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Text gilt ab: 01.11.2006
Fassung: 24.08.2006
5.
Ärztliche Leichenschau und Leichenschau nach § 87 StPO
Art. 2 Abs. 1 BestG schreibt bei jedem Todesfall eine ärztliche Leichenschau vor; diese ist von der Leichenschau nach § 87 StPO zu unterscheiden, die Beweiszwecken in Strafverfahren dient und erforderlichenfalls neben der ärztlichen Leichenschau im Sinne des BestG vorzunehmen ist. Ist anzunehmen, dass die Leichenschau nach Art. 2 Abs. 1 BestG nicht ordnungsgemäß vorgenommen wird oder wurde, so kann die Staatsanwaltschaft oder die Polizei verlangen, dass die Leichenschau von einem Arzt der unteren Behörde für Gesundheit, Veterinärwesen, Ernährung und Verbraucherschutz ("Gesundheitsamt"), in dessen Amtsbezirk sich die Leiche befindet, von einem Landgerichtsarzt, von einem Facharzt für Rechtsmedizin oder von einem durch die Polizei besonders verpflichteten Arzt vorgenommen wird, oder, wenn sie bereits durchgeführt worden ist, wiederholt wird (§ 5 Abs. 2 BestV).