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2030-F Verwaltungsvorschriften zum Beamtenrecht (VV-BeamtR) Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen vom 13. Juli 2009, Az. 21-P 1003/1-023-19 952/09 (FMBl. S. 190) (StAnz. Nr. 35)
Inhaltsübersicht (amtlich)
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Verwaltungsvorschriften zum Beamtenrecht
Abschnitt 1 Allgemeine Bestimmungen
Abschnitt 2 Ernennung
Abschnitt 3 Dienstliche Beurteilung – allgemeine Beurteilungsrichtlinien
Abschnitt 4 Wissenschaftlich fundierte Auswahlverfahren
Abschnitt 5 Leistungsfeststellung nach Art. 30, 66 BayBesG in Verbindung mit Art. 62 LlbG
Abschnitt 6 Laufbahnrechtlicher Nachteilsausgleich für Zeiten gemäß Art. 15 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 LlbG
Abschnitt 7 Abordnung und Versetzung
Abschnitt 8 Ruhestand
Abschnitt 9 Rechtliche Stellung im Beamtenverhältnis
Abschnitt 10 Nebentätigkeiten
Abschnitt 11 Arbeitszeit
Abschnitt 12 Fürsorge
Abschnitt 13 Schadenersatz
Abschnitt 14 Mutterschutz, Elternzeit, Schwerbehinderung, Arbeitsschutz, Jugendarbeitsschutz
Abschnitt 15 Jubiläumszuwendung
Abschnitt 16 Urlaub
Abschnitt 17 Ausbildungskostenerstattung beim Dienstherrnwechsel
Abschnitt 18 Schlussvorschriften
[Schlussformel]
Anlagen
Inhalt
VV-BeamtR
Text gilt ab: 01.11.2021
Fassung: 13.07.2009
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Verwaltungsvorschriften zum Beamtenrecht
Abschnitt 1 Allgemeine Bestimmungen
Abschnitt 2 Ernennung
Abschnitt 3 Dienstliche Beurteilung – allgemeine Beurteilungsrichtlinien
Abschnitt 4 Wissenschaftlich fundierte Auswahlverfahren
Abschnitt 5 Leistungsfeststellung nach Art. 30, 66 BayBesG in Verbindung mit Art. 62 LlbG
Abschnitt 6 Laufbahnrechtlicher Nachteilsausgleich für Zeiten gemäß Art. 15 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 LlbG
Abschnitt 7 Abordnung und Versetzung
Abschnitt 8 Ruhestand
Abschnitt 9 Rechtliche Stellung im Beamtenverhältnis
Abschnitt 10 Nebentätigkeiten
Abschnitt 11 Arbeitszeit
Abschnitt 12 Fürsorge
Abschnitt 13 Schadenersatz
Abschnitt 14 Mutterschutz, Elternzeit, Schwerbehinderung, Arbeitsschutz, Jugendarbeitsschutz
Abschnitt 15 Jubiläumszuwendung
Abschnitt 16 Urlaub
Abschnitt 17 Ausbildungskostenerstattung beim Dienstherrnwechsel
Abschnitt 18 Schlussvorschriften