Inhalt

Text gilt ab: 01.11.2006
Fassung: 24.08.2006
3.
Anzeige

3.1

Die Polizei hat den Todesfall oder das Auffinden der Leiche und die dabei getroffenen Feststellungen unverzüglich der Staatsanwaltschaft anzuzeigen. Die Anzeige ist schriftlich nachzureichen, wenn sie zunächst auf andere Weise übermittelt worden ist.

3.2

Unberührt bleiben Anzeigepflichten der Polizei nach sonstigen Bestimmungen, insbesondere
die Anzeige des Todesfalls beim zuständigen Standesbeamten nach Maßgabe von § 35 Personenstandsgesetz und der Bekanntmachung des Staatsministeriums des Innern zum Vollzug des Personenstandsgesetzes in der jeweils geltenden Fassung
die Anzeige nach Ziffer 3 der PDV 389 (Vermisste, unbekannte Tote, unbekannte hilflose Personen).