverwaltung zurück.
Lösung:
1 Der Verwendungswechsel am 1. November 2011 beruht auf dienstlichen Gründen. 2 Der Wegfall der Stellenzulage nach Art. 51 Abs. 1 Nr. 5 ist im Grunde ausgleichsfähig, weil der Fünfjahreszeitraum nach Art. 52 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 erfüllt ist. 3 Allerdings wird die Steuerprüferzulage durch eine andere Stellenzulage (Art. 51 Abs. 1 Nr. 3) abgelöst. 4 Damit findet Art. 52 Abs. 1 Satz 6 Anwendung, so dass die Ausgleichszulage wegen der Anrechnung der neuen (höheren) Stellenzulage nicht zur Auszahlung gelangt.
1 Mit Beendigung der Geschäftsaushilfe entfällt der Anspruch auf die sog. Ministerialzulage. 2 Ein Ausgleichsanspruch für diesen Wegfall entsteht nicht, weil der Fünfjahreszeitraum nach Art. 52 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 für diese Stellenzulage nicht erfüllt ist. 3 Der Zeitraum der Anspruchsberechtigung nach Art. 51 Abs. 1 Nr. 5 (Vorbemerkung Nr. 26 BBesO A/B) rechnet dabei nicht mit, weil es sich hier um eine andere Stellenzulage handelt, die einen eigenen Ausgleichsanspruch begründen kann. 4 Ab 1. Juni 2012 besteht erneut Anspruch auf die Steuerprüferzulage. 5 Diese Stellenzulage überlagert die Ausgleichszulage, die auf dem Zeitraum vom 1. März 2006 bis 31. Oktober 2011 beruht und verhindert weiterhin deren Auszahlung (wie auch schon in der Zeit vom 1. November 2011 bis 31. Mai 2012).
Beispiel 2:
Sachverhalt:
1 Eine Studienrätin mit der Funktion einer medienpädagogisch-informationstechnischen Beraterin bei einem Ministerialbeauftragten hat seit 1. Mai 2008 Anspruch auf eine Stellenzulage nach § 78 BBesG in der Fassung des § 85 BBesG in Verbindung mit § 5 BayStZulV (jetzt Art. 51 Abs. 1 Nr. 2) in Höhe von 76,69 €. 2 Zum 1. November 2011 wird sie zur Geschäftsaushilfe an die oberste Dienstbehörde abgeordnet, womit die Lehrerfunktionszulage entfällt. 3 Gleichzeitig entsteht ein Anspruch auf die Stellenzulage nach Art. 51 Abs. 1 Nr. 3. 4 Nach Beendigung der Abordnung am 31. Mai 2012 kehrt die Studienrätin wieder zu ihrer ursprünglichen Tätigkeit zurück.
Lösung:
1 Der Verwendungswechsel am 1. November 2011 beruht auf dienstlichen Gründen. 2 Der Wegfall der Stellenzulage nach Art. 51 Abs. 1 Nr. 2 ist allerdings nicht ausgleichsfähig, weil der Fünfjahreszeitraum nicht erfüllt ist. 3 Im Zeitraum vom 1. November 2006 bis 31. Oktober 2011 ist rückschauend nur der Zeitraum vom 1. Mai 2008 bis 31. Oktober 2011 (= drei Jahre 184 Tage) zulageberechtigend belegt. 4 Ein Anspruch auf die Ausgleichszulage entsteht damit nicht.
1 Mit Beendigung der Geschäftsaushilfe entfällt der Anspruch auf die sog. Ministerialzulage. 2 Ein Ausgleichsanspruch für diesen Wegfall entsteht nicht, weil der Fünfjahreszeitraum, der für diese Stellenzulage am 1. November 2011 begann, bei Wegfall der Ministerialzulage nicht erfüllt ist. 3 Der Zeitraum der Anspruchsberechtigung nach Art. 51 Abs. 1 Nr. 2 (BayStZulV) rechnet nicht mit, weil es sich hier um eine andere Stellenzulage handelt, die einen eigenen Ausgleichsanspruch begründen kann. 4 Ab 1. Juni 2012 besteht erneut Anspruch auf die Lehrerfunktionszulage.
Beispiel 3:
Sachverhalt:
Wie Beispiel 2 mit der Ergänzung, dass die Studienrätin am 1. Januar 2014 aus dienstlichen Gründen an das Staatsinstitut für Schulqualität und Bildungsforschung versetzt wird.
Lösung:
1 Der Verwendungswechsel zum 1. Januar 2014 beruht wie dargestellt auf dienstlichen Gründen. 2 Der Fünfjahreszeitraum vor dem Ausscheiden aus der zuletzt ausgeübten Stellenzulage berechtigenden Funktion rechnet in der Rückschau vom 1. Januar 2009 bis 31. Dezember 2013. 3 In diesem Zeitraum war die Beamtin vom 1. Januar 2009 bis 31. Oktober 2011 (= zwei Jahre 304 Tage) und vom 1. Juni 2012 bis 31. Dezember 2013 (= ein Jahr 214 Tage) Lehrerfunktionszulage berechtigend verwendet. 4 Insgesamt beträgt der mit Lehrerfunktionszulage berechtigende Verwendungszeitraum im maßgeblichen Zeitabschnitt vier Jahre 153 Tage. 5 Der Unterbrechungszeitraum vom 1. November 2011 bis 31. Mai 2012, in dem eine Ausgleichszulage für die weggefallene Lehrerfunktionszulage nicht zustand (vgl. Beispiel 2), rechnet nach Art. 52 Abs. 1 Satz 3 bei der Ermittlung des maßgeblichen Fünfjahreszeitraumes nicht mit. 6 Allerdings ist die aus dienstlichen Gründen gebotene Unterbrechungszeit vom 1. November 2011 bis 31. Mai 2012 unschädlich im Sinn des Art. 52 Abs. 1 Satz 2 (vgl. Nr. 52.1.4.1), so dass die davor liegende Zeit der Bezugsberechtigung der Lehrerfunktionszulage, soweit sie nicht unterbrochen war, hinzugerechnet werden kann. 7 Damit ist der Zeitraum vom 1. Mai 2008 bis 31. Dezember 2008 (= 245 Tage) einzubeziehen, so dass der Fünfjahreszeitraum erfüllt ist.

52.1.2.2

1Auf den Fünfjahreszeitraum sind Zeiten im Arbeitnehmerverhältnis mit entsprechenden Zulagen grundsätzlich nicht anrechenbar. 2Die mit FMS vom 8. August 2000, Gz.: 23 - P 1532 - 19/70 - 27627, für den Fall der Beurlaubung von Beamten oder Beamtinnen ohne Bezüge für Tätigkeiten in parlamentarischen Fraktionen bei gesetzgebenden Körperschaften getroffene Sonderregelung gilt im Anwendungsbereich des Art. 52 sinngemäß weiter.

52.1.2.3

1Für die Berechnung des Fünfjahreszeitraums gilt § 187 Abs. 2, § 188 Abs. 2 BGB. 2Im Fall einer Unterbrechung im Sinn des Art. 52 Abs. 1 Satz 2 sind die berücksichtigungsfähigen Zeiten vor und nach der Unterbrechung nach Jahren und Tagen (spitz) zu berechnen.

