Inhalt

Text gilt ab: 01.11.2006
Fassung: 24.08.2006
4.
Weiteres Verfahren nach der Anzeige

4.1

Der Staatsanwalt verfährt aufgrund einer nach Nr. 3.1 erstatteten Anzeige nach Nrn. 33 bis 38 der Richtlinien für das Strafverfahren und das Bußgeldverfahren (RiStBV).

4.2

Die Genehmigung der Staatsanwaltschaft nach § 159 Abs. 2 StPO zur Bestattung einer Leiche ist auf Formblättern nach dem Muster der Anlage oder mit entsprechendem Inhalt in vergleichbarer Form zu erteilen.