Inhalt
4. Anhebung der steuerrechtlichen Abschreibungsgrenze in § 6 Abs. 2 EStG auf 410 €
Die kameralen Regelungen nehmen in
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§ 76 Abs. 3 KommHV-Kameralistik und
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§ 87 Nr. 3.2 KommHV-Kameralistik sowie
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Anlage 4 (Zuordnungsvorschriften zum Gruppierungsplan für die Haushalte der Gemeinden und Gemeindeverbände – ZV-KommGrPl – mit allgemeinen Zuordnungsvorschriften zum Gruppierungsplan – AllgZVKommGrPl) der Vorschriften über die Gliederung und die Gruppierung der Haushaltspläne der Gemeinden und Gemeindeverbände (Verwaltungsvorschriften über die kommunale Haushaltssystematik – VVKommHaushaltssyst) Teil I Nr. 2.21 Buchst. a und b (Abgrenzung von Verwaltungs- und Vermögenshaushalt)
Bezug auf die steuerrechtlichen Abschreibungsgrenzen.
Nach § 79 Abs. 2 Satz 3 KommHV-Doppik gilt für die Abschreibung von Vermögensgegenständen bis zu einem Wert von 150 € § 6 Abs. 2 EStG entsprechend.
Die Abschreibungsgrenze in § 6 Abs. 2 EStG wurde durch Art. 1 Nr. 2 Buchst. a des Wachstumsbeschleunigungsgesetzes vom 22. Dezember 2009 (BGBl I S. 3950) erhöht. Sie liegt ab 1. Januar 2010 wieder bei 410 €.
Auch bei einer Haushaltsführung nach den Grundsätzen der doppelten kommunalen Buchführung ist künftig im Vorgriff auf eine entsprechende Rechtsänderung bzw. Klarstellung in einer Verwaltungsvorschrift von dieser seit 1. Januar 2010 geltenden Abschreibungsgrenze (410 € bei Einzelaktivierung bzw. 150 € bei steuerlicher Sammelpostenbildung) auszugehen. Die Regelungen über die Erfassung und Bewertung von Vermögensgegenständen bleiben unberührt (§ 79 Abs. 2 Satz 5 KommHV-Doppik). Auch soweit Sammelposten (§ 79 Abs. 2 Satz 4 KommHV-Doppik) gebildet werden (vgl. auch Nr. 6.8.3 der Bewertungsrichtlinie – BewertR – vom 29. September 2008, AllMBl S. 558), sind Gegenstände, die einer selbstständigen Nutzung fähig sind, weiterhin jährlich zu erfassen und zu bewerten. Soweit das Festwertverfahren nach § 70 Abs. 2 KommHV-Doppik angewendet wird, gilt die Frist nach § 70 Abs. 2 Satz 2 KommHV-Doppik.
Soweit die neue Abschreibungsgrenze für 2010 noch nicht berücksichtigt wird, ist dies haushaltsrechtlich nicht zu beanstanden.