52.1.3 Wegfall oder Verringerung einer Stellenzulage

1Die Vorschrift des § 13 BBesG in der Fassung des § 85 BBesG sah einen Ausgleich vor, wenn sich durch Gegenüberstellung der nach § 13 Abs. 4 BBesG a. F. maßgeblichen Bezüge aus Anlass eines dienstlichen Verwendungswechsels eine Verringerung dieser (Gesamt-)Bezüge „alt“ und „neu“ ergab. 2Von dieser Systematik weicht die Neuregelung ab. 3Sie stellt nur noch darauf ab, ob und in welcher Höhe eine Stellenzulage aus dienstlichen Gründen entfällt. 4Im Umfang dieser Verringerung steht dann bei Erfüllung der Tatbestandsvoraussetzungen eine Ausgleichszulage auch dann zu, wenn sich mit dem Verwendungswechsel zugleich eine Erhöhung bei den übrigen Bezügebestandteilen (z.B. beim Grundgehalt wegen Beförderung oder Stufenaufstieg) ergeben sollte (vgl. auch Nr. 52.1.5.2). 5Der Beamte oder die Beamtin wird damit im Ergebnis nicht anders behandelt, als wenn er oder sie in seiner oder ihrer Stellenzulage berechtigenden Funktion verblieben und befördert worden wäre. 6Ist die Gewährung einer Stellenzulage an Funktionsämter in einer bestimmten Bandbreite von Besoldungsgruppen geknüpft (z.B. erhalten die Steuerprüferzulage gemäß § 7 BayZulV nur die Steuerbeamten und Steuerbeamtinnen der Besoldungsgruppen A 6 bis A 13), führt der gesetzlich bestimmte Wegfall der Stellenzulage kraft Beförderung in ein nicht zulageberechtigendes Amt nicht zum Anspruch auf eine Ausgleichszulage. 7In diesem Fall ersetzt das Beförderungsamt die Stellenzulage. 8Grund für den Wegfall der Stellenzulage ist damit nicht ein Verwendungswechsel, sondern die Beförderung in ein höheres Statusamt. 9Dies gilt auch, wenn Verwendungswechsel und Beförderung zeitlich zusammentreffen. 10Die Stellenzulage geht in diesem Fall in die Bewertung des höher eingestuften Statusamtes ein. 11Eine Sonderregelung gilt gemäß Art. 52 Abs. 1 Satz 6 allerdings, wenn zeitgleich mit dem Verwendungswechsel oder während des Anspruchs auf eine Ausgleichszulage ein Anspruch auf dieselbe oder eine vergleichbare Stellenzulage entsteht. 12Eine Stellenzulage ist dann vergleichbar, wenn sie zu den in Art. 51 Abs. 1 Nrn. 1 bis 6 bezeichneten Stellenzulagen gehört (vgl. Nr. 52.1.7.2).

52.1.4 Unschädliche Unterbrechung des Fünfjahreszeitraums

52.1.4.1

1Nach Art. 52 Abs. 1 Satz 2 ist eine Unterbrechung der Zulagenberechtigung unter bestimmten Voraussetzungen „unschädlich“, mit der Folge, dass der Fünfjahreszeitraum nach Beendigung der Unterbrechung nicht neu beginnt, sondern unter Berücksichtigung der vor der Unterbrechung verbrachten Stellenzulage berechtigenden Verwendungszeiten einfach weiterrechnet (Wirkung der Hemmung). 2Die Zeit der Unterbrechung zählt dabei nicht mit (Art. 52 Abs. 1 Satz 3). 3Dies gilt auch dann, wenn während der Unterbrechungszeit eine Ausgleichszulage oder eine andere Stellenzulage gewährt wird. 4Bei der gebotenen Rückbetrachtung des maßgeblichen Fünfjahreszeitraumes (vgl. Nr. 52.1.2.1) ist die vor der „unschädlichen“ Unterbrechung liegende Zeit einer ununterbrochenen Zulagenberechtigung auch dann zu berücksichtigen, wenn sie von dem Fünfjahreszeitraum nicht erfasst wird. 5Dies gilt auch für Elternzeiten im Sinn des Art. 31 Abs. 1 Nr. 3, die vor dem 1. Januar 2011 zurückgelegt worden sind, soweit diese wegen eines Verwendungswechsels nach dem 31. Dezember 2010 noch Einfluss auf die Berechnung des nach Art. 52 Abs. 1 Satz 2 maßgeblichen Fünfjahreszeitraums haben.
Beispiel 1:
Sachverhalt:
1 Eine Steueroberinspektorin hat seit 1. August 2006 Anspruch auf die Stellenzulage nach Vorbemerkung Nr. 26 zu BBesO A/B in der Fassung des § 85 BBesG (jetzt Art. 51 Abs. 1 Nr. 5) in Höhe von 38,35 €. 2 Ab 1. August 2011 bis 31. Juli 2012 wird ihr Elternzeit bewilligt. 3 Ab Wiedereintritt in den Dienst am 1. August 2012 wird sie aus dienstlichen Gründen im Innendienst verwendet. 4 Der Anspruch auf die Steuerprüferzulage entfällt damit endgültig.
Lösung:
1 Während der Elternzeit besteht grundsätzlich kein Anspruch auf Bezüge (§ 23 Abs. 1 UrlMV). 2 Auch handelt es sich hierbei um keinen dienstlichen „Verwendungswechsel“ im Sinn des Art. 52 Abs. 1 Satz 1. 3 Somit kann in einem solchen Fall auch kein Anspruch auf eine Ausgleichszulage entstehen. 4 Allerdings ist die Unterbrechung der Zulageberechtigung insoweit unschädlich, als der im Beispiel bereits erfüllte Fünfjahreszeitraum nach Beendigung der Unterbrechung und Rückkehr in den Dienst nicht von neuem zu laufen beginnt. 5 Vielmehr ist der vor Beginn der Unterbrechung zusammenhängend verbrachte Zeitraum der Zulagenberechtigung mit einzurechnen. 6 Im Beispielsfall bedeutet das, dass zum Zeitpunkt der Rückkehr in den Dienst und dem unmittelbar damit verbundenen dienstlichen Verwendungswechsel im Sinn des Art. 52 Abs. 1 Satz 1 der Fünfjahreszeitraum – rückschauend betrachtet vom 1. August 2007 bis 31. Juli 2012 – erfüllt ist, weil die darin enthaltene Unterbrechungszeit vom 1. August 2011 bis 31. Juli 2012 durch den zu berücksichtigenden Zeitraum vom 1. August 2006 bis 31. Juli 2007 kompensiert wird. 7 Ab 1. August 2012 steht demnach eine Ausgleichszulage in Höhe der weggefallenen Steuerprüferzulage zu (vgl. Nr. 52.1.5.1).
Beispiel 2:
Sachverhalt:
Konstellation wie Beispiel 1 mit der Abweichung, dass die Verwendung im Innendienst beim Wiedereintritt am 1. August 2012 zwar dienstlich bedingt ist, die Beamtin den Dienst aber aus familiären Gründen nur in Teilzeitbeschäftigung mit der Hälfte der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit antritt.
Lösung:
1 Wie Beispiel 1. 2 Demnach steht ab 1. August 2012 eine Ausgleichszulage in Höhe der weggefallenen Steuerprüferzulage in Höhe von 38,35 € dem Grunde nach zu. 3 Diese unterliegt wegen Teilzeitbeschäftigung der Regelung des Art. 6, weil die teilzeitbeschäftigte Beamtin bei der Ausgleichszulage finanziell nicht besser gestellt werden kann als sie stünde, wenn sie die zulageberechtigende Tätigkeit nach Wiedereintritt in den Dienst in Teilzeitbeschäftigung aufgenommen hätte. 4 Aus diesem Grund enthält Art. 52 auch keine abweichende Regelung im Sinn des Art. 6 Halbsatz 2.
Beispiel 3:
Sachverhalt:
1 Eine Steueroberinspektorin hat seit 1. August 2007 Anspruch auf die Stellenzulage nach Vorbemerkung Nr. 26 zu BBesO A/B in der Fassung des § 85 BBesG (jetzt Art. 51 Abs. 1 Nr. 5) in Höhe von 38,35 €. 2 Zum 1. August 2011 wird sie zur Geschäftsaushilfe an die oberste Dienstbehörde abgeordnet, womit die Steuerprüferzulage entfällt. 3 Gleichzeitig entsteht ein Anspruch auf die Stellenzulage nach Art. 51 Abs. 1 Nr. 3. 4 Nach Beendigung der Abordnung am 31. Mai 2012 kehrt die Steueroberinspektorin wieder zu ihrer ursprünglichen Tätigkeit im Außendienst der Steuerverwaltung zurück. 5 In dieser Tätigkeit verbleibt sie bis zur ihrer Versetzung aus dienstlichen Gründen bei gleichzeitiger Beförderung zur Steueramtfrau an das Landesamt für Steuern am 1. April 2014.
Lösung:
1 Der Verwendungswechsel am 1. August 2011 beruht auf dienstlichen Gründen. 2 Der Wegfall der Stellenzulage nach Art. 51 Abs. 1 Nr. 5 ist nicht ausgleichsfähig, weil der Fünfjahreszeitraum nach Art. 52 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 nicht erfüllt ist.
1 Mit Beendigung der Geschäftsaushilfe entfällt der Anspruch auf die sog. Ministerialzulage. 2 Ein Ausgleichsanspruch dafür entsteht nicht, weil der Fünfjahreszeitraum nach Art. 52 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 für diese Stellenzulage nicht erfüllt ist. 3 Der Zeitraum der Anspruchsberechtigung nach Art. 51 Abs. 1 Nr. 5 (Vorbemerkung Nr. 26 BBesO A/B) rechnet nicht mit, weil es sich hier um eine andere Stellenzulage handelt, die einen eigenen Ausgleichsanspruch begründen kann. 4 Ab 1. Juni 2012 besteht erneut Anspruch auf die Steuerprüferzulage.
1 Mit dem erneuten Wegfall der Steuerprüferzulage zum 1. April 2014 ist rückschauend zu prüfen, ob in der Zeit vom 1. April 2009 bis 31. März 2014 eine ununterbrochene Bezugsberechtigung für diese Stellenzulage vorgelegen hat. 2 Das ist für die Zeit vom 1. April 2009 bis 31. Juli 2011 und für die Zeit vom 1. Juni 2012 bis 31. März 2014 gegeben (= vier Jahre 61 Tage). 3 Die Zeit vom 1. August 2011 bis 31. Mai 2012 stellt allerdings eine unschädliche Unterbrechung im Sinn des Art. 52 Abs. 1 Satz 2 dar, die zwar nicht in den Fünfjahreszeitraum einrechnet, es aber zulässt, dass die Zeit vor der Unterbrechung ggf. voll mit berücksichtigt werden kann. 4 Demnach ist zusätzlich berücksichtigungsfähig auch die Zeit der ununterbrochenen Zulagenberechtigung vom 1. August 2007 bis 31. März 2009, so dass ab 1. April 2014 erstmals eine Ausgleichszulage in Höhe der weggefallenen Steuerprüferzulage zusteht 5 Diese Ausgleichszulage unterliegt sodann der Abbauregelung des Art. 52 Abs. 1 Satz 5 (vgl. Nr. 52.1.6.3). 6 Die gleichzeitige Erhöhung der Grundbezüge wegen Beförderung steht dem Ausgleich für die Stellenzulage nicht entgegen (vgl. Nr. 52.1.3).

