Inhalt
3.
Nebentätigkeitsgenehmigung
3.1
Genehmigungsverfahren
3.1.1
Soweit bei der Antragstellung die in § 6 Abs. 1 BayNV geforderten Angaben in einzelnen Punkten noch nicht abschließend gemacht werden können, ist in die Genehmigung die Auflage aufzunehmen, dass die Angaben unverzüglich in Textform nachzuholen sind, sobald sie bekannt sind.
3.1.2
Die gesetzlich vorgeschriebene Befristung der Nebentätigkeitsgenehmigung soll zur Vermeidung unnötigen Verwaltungsaufwands ein Jahr nicht unterschreiten (Art. 81 Abs. 3 Satz 5 BayBG und § 6 Abs. 2 Satz 3 BayNV).
3.1.3
In die Nebentätigkeitsgenehmigung sollen auch aufgenommen werden:
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Die Verpflichtung, die Beendigung der Nebentätigkeit sowie nachträgliche Änderungen der im Genehmigungsantrag enthaltenen Tatsachen, sofern es sich nicht nur um unwesentliche Änderungen handelt, unverzüglich in Textform anzuzeigen (§ 6 Abs. 2 Satz 6 und Abs. 3 BayNV);
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ein Hinweis auf die Verpflichtung, Nebentätigkeiten nur außerhalb der Arbeitszeit auszuüben bzw. die Anerkennung des dienstlichen Interesses oder die Zulassung einer Ausnahme nach Art. 81 Abs. 4 Satz 2 BayBG;
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ein Hinweis darauf, dass die Genehmigung zu widerrufen ist, wenn sich eine Beeinträchtigung dienstlicher Interessen nach Erteilung der Genehmigung ergibt (Art. 81 Abs. 3 Satz 7 BayBG).
3.1.4
Soweit im Einzelfall veranlasst, sollen ferner Hinweise aufgenommen werden
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auf die Möglichkeit der Anrechnung von Nebentätigkeitsvergütung auf die Anwärterbezüge nach Art. 80 Abs. 1 BayBesG,
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auf die in Art. 81 Abs. 5 BayBG enthaltenen Voraussetzungen für eine Inanspruchnahme von Einrichtungen, Personal oder Material des Dienstherrn und die in diesem Zusammenhang bestehende Entgeltpflicht sowie
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auf die bei Nebentätigkeiten im öffentlichen Dienst einzuhaltenden Abführungspflichten.
3.1.5
1Auf die Mitbestimmung des Personalrats gemäß Art. 75 Abs. 1 Satz 1 Nr. 11 BayPVG im Falle der Versagung oder des Widerrufs der Genehmigung einer Nebentätigkeit wird hingewiesen. 2Wird die Genehmigung teilweise versagt oder teilweise widerrufen oder mit Nebenbestimmungen versehen, die einer teilweisen Versagung oder einem teilweisen Widerruf der Genehmigung gleichstehen, ist ebenfalls ein beteiligungspflichtiger Tatbestand gegeben.
3.2
Aufzeichnungen über Nebentätigkeitsgenehmigungen
1Sowohl aus personalwirtschaftlichen als auch aus beamtenpolitischen Gründen ist es erforderlich, einen Überblick über Entwicklungen in Bezug auf die Ausübung von Nebentätigkeiten durch Angehörige des bayerischen öffentlichen Dienstes zu erhalten. 2Vor diesem Hintergrund sind – unter Verzicht auf personenbezogene Daten – Aufzeichnungen über die erteilten Nebentätigkeitsgenehmigungen sowie über Untersagungen gemäß § 3 Abs. 4 Satz 2 TV-L zu führen. 3Es sollen insbesondere folgende Daten festgehalten werden:
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Besoldungsgruppe (Entgeltgruppe) und Fachlaufbahn
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Art, Dauer und zeitlicher Umfang der Nebentätigkeit
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Höhe der Vergütung
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Datum der Genehmigung
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Ausübung innerhalb der Arbeitszeit
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Inanspruchnahme von Einrichtungen, Personal oder Material des Dienstherrn
1Außerdem sind die Fälle zu erfassen, in denen die Genehmigung versagt wurde. 2Der Versagungsgrund ist zu vermerken.
1Die Aufzeichnungen sind jeweils gesondert für Beamtinnen und Beamte sowie für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer zu führen. 2Die vertrauliche Behandlung dieser Daten ist sicherzustellen.