Inhalt
12.
Zu Art. 12 AbmG, Aufgaben der Feldgeschworenen
12.1
Die staatlichen Vermessungsbehörden haben ein Verzeichnis über diejenigen Gemeinden ihres Bezirks zu führen, in denen durch gemeindliche Satzung bestimmt ist, dass das Setzen und Entfernen von Grenzsteinen den Feldgeschworenen vorbehalten ist (Art. 12 Abs. 3 AbmG).
12.2
Bei Abmarkungen anlässlich von Katasterneuvermessungen kann von der Mitwirkung der Feldgeschworenen abgesehen werden (Art. 12 Abs. 6 AbmG). Die Feldgeschworenen sollen aber auch bei diesen Abmarkungen das Setzen der Grenzsteine übernehmen, wenn sie dazu bereit und in der Lage sind.