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VV-BeamtR
Text gilt ab: 01.11.2021
Fassung: 13.07.2009
1.
Öffentliche Ehrenämter
1Die Wahrnehmung eines öffentlichen Ehrenamtes gilt kraft gesetzlicher Fiktion nicht als Nebentätigkeit. 2§ 3 Abs. 1 BayNV enthält eine Begriffsbestimmung des öffentlichen Ehrenamtes. 3Hierbei wird grundsätzlich darauf abgestellt, ob eine Tätigkeit, die überwiegend der Erfüllung öffentlicher Aufgaben dient, in Gesetzen oder Rechtsverordnungen als Ehrenamt bezeichnet ist. 4Nicht ausreichend ist daher, wenn eine Tätigkeit in einer Satzung oder Verwaltungsvorschrift als Ehrenamt bezeichnet ist. 5§ 3 Abs. 2 BayNV beinhaltet die wichtigsten Fallgruppen der öffentlichen Ehrenämter. 6Soweit eine dieser Tätigkeiten nicht in einem Gesetz oder in einer anderen Rechtsverordnung als Ehrenamt bezeichnet ist, hat die Aufzählung konstitutive Bedeutung. 7Ansonsten liegen die Voraussetzungen für ein öffentliches Ehrenamt nur dann vor, wenn es sich um eine auf behördlicher Bestellung oder auf Wahl beruhende Mitwirkung bei der Erfüllung öffentlicher Aufgaben handelt und die hierfür gewährte Vergütung jeweils jährlich den nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BayNV maßgebenden Betrag nicht übersteigt. 8An das Vorliegen eines öffentlichen Ehrenamtes ist auf Grund des Ausnahmecharakters der Vorschrift (Art. 81 Abs. 2 Satz 2 BayBG) ein strenger Maßstab anzulegen. 9Dies gilt insbesondere für die Beurteilung, ob die wahrgenommene Tätigkeit überwiegend der Erfüllung öffentlicher Aufgaben dient. 10Tätigkeiten für juristische Personen des Privatrechts und für öffentlich-rechtliche Religionsgemeinschaften (und deren Verbände) sind daher in besonderem Maße zu prüfen.