52.1.4.2

1Bei der Prüfung der Ausgleichsfähigkeit einer weggefallenen Stellenzulage sind frühere Bezugszeiten derselben Stellenzulage, die bereits durch eine Ausgleichszulage nach Art. 52 abgegolten und damit „verbraucht“ sind, nicht für die Ermittlung des maßgeblichen Fünfjahreszeitraums zu berücksichtigen. 2Dies folgt aus der Zweckbestimmung des Fünfjahreszeitraums (vgl. Nr. 52.1.2.1). 3Danach kann durch eine bis zum maßgeblichen Verwendungswechsel bestehende (mindestens fünf Jahre andauernde) Bezugszeit einer Stellenzulage auch nur eine Ausgleichszulage hervorgerufen werden.
Beispiel:
Sachverhalt:
1 Eine Fachlehrerin der Besoldungsgruppe A 11 erhält in der Zeit vom 1. August 2006 bis 30. September 2011 eine Stellenzulage nach § 78 BBesG in der Fassung des § 85 BBesG in Verbindung mit § 5 BayStZulV (jetzt Art. 51 Abs. 1 Nr. 2) in Höhe von 51,13 €. 2 Am 1. Oktober 2011 wird sie aus dienstlichen Gründen an das Staatsinstitut für die Ausbildung von Fachlehrern versetzt. 3 Die Lehrerfunktionszulage entfällt damit. 4 Am 1. Mai 2015 wechselt sie aus dienstlichen Gründen im Wege der Abordnung vorübergehend wieder in ihre Zulage berechtigende Verwendung zurück. 5 Mit Ablauf des 31. Dezember 2015 wird die Abordnung wieder aufgehoben.
Lösung:
1 Der Verwendungswechsel am 1. Oktober 2011 beruht auf dienstlichen Gründen. 2 Der dadurch bedingte Wegfall der Lehrerfunktionszulage ist ausgleichsfähig, weil der Fünfjahreszeitraum des Art. 52 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 erfüllt ist. 3 Ab 1. Oktober 2011 hat die Fachlehrerin somit Anspruch auf eine Ausgleichszulage in Höhe von 51,13 €. 4 Diese unterliegt der Abbauregelung gemäß Art. 52 Abs. 1 Satz 5, beginnend frühestens mit dem 1. Oktober 2012, wenn zu diesem Zeitpunkt oder später eine allgemeine (lineare) Bezügeerhöhung eintritt (vgl. Nr. 52.1.6.1 und 52.1.6.2). 5 Zum Zeitpunkt der Wiederaufnahme der zulageberechtigenden Verwendung am 1. Mai 2015 dürfte die Ausgleichszulage, die mit jeder Bezügeerhöhung um 10,23 € (= 20 v.H. des Ausgangsbetrags) abzubauen ist, noch nicht vollständig aufgezehrt sein. 6 Die verbleibende Ausgleichszulage lebt somit nach erneutem Wegfall der Lehrerfunktionszulage am 1. Januar 2016 wieder auf. 7 Ein Anspruch auf eine neue Ausgleichszulage entsteht nicht, weil die zweite Zulage berechtigende Verwendung vom 1. Mai 2015 bis 31. Dezember 2015 nur 245 Tage angedauert hat und der frühere Zeitraum weitgehend „verbraucht“ ist.

52.1.5 Höhe der Ausgleichszulage

52.1.5.1

1Bei Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen entsteht der Anspruch auf eine Ausgleichszulage regelmäßig in Höhe der am Tag vor dem Wegfall zugestandenen Stellenzulage (Art. 52 Abs. 1 Satz 4). 2Führt ein Unterbrechungstatbestand im Sinn des Art. 52 Abs. 1 Satz 2 zu einem vollständigen Wegfall der Bezüge (z.B. bei Elternzeit, Beurlaubung ohne Bezüge aus dienstlichen Gründen) und tritt unmittelbar nach Beendigung des Unterbrechungszeitraums und dem Wiedereintritt in den Dienst ein Verwendungswechsel aus dienstlichen Gründen mit der Folge des Art. 52 Abs. 1 Satz 1 ein, so ist der Zulagenbetrag maßgebend, der bei entsprechender zulageberechtigender Verwendung zugestanden hätte. 3Auf Nr. 52.1.4.1 (Beispiel 1) wird hingewiesen.

52.1.5.2

1Einer Ausgleichszulage steht es nicht entgegen, wenn sich zum Zeitpunkt der Entstehung dieses Anspruchs sonstige Bezügebestandteile – wie z.B. das Grundgehalt – erhöhen, so dass dadurch im Ergebnis der Wegfall einer Stellenzulage ganz oder teilweise ausgeglichen wird (vgl. Nr. 52.1.3). 2Dies folgt aus der Neukonzeption der Vorschriften zur Rechts- und Besitzstandswahrung (vgl. Nr. 52.0) und der dadurch bewirkten strikten Trennung zwischen dem Ausgleich von das Statusamt berührenden Grundgehaltsverminderungen (Art. 21) und dem Ausgleich von an das Funktionsamt anknüpfenden Stellenzulagen (zur Unterscheidung Status- oder Funktionsamt siehe BVerwGE 132, 299).

