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AbmBek
Text gilt ab: 01.12.2017

19.   Zu Art. 19 AbmG, Feldgeschworenengebühren

Auf Anfrage ist die Behörde der Gemeinde und den Feldgeschworenen bei der Ermittlung der Schuldner der Feldgeschworenengebühren und bei der Aufschlüsselung der Gebühren auf die Gebührenschuldner behilflich.