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AbmBek
Text gilt ab: 01.12.2017

18.   Zu Art. 18 AbmG, Kostenpflicht und Kostenschuldner

Die Kosten für Tätigkeiten der staatlichen Vermessungsbehörden zum Vollzug der Abmarkung nach Art. 18 Abs. 1 AbmG sind in den Gebühren und Auslagen für die Vermessung enthalten.