Inhalt

Text gilt ab: 01.12.2007

11.   Kontrollen und Rechte der Beschäftigten

11.1  

Zur Überwachung der Einhaltung der Nutzungsregelungen und zur Abwendung einer Gefahr für das Justiznetz sowie zur Sicherstellung der Verfügbarkeit des Internet können unter Beachtung der Verhältnismäßigkeit sowie der datenschutzrechtlichen Vorschriften Kontrollen, insbesondere Stichproben- und Verdachtskontrollen durchgeführt werden.

11.1.1  

Die Kontrollen werden auf Anordnung des für die Sicherheit des Justiznetzes zuständigen Beschäftigten (sog. Ressort-CERT) durch die bei der Justiznetz-Firewall eingesetzten Beschäftigten nicht personenbezogen durchgeführt.

11.1.2  

Falls sich aufgrund der in Ziffer 11.1.1 genannten Kontrollen oder durch konkrete Tatsachen in anderer Weise ein begründeter Verdacht auf einen dienst-, arbeits- oder datenschutzrechtlichen Verstoß ergibt, können unter Beachtung der Verhältnismäßigkeit sowie der datenschutzrechtlichen Vorschriften personenbezogene Missbrauchskontrollen durchgeführt werden.

11.1.3  

Durch Maßnahmen nach Ziffer 11.1.2 gewonnene Daten werden auf Anordnung des für die Sicherheit des Justiznetzes zuständigen Beschäftigten (sog. Ressort-CERT) durch die bei der Justiznetz-Firewall eingesetzten Beschäftigten ausgewertet und der zuständigen Stelle übergeben. Der von der Kontrolle betroffene Beschäftigte ist von der zuständigen Stelle über Umfang, Zweck und Ergebnis einer solchen Missbrauchskontrolle zu unterrichten und ihm ist vor der Einleitung weiterer Maßnahmen Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben, soweit nicht Gründe der Unaufschiebbarkeit oder der Geheimhaltung einer Maßnahme entgegenstehen. Die zuständige Personalvertretung ist unverzüglich zu unterrichten, sofern dies durch den Beschäftigten beantragt wird. Der Beschäftigte ist hierüber zu belehren. Unterlagen sind nach Gebrauch unverzüglich zu vernichten, soweit Rechtsvorschriften nicht entgegenstehen.

11.1.4  

Sollen Kontrollen nach Ziffer 11.1.2 auf Grund von Ersuchen der Behördenleitung durchgeführt werden, gilt Ziffer 11.1.3 entsprechend.

11.2  

Unberührt bleiben Kontrollen und Auswertungen bei Maßnahmen zum Vollzug von Rechtsvorschriften (z.B. Auswertungen im Rahmen strafrechtlicher Ermittlungsverfahren).

11.3  

Im Übrigen wird der gesamte Datenverkehr mit dem Internet (WWW-Dienst und E-Mail) nicht zur Leistungs- und Verhaltenskontrolle verwendet.

11.4  

Werden Vorkommnisse bekannt, die geeignet sind, die Interessen oder das Ansehen des Freistaats Bayern zu beeinträchtigen, so hat die verantwortliche Stelle umgehend geeignete Maßnahmen zur Aufklärung der Vorkommnisse zu ergreifen und erforderlichenfalls unverzüglich für Abhilfe zu sorgen.