Inhalt

Text gilt ab: 01.11.2006
Fassung: 24.08.2006
1.
Geltungsbereich

1.1

Die nachfolgenden Bestimmungen sind anzuwenden, wenn Anhaltspunkte dafür vorhanden sind, dass jemand eines nicht natürlichen Todes gestorben ist (§ 3 Abs. 3 Satz 1 BestV), wenn die Todesart ungeklärt ist (§ 3 Abs. 3 Satz 2 BestV) oder wenn ein Toter gefunden wird, der nicht sofort identifiziert werden kann (unbekannter Leichnam).

1.2

Anhaltspunkte für einen nicht natürlichen Tod im Sinne der Nr. 1.1 liegen insbesondere dann vor, wenn eine Person in einem Gewässer oder einem sonst lebensbedrohlichen Ort bereits so lange vermisst ist, dass nach all-gemeiner Erfahrung ihr Tod angenommen werden muss und Rettungsversuche aussichtslos sind.

1.3

Stirbt ein Unbekannter nach längerer Behandlung im Krankenhaus, so wird sein Leichnam nicht „gefunden“. Dagegen wird der Leichnam eines Unbekannten "gefunden", wenn jemand zwar unter den Augen anderer gestorben ist, aber eine sofortige Identifizierung nicht möglich ist.