Inhalt

BayWoVR
Text gilt ab: 01.04.2024
Fassung: 27.10.2004
8.
Reihenfolge der Wohnungszuweisung

8.1

Bei der Wohnungsvergabe sind zunächst die Anträge der Dringlichkeitsstufe 1 in der Reihenfolge der Nr. 5, dann die der Stufe 2 und anschließend die der Stufe 3 zu berücksichtigen.

8.2

1Innerhalb der gleichen Dringlichkeitsstufe haben die im aktiven Dienst stehenden Antragsteller / Antragstellerinnen Vorrang vor den Versorgungsempfängern / Versorgungsempfängerinnen, außerdem sind Antragsteller / Antragstellerinnen mit niedrigem Jahreseinkommen im Sinn von Art. 6 und 7 BayWoFG, Antragsteller / Antragstellerinnen mit Kindern nach der Kinderzahl sowie Antragsteller / Antragstellerinnen, die als schwer behindert im Sinn des § 2 Abs. 2 und 3 Sozialgesetzbuch - Neuntes Buch - anerkannt sind oder mit einem schwer behinderten Menschen in häuslicher Gemeinschaft leben, vorrangig zu berücksichtigen. 2Ferner haben innerhalb der gleichen Dringlichkeitsstufe verheiratete und in eingetragener Lebenspartnerschaft lebende Antragsteller / Antragstellerinnen Vorrang vor Bewerbern / Bewerberinnen, die in nicht ehelicher Lebensgemeinschaft leben sowie Antragsteller / Antragstellerinnen, die weiter von der künftigen Dienststelle entfernt wohnen, Vorrang vor näher am künftigen Dienstort wohnenden Bewerbern / Bewerberinnen. 3Im Übrigen hat bei gleichen Voraussetzungen derjenige Antragsteller / diejenige Antragstellerin Vorrang, dessen / deren Wohnungsantrag zuerst eingegangen ist.

8.3

Besonders mietpreisgünstige Wohnungen sind grundsätzlich Antragstellern / Antragstellerinnen mit niedrigem Jahreseinkommen zuzuweisen.