Der Staatsanwalt verfährt aufgrund einer nach Nr. 3.1 erstatteten Anzeige nach Nrn. 33 bis 38 der Richtlinien für das Strafverfahren und das Bußgeldverfahren (RiStBV).
Die Genehmigung der Staatsanwaltschaft nach § 159 Abs. 2 StPO zur Bestattung einer Leiche ist auf Formblättern nach dem
Muster der Anlage oder mit entsprechendem Inhalt in vergleichbarer Form zu erteilen.