Inhalt

Text gilt ab: 01.12.2007

12.   Personalvertretungen

12.1  

Die Hauptpersonalvertretungen haben, soweit es zur Durchführung ihrer Aufgaben erforderlich ist, jederzeit das Recht auf Auskunft und Information in sämtliche das Internet (WWW-Dienst) und E-Mail (E-Mail-Dienst) betreffenden Fragen. Dies gilt auch für die damit verbundenen Fragen, die sich aus der Protokollierung, Auswertung und Durchführung von Kontrollen sowie der Gewährleistung von Datenschutz und Datensicherheit ergeben. Hiervon unberührt bleiben entsprechende Rechte der Personalvertretungen bei den Anwendungsbehörden in deren Zuständigkeitsbereich.

12.2  

Im Übrigen werden den Hauptpersonalvertretungen Auswertungen zur Verfügung gestellt, soweit dies für die Durchführung ihrer Aufgaben erforderlich ist.