Inhalt
6.
Aufgaben der Polizei nach Freigabe der Leiche durch die Staatsanwaltschaft
Hat die Staatsanwaltschaft die Leiche nach § 159 Abs. 2 StPO zur Bestattung freigegeben, obliegen alle Verrichtungen zur Vorbereitung der Bestattung sowie die Bestattung selbst dem Bestattungspflichtigen (Art. 15 BestG, § 15 in Verbindung mit § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BestV) bzw. im Rahmen des Art. 14 Abs. 2 BestG der Gemeinde. Daneben obliegt der Rücktransport einer nach § 87 StPO obduzierten und zur Bestattung freigegebenen Leiche zu einer Bestattungseinrichtung in der Nähe des Auffindungsortes der Polizei, es sei denn der Bestattungspflichtige möchte die freigegebene Leiche selbst auf eigene Kosten an einen anderen Ort verbringen. In unaufschiebbaren Fällen muss die Polizei die dem Bestattungspflichtigen obliegenden, der Bestattung vorausgehenden notwendigen Verrichtungen und die Bestattung sowie die Beseitigung von Körper- und Leichenteilen selbst oder durch vertraglich Beauftragte vornehmen (Art. 14 Abs. 2 BestG). Ob eine Maßnahme unaufschiebbar ist, hängt davon ab, ob sie nach den Umständen des Einzelfalls zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung sofort erforderlich ist.