Inhalt

BayWoVR
Text gilt ab: 01.04.2024
Fassung: 27.10.2004
4.
Grundvoraussetzungen

4.1

Eine Wohnung kann zugewiesen werden, wenn der Antrag des Bewerbers oder der Bewerberin eingestuft wird in
Dringlichkeitsstufe 1 nach Maßgabe der Nr. 5
Dringlichkeitsstufe 2 nach Maßgabe der Nr. 6
Dringlichkeitsstufe 3 nach Maßgabe der Nr. 7 und Bewerber / Bewerberinnen der Stufen 1 und 2 nicht in Betracht kommen.

4.2

Eine Wohnung kann nicht zugewiesen werden, wenn das bisherige Mietverhältnis des Antragstellers / der Antragstellerin durch fristlose Kündigung des Vermieters beendet worden ist.

4.3

Die Zuweisung einer Staatsbedienstetenwohnung als Zweitwohnung ist grundsätzlich nicht möglich.