Inhalt
10. Grenzen der Übertragung von Aufgaben der kommunalen Vollstreckungsbehörden auf Dritte
Mit Bekanntmachung vom 20. Januar 2009 (AllMBl S. 90) hatten wir unter Nr. 8 über die Möglichkeiten informiert, Vollstreckungsaufgaben auf Dritte zu übertragen. Der Landesbeauftragte für den Datenschutz weist ergänzend darauf hin, dass bei der Vergabe von Hilfstätigkeiten an Private im Hinblick auf die Sensibilität der Daten eine förmliche Verpflichtung nach dem Gesetz über die förmliche Verpflichtung nichtbeamteter Personen (Verpflichtungsgesetz) vom 2. März 1974 (BGBl I S. 547), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15. August 1974 (BGBl I S. 1942), angemessen ist (vgl. im Internet unter http://www.stbabt.bayern.de/imperia/md/content/stbv/stbabt/hochbau/h_polpr__ofr_vof_09_muster_niederschrift_verpflichtung.pdf).