52.1.6 Abbau der Ausgleichszulage

52.1.6.1

1Die Ausgleichszulage ist grundsätzlich für einen Zeitraum von fünf Jahren vorgesehen. 2Dieser Bezugszeitraum knüpft an die zeitliche Mindestvoraussetzung zur Gewährung der Ausgleichszulage nach Art. 52 Abs. 1 Satz 1 an. 3Er soll sich durch die in Art. 52 Abs. 1 Satz 5 festgelegten einheitlichen Abbauschritte in Höhe von 20 v.H. des Ausgangsbetrags (Art. 52 Abs. 1 Satz 4) verwirklichen. 4Dem Wesen einer Besitzstandswahrung entsprechend, sind die fünf Abbauschritte zusätzlich mit allgemeinen (linearen) Besoldungsanpassungen verknüpft und beginnen frühestens nach Ablauf eines Jahres, gerechnet ab Entstehung des Anspruchs (Abbaustichtag).

52.1.6.2

1Im Übrigen richtet sich der Zeitpunkt des ersten Abbauvorganges nach dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der auf den Abbaustichtag folgenden ersten linearen Bezügeanpassung. 2Tritt das Anpassungsgesetz rückwirkend in Kraft, erfolgt kein Abbau, wenn der Inkrafttretenszeitpunkt vor dem Abbaustichtag liegt. 3Tritt die erste Bezügeanpassung zum Abbaustichtag oder später in Kraft, ist die Ausgleichszulage um 20 v.H. des Ausgangsbetrags zu vermindern. 4Der nächste Abbauschritt folgt dann mit Inkrafttreten der zweiten Bezügeanpassung und jeder weiteren Bezügeanpassung – unabhängig vom Zeitabstand zur vorherigen Bezügeanpassung und deren Höhe – bis zum vollständigen Abbau der Ausgleichszulage.

52.1.6.3

1Der Abbau einer dem Grunde nach zustehenden Ausgleichszulage findet auch dann statt, wenn und soweit die Zahlung wegen der Anrechnungsregelung des Art. 52 Abs. 1 Satz 6 unterbleibt. 2Das folgt aus dem Rechtscharakter der Anrechnungsregelung, die den materiellen Anspruch auf eine Ausgleichszulage unberührt lässt und lediglich deren Zahlungsverlust bewirkt (vgl. Nr. 52.1.7.1). 3Entfällt der Grund für die Anwendung der Anrechnungsregelung – etwa durch Wegfall der auf die Ausgleichszulage anrechenbaren Stellenzulage –, lebt die Ausgleichszulage wieder auf, allerdings nur in der bis dahin zustehenden Höhe.
Beispiel:
Sachverhalt:
1 Eine Steueroberinspektorin hat seit 1. August 2006 Anspruch auf die Stellenzulage nach Vorbemerkung Nr. 26 zu BBesO A/B in der Fassung des § 85 BBesG (jetzt Art. 51 Abs. 1 Nr. 5) in Höhe von 38,35 €. 2 Zum 1. August 2011 wird sie zur Geschäftsaushilfe an die oberste Dienstbehörde abgeordnet, womit die Steuerprüferzulage entfällt. 3 Gleichzeitig entsteht ein Anspruch auf die Stellenzulage nach Art. 51 Abs. 1 Nr. 3. 4 Nach Beendigung der Abordnung am 31. Mai 2012 kehrt die Steueroberinspektorin wieder zu ihrer ursprünglichen Tätigkeit im Außendienst der Steuerverwaltung zurück. 5 In dieser Tätigkeit verbleibt sie bis zur ihrer Versetzung aus dienstlichen Gründen bei gleichzeitiger Beförderung zur Steueramtfrau an das Landesamt für Steuern am 1. April 2014.
Lösung:
1 Der Verwendungswechsel am 1. August 2011 beruht auf dienstlichen Gründen. 2 Der Wegfall der Stellenzulage nach Art. 51 Abs. 1 Nr. 5 ist im Grunde ausgleichsfähig, weil der Fünfjahreszeitraum nach Art. 52 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 erfüllt ist. 3 Die Ausgleichszulage wird aber wegen Anrechnung der (höheren) Ministerialzulage nicht ausgezahlt.
1 Nach Wegfall der Ministerialzulage mit Ablauf des 31. Mai 2012 besteht ab 1. Juni 2012 erneut ein Anspruch auf die Steuerprüferzulage. 2 Die Ausgleichszulage, die dem Grunde nach für die Steuerprüferzulage in der Zeit vom 1. August 2011 bis 31. Mai 2012 zugestanden hat, aber wegen Anrechnung der Ministerialzulage nicht ausgezahlt wurde, lebt ab 1. Juni 2012 zunächst wieder auf, unterliegt dann aber zugleich wieder dem Anrechnungsvorbehalt des Art. 52 Abs. 1 Satz 6. 3 Anrechnungsgegenstand ist nunmehr aber nicht eine andere, sondern „dieselbe“ Stellenzulage, die bis 31. März 2014 bezogen wird.
1 Anspruch auf eine Ausgleichszulage nur dem Grunde nach besteht damit in der Zeit vom 1. August 2011 bis 31. Mai 2012 und vom 1. Juni 2012 bis 31. März 2014. 2 Ab dem 1. April 2014 wird sie, weil dann keine andere Zulage mehr gezahlt wird, ausgezahlt. 3 Unterstellt, dass nach Ablauf eines Jahres – gerechnet ab erstmaliger Anspruchsentstehung –, also ab 1. August 2012, alljährlich eine Besoldungsanpassung erfolgt ist, wäre zum Zeitpunkt des letzten Ausscheidens aus der zulageberechtigenden Verwendung am 1. April 2014 die ursprüngliche Ausgleichszulage in zwei oder drei Schritten (je nach Anpassungszeitpunkt) um jeweils 20 v.H. abgebaut. 4 Nur der verbliebene Rest kann dann ab 1. April 2014 gezahlt werden.

52.1.6.4

1Für die Zeit eines Unterbrechungstatbestandes im Sinn des Art. 31 Abs. 1 Nrn. 2 bis 6 (z.B. Elternzeit) entsteht kein Anspruch auf eine Ausgleichszulage. 2Demnach scheidet auch ein Abbau nach Art. 52 Abs. 1 Satz 5 aus.

52.1.7 Anrechnungsvorbehalt

52.1.7.1

Entsteht zeitgleich mit der Entstehung eines Anspruchs auf eine Ausgleichszulage oder während der Gewährung einer Ausgleichszulage ein Anspruch auf dieselbe oder eine vergleichbare Stellenzulage, tritt der gesetzliche Anrechnungsvorbehalt ein, mit der Folge, dass die Ausgleichszulage nur insoweit gezahlt wird, als sie den Betrag der neuen Stellenzulage übersteigt.

52.1.7.2

Die in Art. 51 Abs. 1 bezeichneten Stellenzulagen sind „vergleichbar“ im Sinn des Art. 52 Abs. 1 Satz 6.

