Inhalt
11. Rechtsaufsichtsbehörden
Die Rechtsaufsichtsbehörden legen bei ihrer rechtsaufsichtlichen Tätigkeit die vorstehenden Ausführungen zugrunde, wobei örtliche Besonderheiten zu berücksichtigen sind. Die Rechtsaufsichtsbehörden beraten die Kommunen auch in Fragen des EU-Beihilfenrechts. Da die Erfüllung der europarechtlichen Verpflichtungen des Beihilfenrechts durch die Kommunen zum Prüfungsumfang der Rechtsaufsicht gehört, ist insbesondere bei der Genehmigung kreditähnlicher Verpflichtungen (Art. 72 GO, Art. 66 LKrO, Art. 64 BezO) die Nr. 9 zu beachten und in die rechtsaufsichtliche Würdigung einzubeziehen. Anfragen zu Zweifelsfragen bitten wir, mit entsprechenden Erläuterungen über die Rechtsaufsicht vorzulegen.