Inhalt
4.1
Eine Wohnung kann zugewiesen werden, wenn der Antrag des Bewerbers oder der Bewerberin eingestuft wird in
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Dringlichkeitsstufe 1 nach Maßgabe der Nr. 5
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Dringlichkeitsstufe 2 nach Maßgabe der Nr. 6
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Dringlichkeitsstufe 3 nach Maßgabe der Nr. 7 und Bewerber / Bewerberinnen der Stufen 1 und 2 nicht in Betracht kommen.
4.2
Eine Wohnung kann nicht zugewiesen werden, wenn das bisherige Mietverhältnis des Antragstellers / der Antragstellerin durch fristlose Kündigung des Vermieters beendet worden ist.
4.3
Die Zuweisung einer Staatsbedienstetenwohnung als Zweitwohnung ist grundsätzlich nicht möglich.