Inhalt
Der Antrag auf Zuweisung einer Wohnung ist in Dringlichkeitsstufe 1 einzustufen, wenn
5.1
der Antragsteller / die Antragstellerin Anspruch auf Trennungsgeld hat (Dringlichkeitsstufe 1a),
5.2
der Antragsteller / die Antragstellerin an einen anderen Ort als den bisherigen Wohnort versetzt, abgeordnet oder eingestellt wird (Dringlichkeitsstufe 1b),
5.3
der Antragsteller / die Antragstellerin eine Dienstwohnung oder eine im Eigentum oder im Besetzungsrecht des Staates stehende Mietwohnung aus dienstlichen Gründen räumen muss (Dringlichkeitsstufe 1c),
5.4
sich die Anzahl der Kinder des Antragstellers / der Antragstellerin erhöht und er / sie über keine angemessene Wohnung verfügt (Dringlichkeitsstufe 1d).