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BayWoVR
Text gilt ab: 01.04.2024
Fassung: 27.10.2004
6.
Dringlichkeitsstufe 2
1Der Antrag auf Zuweisung einer Wohnung ist in Dringlichkeitsstufe 2 einzustufen, wenn der Antragsteller bzw. die Antragstellerin

6.1

eine dem Besetzungsrecht des Staates noch mindestens drei Jahre unterliegende Wohnung räumt, an deren Freiwerden ein besonderes dienstliches Interesse besteht, weil die Wohnung nach Feststellung der Wohnungsfürsorgestelle dringend benötigt wird und im Vergleich zur angestrebten Wohnung mindestens ein Zimmer mehr hat oder besonders mietpreisgünstig ist,

6.2

am Dienstort einschließlich seines Einzugsgebietes über keine nach Nr. 10 angemessene Wohnung verfügt,

6.3

eine andere Wohnung benötigt, weil das bisherige Mietverhältnis aus berechtigtem Interesse des Vermieters (§ 573 II Nr. 2 + 3 BGB) gekündigt worden ist,

6.4

eine Wohnung hat, die wegen erheblicher baulicher Mängel oder aus anderen Gründen im Hinblick auf den Gesundheitszustand des/der Beschäftigten, seines/ihres Lebenspartners oder einer anderen Person im Sinn von Nr. 10.3.4 einen Wohnungswechsel zwingend erfordert. 2Die Notwendigkeit des Wohnungswechsels muss durch ein ärztliches Zeugnis nachgewiesen werden.