52.1.7.3

1Bei Teilzeitbeschäftigung unterliegt eine ggf. zu gewährende Ausgleichszulage der Anwendung des Art. 6, weil die Ausgleichszulage nicht anders behandelt werden kann als die auszugleichende Stellenzulage. 2Bei Anwendung des Art. 6 ist allerdings zu unterscheiden nach dem Zeitpunkt des Beginns der Teilzeitbeschäftigung. 3Liegt am Tag vor dem Verwendungswechsel Vollzeitbeschäftigung vor, entsteht ein Anspruch auf die Ausgleichszulage in voller Höhe, liegt Teilzeitbeschäftigung vor, ist die Ausgleichszulage entsprechend der Teilzeitquote festzusetzen (jeweils Ausgangsbetrag nach Art. 52 Abs. 1 Satz 4). 4Verringert sich die Arbeitszeit mit oder nach dem Verwendungswechsel, so ist die jeweilige Ausgleichszulage gemäß Art. 6 zu kürzen. 5Basisgröße für einen etwaigen Abbau ist die gekürzte Ausgleichszulage. 6Erhöht sich die Arbeitszeit im Vergleich zum Arbeitszeitstatus am Tag vor dem Verwendungswechsel, tritt hingegen keine Änderung ein. 7Die Ausgleichszulage ist kraft Gesetz nach oben auf den Betrag zum Entstehungszeitpunkt begrenzt.
Beispiel 1:
Sachverhalt:
1 Eine teilzeitbeschäftigte Regierungsinspektorin (mit der Hälfte der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit) an einer obersten Dienstbehörde hat seit 1. August 2006 Anspruch auf die Stellenzulage nach Vorbemerkung Nr. 7 zu BBesO A/B in der Fassung des § 85 BBesG in Verbindung mit Art. 6 Abs. 1 (jetzt Art. 51 Abs. 1 Nr. 3) in Höhe von 54,56 €. 2 Ab 1. August 2011 wird sie aus dienstlichen Gründen an das Landesamt für Steuern versetzt; ab diesem Zeitpunkt ist sie vollzeitbeschäftigt.
Lösung:
1 Die Tatbestandsvoraussetzungen zur Gewährung einer Ausgleichszulage sind erfüllt. 2 Ausgangsbetrag nach Art. 52 Abs. 1 Satz 4 ist die hälftige Stellenzulage in Höhe von 54,56 €. 3 Nur in dieser Höhe entsteht ein Anspruch auf eine Ausgleichszulage. 4 Die Erhöhung der Arbeitszeit nach dem Verwendungswechsel wirkt sich insoweit nicht auf die Ausgleichszulage aus.
Beispiel 2:
Sachverhalt:
1 Wie Beispiel 1 mit der Abweichung, dass ab 1. August 2015 Teilzeitbeschäftigung mit der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit erfolgt. 2 Zum 1. März 2014 erfolgt eine Besoldungsanpassung in Höhe von 2,1 v.H.
Lösung:
Wie Beispiel 1 mit folgender Ergänzung:
1 Die Beamtin erhält vom 1. August 2011 bis 28. Februar 2014 eine Ausgleichszulage in Höhe von 54,56 €; ab 1. März 2014 vermindert sich die Ausgleichszulage auf 43,65 € (Abbau gemäß Art. 52 Abs. 1 Satz 5). 2 Die Teilzeitbeschäftigung ab 1. August 2015 hat keine Auswirkung auf die Höhe der Ausgleichszulage, da keine Veränderung des Arbeitszeitstatus gegenüber 31. Juli 2011 vorliegt.
Beispiel 3:
Sachverhalt:
1 Eine Regierungsinspektorin an einer obersten Dienstbehörde hat seit 1. August 2006 Anspruch auf die Stellenzulage nach Vorbemerkung Nr. 7 zu BBesO A/B in der Fassung des § 85 BBesG in Verbindung mit Art. 6 Abs. 1 (jetzt Art. 51 Abs. 1 Nr. 3) in Höhe von 109,12 €. 2 Ab 1. August 2012 wird sie aus dienstlichen Gründen an das Landesamt für Steuern versetzt; ab diesem Zeitpunkt ist sie teilzeitbeschäftigt (mit der Hälfte der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit). 3 Ab 1. März 2014 ist sie wieder vollzeitbeschäftigt.
Lösung:
1 Die Tatbestandsvoraussetzungen zur Gewährung einer Ausgleichszulage sind erfüllt. 2 Ausgangsbetrag nach Art. 52 Abs. 1 Satz 4 ist die volle Stellenzulage in Höhe von 109,12 €. 3 In dieser Höhe entsteht ab 1. August 2012 ein Anspruch auf eine Ausgleichszulage. 4 Dieser ist jedoch aufgrund der Teilzeitbeschäftigung gemäß Art. 6 auf 54,56 € zu kürzen. 5 Ab 1. März 2014 steht die Ausgleichszulage durch die Vollzeitbeschäftigung in Höhe von 109,12 € zu.
Beispiel 4:
Sachverhalt:
1 Eine Regierungsinspektorin an einer obersten Dienstbehörde hat seit 1. August 2006 Anspruch auf die Stellenzulage nach Vorbemerkung Nr. 7 zu BBesO A/B in der Fassung des § 85 BBesG in Verbindung mit Art. 6 Abs. 1 (jetzt Art. 51 Abs. 1 Nr. 3) in Höhe von 109,12 €. 2 Ab 1. August 2012 wird sie aus dienstlichen Gründen an das Landesamt für Steuern versetzt; ab diesem Zeitpunkt ist sie teilzeitbeschäftigt (mit der Hälfte der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit). 3 Zum 1. März 2014 erfolgt eine Besoldungsanpassung in Höhe von 2,1 v.H.
Lösung:
1 Die Tatbestandsvoraussetzungen zur Gewährung einer Ausgleichszulage sind erfüllt. 2 Ausgangsbetrag nach Art. 52 Abs. 1 Satz 4 ist die volle Stellenzulage in Höhe von 109,12 €. 3 In dieser Höhe entsteht ab 1. August 2012 zunächst ein Anspruch auf eine Ausgleichszulage; dieser wird gemäß Art. 6 um die Hälfte auf 54,56 € gekürzt. 4 Ab 1. März 2014 wird die Ausgleichszulage in Höhe von 54,56 € auf 43,65 € vermindert (Abbau gemäß Art. 52 Abs. 1 Satz 5).

52.1.7.4

Treffen mehrere Ausgleichszulagen zusammen, gilt die Anrechnungsregelung des Art. 52 Abs. 1 Satz 6 sinngemäß.

52.2 Besonderheiten

52.2.1

1Empfänger und Empfängerinnen von Ruhegehalt, die erneut in das Beamtenverhältnis berufen werden, haben Anspruch auf eine Ausgleichszulage, wenn sie in ihrer letzten aktiven Verwendung Anspruch auf eine Stellenzulage hatten und diese in der neuen Verwendung nicht zusteht. 2Der Fünfjahreszeitraum des Art. 52 Abs. 1 Satz 1 rechnet in diesen Fällen unmittelbar vom Zeitpunkt des Ruhestandseintritts zurück. 3Maßgeblicher Ausgangsbetrag im Sinn des Art. 52 Abs. 1 Satz 4 ist der Betrag der Stellenzulage zum Zeitpunkt des Ruhestandseintritts. 4Sätze 1 bis 3 gelten nicht, wenn die frühere Stellenzulage in eine Amtszulage oder in eine Zulage für besondere Berufsgruppen umgewidmet worden ist. 5War der reaktivierte Beamte oder die reaktivierte Beamtin zuletzt in Teilzeit beschäftigt und stand deshalb die Stellenzulage nur anteilig zu, wird die Ausgleichszulage ebenfalls nur anteilig gewährt. 6Dies gilt auch bei Vollzeitbeschäftigung nach erneuter Berufung in das Beamtenverhältnis; im Fall einer Teilzeitbeschäftigung wird die anteilige Ausgleichszulage nicht nach Art. 6 gekürzt.

52.2.2

1Die Ausschlussregelung bei Bezug von Auslandsbesoldung führt den bisherigen Rechtszustand fort. 2Entfällt der Anspruch auf Auslandsbesoldung wegen der Rückkehr des Beamten oder der Beamtin ins Inland, kann der Wegfall der früheren Stellenzulage bei Erfüllung der übrigen Voraussetzungen des Art. 52 durch die Zahlung einer nach Art. 52 Abs. 1 Satz 5 verminderten Ausgleichszulage ausgeglichen werden.

