Inhalt
8.
Zu Art. 8 AbmG, Entfernen von Grenzzeichen
8.1
Bei Katastervermessungen werden Grenzzeichen, die durch eine spätere Verschmelzung entbehrlich werden, nicht entfernt, es sei denn, die Beteiligten beantragen dies.
8.2
Sind abgemarkte Grundstücksgrenzen weggefallen, so können die bedeutungslos gewordenen Grenzzeichen entfernt werden. Wurden Grenzzeichen nicht in einem Abmarkungstermin der Behörde entfernt, so können die Feldgeschworenen hierzu beauftragt werden. Ist nach Auskunft der Feldgeschworenen eine Verletzung des Siebenergeheimnisses nicht zu befürchten, so können nach Art. 8 Satz 3 AbmG auch die Grundstückseigentümer hierzu ermächtigt werden.
8.3
Werden Grenzsteine von künstlerischem oder geschichtlichem Wert entfernt, ist im Einvernehmen mit der unteren Denkmalschutzbehörde, den Heimatpflegern und den beteiligten Grundstückseigentümern über den weiteren Verbleib zu entscheiden.