5.
Inanspruchnahme von Einrichtungen, Personal und Material des Dienstherrn
5.1
Von der Kannvorschrift des § 15 Abs. 1 Satz 3 BayNV (Verzicht auf die Entrichtung eines Nutzungsentgelts) ist Gebrauch zu machen, wenn die Vergütung für solche Nebentätigkeiten insgesamt 1 230 € im Kalenderjahr nicht überschreitet.
5.2
Bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage für die pauschale Kostenerstattung des in § 16 BayNV geregelten Bereichs ist vom Begriff der Vergütung im Sinn des § 2 Abs. 4 BayNV auszugehen.
5.3
1Bei der nach § 16 Abs. 2 BayNV anzustellenden Prüfung, ob die pauschal errechnete Kostenerstattung um mehr als 25 v. H. von den tatsächlich entstandenen Kosten abweicht, ist nicht auf die einzelnen Leistungsgruppen, sondern auf die Abweichung im Gesamtergebnis abzustellen. 2Bei der Festlegung abweichender Bemessungsfaktoren ist der Grundsatz der Kostendeckung für die einzelnen Bemessungsgrößen eine verbindliche Vorgabe, von der aus das Maß der Abweichung zu ermitteln ist.
1Liegen im Einzelfall Anhaltspunkte vor, dass die pauschale Kostenerstattung nach § 16 Abs. 1 Satz 2 BayNV unangemessen ist, so ist von Amts wegen eine genaue Kostenerhebung zu veranlassen und ggf. eine Berechnung nach Abs. 2 durchzuführen. 2Die Kosten des in Anspruch genommenen Personals sind hierbei nach den jeweils vom Staatsministerium der Finanzen und für Heimat ermittelten Personaldurchschnittskosten festzustellen.
1Nach § 16 Abs. 2 Satz 2 BayNV kann bei der Berechnung der Kostenerstattung nach Abs. 2 nur eine Leistungsgruppe spitz berechnet werden, während bei den übrigen Leistungsgruppen die Pauschalbemessung nach Abs. 1 Satz 2 zugrunde gelegt werden kann, soweit der Kostendeckungsgrundsatz gewahrt ist. 2Allerdings muss im Gesamtergebnis die in § 16 Abs. 2 Satz 1 BayNV geforderte Abweichung um mehr als 25 v. H. von der pauschalen Kostenerstattung (§ 16 Abs. 1 Satz 2 BayNV) vorliegen.
1Der Vorteilsausgleich wird auch bei der spitzen Berechnung der Kostenerstattung pauschal (50 v. H. der zu erstattenden Kosten) ermittelt (§ 16 Abs. 2 Satz 3 BayNV). 2Zu beachten ist aber die Abschneidegrenze in § 16 Abs. 2 Satz 4 BayNV, wonach der Vorteilsausgleich 40 v. H. der um die Kostenerstattung verminderten Vergütung nicht überschreiten darf.
Beispiel:
Eine Bedienstete nimmt im Rahmen einer Gutachtertätigkeit alle drei Leistungsgruppen in Anspruch. Sie erhält eine Vergütung von 30 000 €.
Berechnung des pauschalen Nutzungsentgelts nach § 16 Abs. 1 BayNV
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4 v. H. für die Inanspruchnahme von Einrichtungen
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1 200 €
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8 v. H. für die Inanspruchnahme von Personal
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2 400 €
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4 v. H. für den Verbrauch von Material
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1 200 €
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Kostenerstattung
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4 800 €
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Vorteilsausgleich
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(50 v. H. der Kostenerstattung)
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2 400 €
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Nutzungsentgelt
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7 200 €
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Die Bedienstete weist nach, dass die Kosten für das verbrauchte Material nur 300 € betragen haben. Für die Inanspruchnahme des Personals errechnet sich nach den Personaldurchschnittskosten ein Betrag von 1 000 €. Hinsichtlich der Inanspruchnahme von Einrichtungen des Dienstherrn ergeben sich keine Anhaltspunkte, dass die Pauschalberechnung unangemessen ist.
Berechnung des Nutzungsentgelts nach § 16 Abs. 2 BayNV
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Inanspruchnahme von Personal (Spitzabrechnung)
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1 000 €
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Verbrauch von Material (Spitzabrechnung)
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300 €
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Inanspruchnahme von Einrichtungen (Pauschalberechnung)
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1 200 €
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Kostenerstattung
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2 500 €
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Die Abweichung gegenüber der pauschal berechneten Kostenerstattung beträgt mehr als 25 v. H. Damit ist die Kostenerstattung nach § 16 Abs. 2 BayNV spitz zu berechnen.
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Vorteilsausgleich (50 v. H. der Kostenerstattung gemäß § 16 Abs. 2 Satz 3
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in Verbindung mit § 16 Abs. 1 Satz 3 BayNV)
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1 250 €
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Gesamtnutzungsentgelt
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3 750 €
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Eine Korrektur des Vorteilsausgleichs nach § 16 Abs. 2 Satz 4 BayNV ist nicht veranlasst, da die Abschneidegrenze (40 v. H. der um die Kostenerstattung verminderten Vergütung) nicht überschritten wird.