53. Zulage für die Wahrnehmung befristeter Funktionen

1Die Vorschrift ist auf einen engen Anwendungsbereich begrenzt, der sich auf die in Abs. 1 Satz 1 und 2 beschriebenen Ausnahmetatbestände beschränkt. 2Die Sätze 1 und 2 berücksichtigen die Fallgestaltungen, in denen eine herausgehobene Funktion entweder von vornherein nur zeitlich befristet übertragen wird (Projekt- oder Arbeitsgruppenleitung) oder ihrem Wesen nach nur befristet wahrgenommen wird (Stabsfunktion). Eine Befristung liegt nicht schon dann vor, wenn die vorübergehende Wahrnehmung des Dienstpostens auf einem Rotationsprinzip beruht. 4Die Zulage darf nicht dazu dienen, die laufbahnrechtlichen Beförderungswartezeiten zu umgehen, daher kann sie nicht für die Wahrnehmung von Funktionen gewährt werden, die dem Beamten oder der Beamtin in Hinsicht auf eine spätere Beförderung letztlich dauerhaft übertragen werden sollen.
1Voraussetzung für die Zulage ist die Übernahme einer herausgehobenen Funktion. 2Insoweit steht die Vorschrift im Zusammenhang mit den Stellenzulagen nach Art. 51. 3Im Gegensatz dazu findet die Zulage nach Art. 53 jedoch Anwendung, wenn die herausgehobene Funktion befristet und nicht auf Dauer übertragen wird.
Die Übertragung einer herausgehobenen Funktion im Sinn des Art. 53 Abs. 1 Sätze 1 und 2 liegt nicht schon dann vor, wenn die Wertigkeit des übertragenen Dienstpostens über dem statusrechtlichen Amt des Dienstposteninhabers liegt.
1Bei der Berechnung des Unterschiedsbetrags nach Art. 53 Abs. 2 sind neben den beiden Grundgehältern etwaige Zulagen nach Art. 33 und Art. 34 zu berücksichtigen. 2Die Zulage nach Art. 53 kann daher auch gewährt werden, wenn der Beamte oder die Beamtin bereits der Besoldungsgruppe, die der Wertigkeit der wahrgenommenen Funktion entspricht, angehört, in dieser jedoch zusätzlich Zulagen nach Art. 33 oder Art. 34 gewährt werden.

54. Zulage für die Wahrnehmung eines höherwertigen Amtes

54.1

1Voraussetzung für die Zulage ist, dass der übertragene Dienstposten nicht durch Beförderung erreicht werden kann. 2Dies ist der Fall bei der Übertragung eines Amtes durch z.B. Wahl, Berufung oder Bestellung. 3In diesen Fällen wird das jeweilige Amt nicht durch Ernennung verliehen.
1Das höherwertige Amt muss aufgrund besonderer Rechtsvorschrift übertragen werden. 2Die Rechtsvorschrift muss dabei die Aufgaben beschreiben, die befristet wahrzunehmen sind. 3Sie muss die Frist bestimmen, für die die Aufgabe übertragen wird und sie muss das Amt im statusrechtlichen Sinn benennen, das der befristet zu übertragenden Aufgabe zugeordnet ist, um die Rechtsstellung des Beamten oder der Beamtin bestimmen zu können.
Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des BayBesG (1. Januar 2011) erfüllt diesen Tatbestand in Bayern nur das Amt des Direktors oder der Direktorin an der Landesanstalt für Landwirtschaft (LfL) als Institutsleiter oder Institutsleiterin und weiteres Mitglied des Präsidiums der Landesanstalt, der auf die Dauer von drei Jahren vom Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten, auf Vorschlag des Präsidenten der LfL, bestellt wird (§ 1 Abs. 3 der Verordnung über die Bayerische Landesanstalt für Landwirtschaft, siehe Fußnote 2 zu Besoldungsgruppe A 16).
1Das Statusamt ändert sich in diesen Fällen nicht. 2Gleichwohl soll die Besoldung aus der höherwertigen Funktion bezahlt werden. 3Dies wird durch die Zulage sichergestellt.

54.2

1Die Zulage ist zwingend auf den Unterschiedsbetrag zwischen dem niedrigeren Statusamt und dem höheren Funktionsamt beschränkt. 2Welcher Besoldungsgruppe dieses „Amt“ bei dauerhafter Übertragung zuzuordnen wäre, ergibt sich aus der maßgeblichen Fußnote zur Besoldungsgruppe des Statusamtes. 3Einzubeziehen in diese Vergleichsberechnung sind neben dem jeweiligen Grundgehalt auch etwa zustehende Amtszulagen, Zulagen für besondere Berufsgruppen sowie die Strukturzulage, da diese dem Grundgehalt gleichgestellt sind.
1Abzustellen ist auf das Grundgehalt der Besoldungsgruppe, der das höherwertige Amt zugeordnet ist. 2Gemäß Art. 30 Abs. 1 Satz 1 wird das Grundgehalt nach Stufen bemessen, d.h. dem Grundgehalt ist eine bestimmte Stufe immanent. 3Sieht das höherwertige Amt eine zusätzliche Stufe vor, resultiert daraus bei entsprechend positiver Leistungsfeststellung auch ein höheres Grundgehalt. 4Wird die zusätzliche Stufe erst im Verlauf des Zulage berechtigenden Zeitraums erreicht, muss die Zulage entsprechend angepasst werden.

55. Zulagen für besondere Erschwernisse (Erschwerniszulagen)

55.0 Allgemeines

55.0.1

1Zur Definition des Begriffs der besonderen Erschwernisse hat das Bundesverwaltungsgericht im Urteil vom 3. Januar 1990 – 6 C 11/87 –, RiA 1990 S. 198, grundlegend ausgeführt, dass eine Erschwerniszulage nur dann dem Sinn der gesetzlichen Ermächtigung (seinerzeit die inhaltlich vergleichbare Bundesnorm des § 47 BBesG) entspricht, wenn sie Aufgaben und Arbeitsbedingungen von Beamten und Beamtinnen abgelten soll, die in ihrer Tätigkeit stets wiederkehrend, wenn auch nicht ständig, besonderen, durch die Besoldung nicht abgegoltenen Erschwernissen ausgesetzt sind. 2Eine Erschwernis im Sinn des Art. 55 Abs. 1 Satz 1 liegt danach nur dann vor, wenn eine Dienstleistung nicht schon durch Einstufung des Amtes – einschließlich der Gewährung einer Amtszulage – berücksichtigt oder durch die Gewährung einer Stellenzulage honoriert bzw. mit abgegolten wird. 3Unter den Begriff der Erschwernis im Sinn der Vorschrift können daher nur Umstände fallen, die zu den Normalanforderungen der Fachlaufbahn bzw. soweit gebildet des fachlichen Schwerpunkts hinzukommen und bei den Beamten und Beamtinnen der gleichen Besoldungsgruppe, ggf. sogar im gleichen Amt, konkret funktionsbezogen unterschiedlich sind. 4Das setzt voraus, dass sich die Umstände der konkreten Dienstleistung z.B. nach Ort der Dienstverrichtung, ihrem Umfang, der Intensität von Widrigkeiten und Beeinträchtigungen unterschiedlich belastend auswirken. 5Die Belastungen können immaterieller Art (z.B. physische, psychische Beeinträchtigungen oder erhebliche Beeinflussung der Lebensqualität; vgl. dazu auch BVerwG, Urteil vom 8. Juni 2000 – 2 C 24/99 –, ZBR 2001 S. 38) oder materieller Art (z.B. zusätzliche Aufwendungen für Ernährung) sein.

55.0.2

Wegen der Vielfältigkeit der in den einzelnen Dienstbereichen möglichen Erschwernisse erfolgt die Konkretisierung, welche davon im bayerischen öffentlichen Dienst die tatbestandlichen Voraussetzungen zur Gewährung einer speziellen Erschwerniszulage erfüllen, auf der Grundlage des Art. 55 Abs. 1 Satz 2 in den §§ 11 bis 18 der Bayerischen Zulagenverordnung (BayZulV).

