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BayWoVR
Text gilt ab: 01.04.2024
Fassung: 27.10.2004
5.
Dringlichkeitsstufe 1
Der Antrag auf Zuweisung einer Wohnung ist in Dringlichkeitsstufe 1 einzustufen, wenn

5.1

der Antragsteller / die Antragstellerin Anspruch auf Trennungsgeld hat (Dringlichkeitsstufe 1a),

5.2

der Antragsteller / die Antragstellerin an einen anderen Ort als den bisherigen Wohnort versetzt, abgeordnet oder eingestellt wird (Dringlichkeitsstufe 1b),

5.3

der Antragsteller / die Antragstellerin eine Dienstwohnung oder eine im Eigentum oder im Besetzungsrecht des Staates stehende Mietwohnung aus dienstlichen Gründen räumen muss (Dringlichkeitsstufe 1c),

5.4

sich die Anzahl der Kinder des Antragstellers / der Antragstellerin erhöht und er / sie über keine angemessene Wohnung verfügt (Dringlichkeitsstufe 1d).