Inhalt
9.
Wegfall der Berechtigung zur Wohnungsnutzung
Eine nach diesen Richtlinien zugewiesene Wohnung wird ihrem Inhaber oder ihrer Inhaberin grundsätzlich nur solange belassen, als
9.1
dieser / diese nicht aus seinem / ihrem Dienstverhältnis zum Freistaat Bayern oder zu einer der in Nr. 2.1 genannten Anstalten des öffentlichen Rechts ausgeschieden ist, oder
9.2
nicht andere schwer wiegende Gründe vorliegen, die das Verlangen auf Kündigung des Mietverhältnisses rechtfertigen.