Inhalt
7.1
Die bis zur Freigabe der Leiche zur Bestattung (§ 159 Abs. 2 StPO) anfallenden Kosten für Bergung, Transport, Bewachung und Unterbringung sind von der Polizei zu tragen. Die Polizei merkt die ihr bis zur Freigabe der Leiche entstandenen Auslagen nach Maßgabe des § 464a StPO in Verbindung mit Nr. 9015 KV-GKG zu den Akten des Strafverfahrens vor. Die im Zusammenhang mit einer Leichenöffnung (§ 87 StPO) anfallenden Kosten der Bewachung und Unterbringung der Leiche (z.B. Kühlzellen am Ort der Obduktion) sind abweichend von Satz 1 durch die Staatsanwaltschaft bzw. dem Gericht zu tragen. Nach Abschluss einer Leichenöffnung sind die Kosten des Rücktransportes der Leiche zu einer Bestattungseinrichtung in der Nähe des Auffindungsortes von der Polizei zu tragen.
7.2
Verlangt die Staatsanwaltschaft oder die Polizei nach obiger Nr. 5, dass die Leichenschau nach Art. 2 Abs. 1 BestG vom Arzt der unteren Behörde für Gesundheit, Veterinärwesen, Ernährung und Verbraucherschutz („Gesundheitsamt“) oder vom Landgerichtsarzt vorgenommen oder wiederholt wird, ist für diese Leichenschau nach §§ 1, 6 Abs. 1 der Verordnung über die Benutzungsgebühren der Gesundheitsverwaltung (GGbO) in Verbindung mit Tarif- Nr. 3.8 des Gebührenverzeichnisses 3 eine Gebühr zu entrichten. Diese Gebühr ist gemäß Art. 4 BestG in Verbindung mit § 1968 BGB endgültig vom Erben des Verstorbenen zu tragen.
7.3
Beauftragt die Polizei in unaufschiebbaren Fällen nach obiger Nr. 2.2 einen Arzt mit der Durchführung der Leichenschau, sind die Kosten zunächst von der Polizei zu tragen; die Polizei kann diese Kosten dem Pflichtigen auferlegen (Art. 14 Abs. 2 BestG).
7.4
Wird die Polizei nach Freigabe der Leiche durch die Staatsanwaltschaft gemäß obiger Nr. 6 in unaufschiebbaren Fällen tätig, trägt sie zunächst die dadurch entstandenen Kosten; sie kann diese Kosten (mit Ausnahme der Kosten für den Rücktransport zu einer Bestattungseinrichtung in der Nähe des Auffindungsortes) dem Bestattungspflichtigen auferlegen (Art. 14 Abs. 2 BestG).