55.1

1Abhängig von der Art und dem zeitlichen Umfang einer bestehenden Erschwernis und der Ausgestaltung der erschwernisbehafteten Dienstleistung werden Erschwernisse einzeln nach Stunden oder Einsätzen (Zulage für Dienst zu ungünstigen Zeiten nach § 11 BayZulV, Taucherzulage nach § 17 BayZulV, Zulage für Sprengstoffentschärfer, Sprengstoffermittler nach § 18 BayZulV) oder pauschal in festen Monatsbeträgen (Krankenpflegezulage nach § 13 BayZulV, Sondereinsatzzulage nach § 14 BayZulV, Reaktorzulage nach § 14a BayZulV, Fliegererschwerniszulage nach § 15 BayZulV, Bergführerzulage nach § 16 BayZulV) abgegolten. 2Wegen des gegebenen engen Sachzusammenhangs zwischen Stellenzulagen für besondere Funktionen und Erschwerniszulagen für besondere Belastungen in diesen Funktionen wurden mit dem Gesetz zur Anpassung der Bezüge 2015/2016 vom 24. Juli 2015 (GVBl. S. 266, BayRS 2032-1-1-F, 2033-1-1-F, 2032-2-11-F) auch sämtliche Erschwerniszulagen dynamisiert (vgl. Nr. 51.2).

55.2 Anspruchsvoraussetzungen und Regelungen zur Abgeltung

55.2.0 Anspruchsvoraussetzungen allgemein und konkret

1Der Anspruch auf eine Erschwerniszulage entsteht mit dem tatsächlichen Beginn der abgeltungsfähigen Zusatzbelastung bzw. der Aufnahme der zulageberechtigenden Tätigkeit und erlischt mit deren Beendigung. 2Grundvoraussetzung für die Entstehung des Anspruchs ist die tatsächliche Dienstleistung, weil nur dann die erforderliche Erschwernis vorliegen kann (Art. 55 Abs. 2 Satz 1). 3Gefordert ist die tatsächliche Dienstleistung in den §§ 11, 13, 17 und 18 BayZulV. 4In den übrigen Zulagenregelungen (§§ 14 bis 16 BayZulV) ist die Erschwernis wegen der regelmäßig wiederkehrenden Belastung nicht nur bei konkreter Ausübung der Tätigkeit gegeben, sondern auch dann, wenn die Aufgabenwahrnehmung oder Verwendung an sich als Anspruchsgrund genügt. 5Bei der Bergführerzulage genügt nach Maßgabe des § 16 Abs. 2 BayZulV auch eine Inübunghaltung.
1Es ist nicht zulässig, für einen Erschwerniszulagentatbestand eine Aufwandsentschädigung zu zahlen. 2Um eine Doppelabgeltung von Erschwernissen zu verhindern, sind in § 20 BayZulV Konkurrenzregelungen vorgesehen.
Ergänzend dazu ist hinsichtlich der Zulagentatbestände im Einzelnen auf Folgendes hinzuweisen:

55.2.1 Zulage für Dienst zu ungünstigen Zeiten (§ 11 BayZulV)

55.2.1.1

1Eine Zulage für Dienst zu ungünstigen Zeiten (Nacht-, Sonntags- und Feiertagsdienst sowie Samstagsdienst nach 13.00 Uhr) steht nur zu, wenn ein Beamter oder eine Beamtin in einer Besoldungsgruppe der Besoldungsordnung A im Kalendermonat mehr als fünf Stunden zu einem solchen Dienst herangezogen wird. 2Das setzt eine entsprechende Anordnung des oder der Dienstvorgesetzten voraus. 3Aus diesem Grund können Richter und Richterinnen der Besoldungsgruppen R 1 und R 2 keine Zulage für Dienst zu ungünstigen Zeiten erhalten; sie können ihre Arbeitszeit selbst gestalten (vgl. BVerwG, Beschluss vom 21. September 1982 – 2 B 12/82 –, NJW 1983 S. 62). 4Bei Beamten und Beamtinnen der Besoldungsgruppen C kw können die Tatbestandsvoraussetzungen im Einzelfall erfüllt sein. 5Bei Teilzeitbeschäftigung reduziert sich das Fünfstundenerfordernis entsprechend dem Arbeitszeitumfang. 6Damit wird der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts vom 26. März 2009 – 2 C 12/08 –, ZBR 2009 S. 306, ab 1. Januar 2011 auch im Bereich der Zulage für Dienst zu ungünstigen Zeiten Rechnung getragen. 7Überschreitet der oder die Berechtigte die Mindeststundenzahl, entsteht der Anspruch auf die Zulage von der ersten Stunde an.

55.2.1.2

Ist die Dienstleistung zu einer ungünstigen Zeit bereits auf andere Weise abgegolten oder ausgeglichen (z.B. durch Anrechnungs- bzw. Ermäßigungsstunden im Schulbereich), entfällt oder verringert sich der Zulagenanspruch entsprechend (vgl. § 20 Abs. 1 Satz 2 BayZulV).

55.2.2 Schichtzulage (§ 12 BayZulV in der am 31. Dezember 2016 geltenden Fassung)

1 § 12 BayZulV wurde mit dem Haushaltsgesetz 2017/2018 mit Wirkung vom 1. Januar 2017 aufgehoben. 2Die Zahlung einer Schichtzulage war deshalb letztmals im Dezember 2016 möglich.

55.2.3 Krankenpflegezulage (§ 13 BayZulV)

1Zur Definition der Grund- und Behandlungspflege wird auf Nr. 1 Buchst. a und c der VV zu § 24 BayBhV, Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat über die Verwaltungsvorschriften zur Bayerischen Beilhilfeverordnung (VV-BayBhV), in der jeweils geltenden Fassung, hingewiesen. 2Weitere Anhaltspunkte ergeben sich aus der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zur „Pflegezulage“ nach Tarifrecht (Urteil vom 28. März 2007 – 10 AZR 390/06 –, Juris), indem auch ausgeführt ist, dass Grund- und Behandlungspflege nach Sinn und Zweck der Erschwerniszulage nicht kumulativ vorliegen müssen. 3Eine zeitlich überwiegende Pflege ist gegeben, wenn die Ausübung dieser Tätigkeit durchschnittlich im Kalendermonat mehr als die Hälfte der individuellen regelmäßigen Arbeitszeit beansprucht.

55.2.4 Fliegererschwerniszulage (§ 15 BayZulV)

1Zusatzqualifikationen sind besondere, durch Aus- und Fortbildung erworbene Kenntnisse und Berechtigungen. 2Sie können nur zur Gewährung der erhöhten Erschwerniszulage führen, wenn die Anwendung dieser Kenntnisse auch mit zusätzlichen Erschwernissen bei der Verwendung als Hubschrauberführer, Hubschrauberführerin, Flugtechniker oder Flugtechnikerin verbunden ist. 3Eine Zusatzqualifikation als solche begründet keinen Anspruch.
1Die Vorschrift des § 15 Abs. 1 Satz 2 BayZulV enthält nur eine beispielhafte Aufzählung von Zusatzqualifikationen, die zum Bezug der Zulage nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 oder 2 BayZulV mit Zusatzqualifikation berechtigen. 2Als weitere derartige Zusatzqualifikationen sind zu werten:
a)
die erworbene Ausbildung zur Durchführung fliegerischer Sondereinsatzverfahren mit dem Spezialeinsatzkommando für besondere polizeiliche Einsätze,
b)
die erworbene Ausbildung im Umgang mit Anlagen der funktionalen Ausrüstung
für die Luftarbeit (u. a. Rettungswinde, Lasthaken, Lastengeschirr),
für den Katastrophenschutz/Luftrettungsdienst (u. a. Sanitätsausstattung, Bergetau, Strahlenspürgerät),
für polizeitaktische Sondereinsatzverfahren (u. a. Peilanlagen, Suchscheinwerfer, luftbewegliche Leitstelle).
1Die Berücksichtigung der oben aufgeführten sowie anderer als der in § 15 Abs. 1 Satz 2 BayZulV genannten Zusatzqualifikationen ist nur sachgerecht, wenn die Anwendung dieser Kenntnisse auch mit zusätzlichen Erschwernissen bei der Verwendung als Hubschrauberführer, Hubschrauberführerin, Flugtechniker oder Flugtechnikerin verbunden sind. 2Eine Zusatzqualifikation als solche begründet keinen Anspruch.

