Inhalt

Text gilt ab: 01.11.2006
Fassung: 24.08.2006
2.
Bergung und ggf. Suche, Transport, Bewachung und Unterbringung der Leiche

2.1

Die Polizei hat unverzüglich dafür zu sorgen, dass die Leiche geborgen und bewacht oder sicher untergebracht wird, es sei denn, die Leiche ist wegen damit verbundener Gefahren oder wegen unvertretbaren Aufwands nicht zu bergen. Die Bergung umfasst auch das Suchen der Leiche. An der Leiche dürfen bis zum Eintreffen des Arztes, der die endgültige Leichenschau vornimmt, Veränderungen nur vorgenommen werden, die aus Gründen der öffentlichen Sicherheit zwingend erforderlich sind. Spuren, die zur Aufklärung der Todesursache dienen können, dürfen nicht vernichtet oder beeinträchtigt werden.

2.2

In unaufschiebbaren Fällen beauftragt die Polizei nach Art. 14 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1 BestG einen Arzt mit der Durchführung der Leichenschau. Gibt die Staatsanwaltschaft die Leiche nicht zur Bestattung frei (§ 159 Abs. 2 StPO), sondern ordnet eine Leichenöffnung nach § 87 StPO an, ist der Transport zum Ort der Leichenöffnung (z.B. gerichtsmedizinisches Institut) Aufgabe der Polizei.