Zur Startseite von BAYERN.RECHT
Zur Trefferliste der letzten Suche
Toggle navigation
Suche zurücksetzen
Suche ausführen
Navigation
Inhaltsverzeichnis
Bereich reduzieren
2030-F Verwaltungsvorschriften zum Beamtenrecht (VV-BeamtR) Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen vom 13. Juli 2009, Az. 21-P 1003/1-023-19 952/09 (FMBl. S. 190) (StAnz. Nr. 35)
Inhaltsübersicht (amtlich)
Bereich reduzieren
Verwaltungsvorschriften zum Beamtenrecht
Bereich erweitern
Abschnitt 1 Allgemeine Bestimmungen
Bereich erweitern
Abschnitt 2 Ernennung
Bereich erweitern
Abschnitt 3 Dienstliche Beurteilung – allgemeine Beurteilungsrichtlinien
Abschnitt 4 Wissenschaftlich fundierte Auswahlverfahren
Bereich erweitern
Abschnitt 5 Leistungsfeststellung nach Art. 30, 66 BayBesG in Verbindung mit Art. 62 LlbG
Bereich erweitern
Abschnitt 6 Laufbahnrechtlicher Nachteilsausgleich für Zeiten gemäß Art. 15 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 LlbG
Bereich erweitern
Abschnitt 7 Abordnung und Versetzung
Bereich erweitern
Abschnitt 8 Ruhestand
Bereich erweitern
Abschnitt 9 Rechtliche Stellung im Beamtenverhältnis
Bereich erweitern
Abschnitt 10 Nebentätigkeiten
Bereich erweitern
Abschnitt 11 Arbeitszeit
Bereich erweitern
Abschnitt 12 Fürsorge
Bereich erweitern
Abschnitt 13 Schadenersatz
Bereich erweitern
Abschnitt 14 Mutterschutz, Elternzeit, Schwerbehinderung, Arbeitsschutz, Jugendarbeitsschutz
Bereich erweitern
Abschnitt 15 Jubiläumszuwendung
Bereich erweitern
Abschnitt 16 Urlaub
Bereich reduzieren
Abschnitt 17 Ausbildungskostenerstattung beim Dienstherrnwechsel
1. Sechsjahresfrist
2. Verwandter fachlicher Schwerpunkt
3. Mehrfacher Dienstherrnwechsel
4. Verzicht auf den Erstattungsbetrag
5. Qualifikationserwerb im Sinn von Art. 38 bis 40 LlbG
6. Gleichwertigkeit
7. Auswahl der Bewerberinnen und Bewerber
8. Ausbildungskostenübernahme außerhalb des unmittelbaren Anwendungsbereichs von Art. 139 BayBG
Bereich erweitern
Abschnitt 18 Schlussvorschriften
[Schlussformel]
Anlagen
Inhalt
VV-BeamtR
Text gilt ab: 01.11.2021
Fassung: 13.07.2009
Gesamtansicht
Download
Drucken
Vorheriges Dokument
Nächstes Dokument
Abschnitt 17
Ausbildungskostenerstattung beim Dienstherrnwechsel
1. Sechsjahresfrist
2. Verwandter fachlicher Schwerpunkt
3. Mehrfacher Dienstherrnwechsel
4. Verzicht auf den Erstattungsbetrag
5. Qualifikationserwerb im Sinn von Art. 38 bis 40 LlbG
6. Gleichwertigkeit
7. Auswahl der Bewerberinnen und Bewerber
8. Ausbildungskostenübernahme außerhalb des unmittelbaren Anwendungsbereichs von Art. 139 BayBG