55.2.5 Taucherzulage (§ 17 BayZulV)

Die Tauchtiefe zur Berechnung der Zulagenhöhe bei Übungen oder Arbeiten mit Helm oder Tauchgerät richtet sich nach der „korrigierten Tauchtiefe“, die in der Polizeidienstvorschrift (PDV) 415 „Tauchdienst“ definiert ist.

55.2.6 Sprengstoffentschärferzulage, Sprengstoffermittlerzulage (§ 18 BayZulV)

Das Behandeln nach § 18 Abs. 1 Satz 1 BayZulV ist in Anlage 1 sowie in Ziffer 1.7 der Anlage 8a der PDV 403-Sprengen definiert und umfasst das „Prüfen, Entschärfen, Transportieren und Beseitigen“ von unkonventionellen Spreng- und Brandvorrichtungen.

55.2.7 Fälligkeit

1Nach Art. 4 Abs. 3 Satz 2 sind die Erschwerniszulagen monatlich im Voraus zu zahlen, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. 2Eine Abweichung von diesem Grundsatz findet sich in Art. 55 Abs. 2 Sätze 1 und 3 in Verbindung mit den ausfüllenden Regelungen des Teils 2 BayZulV. 3Danach richtet sich die Fälligkeit von Erschwerniszulagen nach dem maßgeblichen Abrechnungszeitraum, also nach dem Kalendermonat (Art. 4 Abs. 2). 4Soweit im Hinblick auf die Ausgestaltung der Erschwerniszulagen die Feststellung der Tatbestandsvoraussetzungen erst nach Ablauf der letzten Kalenderwoche eines jeden Monats besteht, kann der Anspruch auf die jeweilige Erschwerniszulage frühestens zum Monatsende festgestellt werden. 5Dabei ist für jeden Monat gesondert festzustellen, ob die Voraussetzungen für die Zahlung der Zulage auch in diesem Monat gegeben waren. 6Eine Zahlung auf der Grundlage einer Zukunftsprognose oder einer nur stichprobeartigen Überprüfung der Anspruchsvoraussetzungen in längeren Zeitabständen ist nicht zulässig. 7Die Auszahlung von solchen Erschwerniszulagen soll zum Ersten des auf den Abrechnungsmonat folgenden übernächsten Monats vorgenommen werden. 8Die obersten Dienstbehörden können für ihren Geschäftsbereich im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat abweichende Regelungen über Abrechnungszeiträume und Zahlbarmachung der Erschwerniszulagen treffen.
1In den Anwendungsfällen des § 13 Abs. 1 Nrn. 1 und 2, der §§ 14, 14a, 15 Abs. 1 und des § 16 BayZulV lassen sich die Anspruchsvoraussetzungen regelmäßig bereits zu Beginn der Übertragung des Dienstpostens feststellen. 2Bejahendenfalls ist die jeweilige Erschwerniszulage monatlich im Voraus zu zahlen.

55.2.8 Nachweispflicht, Verfahren

Die Personal verwaltenden Stellen/Beschäftigungsstellen haben die erforderlichen Nachweise eigenverantwortlich zu erheben und zu prüfen, ob und wie lange die jeweils maßgebenden Anspruchsvoraussetzungen vorliegen und das Erforderliche zu veranlassen.

55.3 Weitergewährung von in festen Monatsbeträgen gewährten Zulagen

55.3.1 Unterbrechungstatbestände im Sinn des Art. 51 Abs. 3 Satz 2

1Ausgehend von dem besoldungsrechtlichen Grundsatz, dass die Grundbesoldung während eines genehmigten Fernbleibens vom Dienst grundsätzlich weitergewährt wird (z.B. im Fall eines Erholungsurlaubs oder einer Erkrankung) werden auch die in festen Monatsbeträgen zustehenden Zulagen (§§ 13 bis 16 BayZulV) im Fall einer Unterbrechung der zulageberechtigenden Tätigkeit oder Verwendung weitergewährt. 2Dabei wird berücksichtigt, dass es sich bei diesen Zulagen um eine pauschalierte Abgeltung von Erschwernissen handelt (vgl. Nr. 55.1). 3Das rechtfertigt es, die Zulage während des Unterbrechungszeitraums weiterzugewähren. 4Dies setzt voraus, dass
die Erschwerniszulage unmittelbar vor der Unterbrechung zugestanden hat und
die zulageberechtigende Tätigkeit durch eines der in Art. 55 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 51 Abs. 3 Satz 2 aufgeführten Ereignisse unterbrochen wird und
davon auszugehen ist, dass der oder die Berechtigte dieselbe zulageberechtigende Tätigkeit unmittelbar nach Wegfall des Unterbrechungstatbestandes wieder aufnehmen wird.
1Fehlt es an einer dieser Voraussetzungen, ist die Zahlung der Erschwerniszulage mit Ablauf des letzten Tages der zulageberechtigenden Tätigkeit einzustellen. 2Wird während oder bei Beendigung der Unterbrechung festgestellt, dass der Beamte oder die Beamtin die frühere Tätigkeit nicht wieder aufnimmt, entfällt die Weitergewährung der Erschwerniszulage mit dem Ablauf des Tages der Feststellung.

55.3.2 Sonstige gesetzliche Unterbrechungstatbestände

Eigenständige Sonderregelungen zur Weitergewährung von Erschwerniszulagen – unabhängig von einer Einzel- oder Pauschalabgeltung – (z.B. Art. 46 Abs. 2 Bayerisches Personalvertretungsgesetz, § 5 BayMuttSchV), wie auch spezielle Schlechterstellungsverbote (z.B. Schwerbehindertenvorschriften, Frauenförderungsprogramme) bleiben von Art. 55 Abs. 3 und 4 unberührt.
1Nach § 5 Satz 3 BayMuttSchV ist Bemessungsgrundlage für die Zahlung der Zulagen für Dienst zu ungünstigen Zeiten der Durchschnitt der Zulagen der letzten drei Monate vor Beginn des Monats, in dem die Schwangerschaft eingetreten ist. 2Der sich ergebende Durchschnittsbetrag steht grundsätzlich von Beginn der Schwangerschaft an zu. 3Für diesen Zeitraum bereits gewährte Zulagenbeträge – z.B. wegen eines tatsächlich geleisteten Dienstes zu Beginn der Schwangerschaft – sind anzurechnen. 4Lineare Anpassungen der Besoldung während oder nach Ablauf des Berechnungszeitraums, jedoch vor dem Tag, an dem der Anspruch auf Zahlung des Monatsbetrags besteht, sind bei der Bemessung des Monatsbetrags so einzurechnen, als hätte die Erhöhung bereits für den gesamten Berechnungszeitraum gegolten. 5Ist die Besoldungserhöhung erst während des Bezugs des Monatsbetrags eingetreten, ist sie erst ab dem jeweiligen Anpassungszeitpunkt zu berücksichtigen.
Haben einem freigestellten Personalratsmitglied vor der Freistellung regelmäßig Erschwerniszulagen zugestanden, sind diese weiterzugewähren, auch wenn das Personalratsmitglied diese Tätigkeiten aufgrund der Freistellung nicht mehr zu verrichten hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 13. September 2001 – 2 C 34/00 –, ZBR 2002 S. 314).