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BayWoVR
Text gilt ab: 01.04.2024
Fassung: 27.10.2004
7.
Dringlichkeitsstufe 3
Der Antrag auf Zuweisung einer Wohnung ist in Dringlichkeitsstufe 3 einzustufen, wenn

7.1

die Voraussetzungen für die Stufen 1 und 2 nicht gegeben sind, oder

7.2

es sich um einen Antragsteller bzw. eine Antragstellerin der Nr. 2.2 (Beschäftigte im Ruhestand und Hinterbliebene) beziehungsweise der Nr. 2.3 (Sonstige Beschäftigte) handelt und die Voraussetzungen der Nrn. 5.3 oder 6.1 nicht vorliegen.