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AbmBek
Text gilt ab: 01.12.2017

17.   Zu Art. 17 AbmG, Abmarkungsprotokoll und technische Dokumentation

17.1  

Das Abmarkungsprotokoll, das eine Urkunde darstellt, beinhaltet folgende Angaben:
beteiligte Grundstückseigentümer und Feststellungen über ihre Anwesenheit oder Vertretung, anwesende Feldgeschworene,
Bezeichnung der abgemarkten Flurstücke,
Art und Zahl der vorgefundenen, gerichteten, gesetzten und entfernten Grenzzeichen sowie Besonderheiten, z.B. zurückgestellte oder indirekte Abmarkung. Ausnahmen von der Abmarkungspflicht, sind im Abmarkungsprotokoll zu dokumentieren. Ist dies auf Grund des Umfangs der Messung nicht zweckmäßig, so kann an die Stelle der Aufzählung die Einsichtnahme in die technische Dokumentation treten. Die Einsichtnahme der Beteiligten ist im Protokoll zu bestätigen.
Erklärung der beteiligten Grundstückseigentümer, dass sie die vorgewiesenen Grenzen und die Abmarkung anerkennen und dass die neuen Grenzen ihrem Willen entsprechen,
Ort und Datum der Erstellung des Abmarkungsprotokolls,
Unterschriften der anwesenden beteiligten Grundstückseigentümer oder ihrer Vertreter, Unterschriften der Feldgeschworenen und des ausführenden Beamten mit Amtsbezeichnung. Ausdrücklich zu bemerken ist, dass das Protokoll vorgelesen, genehmigt und unterschrieben wurde. Es empfiehlt sich, anwesende Erwerber der abgemarkten Grundstücke ebenfalls mit unterzeichnen zu lassen.

17.2  

In das Abmarkungsprotokoll wird in der Regel auch die Niederschrift über die der Abmarkung vorausgegangene Grenzverhandlung aufgenommen.
Liegt kein einwandfreier Katasternachweis vor (Nr. 2.4), so muss das Protokoll zusätzlich Folgendes enthalten:
Angaben über die vorgefundenen Grenzeinrichtungen sowie etwaige Abweichungen des Besitzstands gegenüber dem Katasternachweis,
Angaben darüber, anhand welcher Unterlagen oder sonstiger Erkenntnisse die Grenze ermittelt wurde,
die Erklärung der beteiligten Grundstückseigentümer, dass sie die vorgewiesene oder vereinbarte Grenze anerkennen, sowie sonstige Erklärungen der Eigentümer zum Grenzverlauf.

17.3  

Wird bei dem Termin eine vom Antrag abweichende Vereinbarung darüber getroffen, wer die Kosten für Vermessung und Abmarkung trägt, so ist diese Vereinbarung in das Protokoll aufzunehmen und vom Kostenschuldner zu unterzeichnen.

17.4  

Um die Beweiskraft zu gewährleisten, muss das Abmarkungsprotokoll mit dokumentensicheren Schreibmitteln geschrieben werden und darf keine äußeren Mängel, wie Ergänzungen am Rande oder zwischen den Zeilen, Durchstreichungen oder Rasuren, aufweisen. Größere leere Zwischenräume im Text sind zu streichen. Besteht das Protokoll aus mehreren Blättern, so sind diese urkundensicher zu verbinden.

17.5  

Die Abmarkungsprotokolle werden gemarkungsweise laufend durchnummeriert und bei den staatlichen Vermessungsbehörden dauerhaft verwahrt. Abmarkungsprotokolle anderer Behörden oder von Feldgeschworenen sind im Original oder als beglaubigte Abschrift den staatlichen Vermessungsbehörden auszuhändigen. Diese Schriftstücke sind in die Protokollsammlung mit einzureihen.

17.6  

Dem Abmarkungsprotokoll sind die von den Vertretern beteiligter Grundstückseigentümer vorgelegten Einzelvollmachten sowie die sonstigen die Abmarkung betreffenden Schriftstücke geringeren Umfangs, insbesondere die Zweitfertigungen der Abmarkungsbescheide (Nr. 17.7) beizufügen. Dauer- und Generalvollmachten sind im Abmarkungsprotokoll bei den beteiligten Grundstückseigentümern zu vermerken. Auf Schriftstücke größeren Umfangs, z.B. Entscheidungen in Rechtsstreitigkeiten, ist auf dem Titelblatt des Abmarkungsprotokolls hinzuweisen.

17.7  

Ein Abmarkungsbescheid ist den beteiligten Grundstückseigentümern zu erteilen, wenn sie
nicht anwesend waren und keinen Vertreter entsandt haben oder
beim Abmarkungstermin die Anerkennung der Abmarkung verweigert haben.
Der Abmarkungsbescheid ist mit Skizze anzufertigen. Darin sind die festgestellten Grenzpunkte und die Art der Grenzzeichen darzustellen sowie ergänzende Hinweise zu geben, z.B. auf nicht oder indirekt abgemarkte Grenzpunkte.
Der Abmarkungsbescheid ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.
Die Abmarkungsbescheide werden den beteiligten Grundstückseigentümern in der Regel auf dem Postweg als gewöhnliche Briefe zugesandt. In Fällen von besonderer rechtlicher Bedeutung empfiehlt sich die Zustellung nach dem Bayerischen Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetzes (VwZVG), z.B. postalische Zustellung mit Zustellungsurkunde (Art. 3 VwZVG) oder Zustellung durch die Behörde gegen Empfangsbekenntnis (Art. 5 VwZVG). Die Zuleitung des Abmarkungsbescheides ist durch Beigabe einer Zweitfertigung des Bescheides zum Abmarkungsprotokoll zu dokumentieren (Nr. 17.6). Auf der Zweitfertigung sind Datum und Art der Zuleitung handschriftlich zu vermerken.
Bei Grundstücken des Forstvermögens sind die Abmarkungsbescheide dem örtlich zuständigen Forstbetrieb der Bayerischen Staatsforsten zuzusenden.

17.8  

Antragsteller, die nicht als Grundstückseigentümer an der Abmarkung beteiligt sind, und Erbbauberechtigte erhalten eine Abmarkungsnachricht, wenn sie bei der Abmarkung nicht zugegen waren (Art. 17 Abs. 3 AbmG). Die Übermittlung der Abmarkungsnachricht ist mit der Angabe des Datums im Abmarkungsprotokoll zu dokumentieren.

17.9  

Die technische Dokumentation muss die Abmarkung deutlich aufzeigen (Art der Grenzzeichen, neue, veränderte und entfernte Grenzzeichen). Bei Grenzpunkten, die nach Art. 6 Nrn. 4 und 5 AbmG nicht abgemarkt wurden, ist der konkrete Grund dafür anzugeben.

17.10  

Werden bei einem Termin ausschließlich vorhandene Grenzzeichen überprüft und vorgewiesen, so sind darüber eine Niederschrift und ein Riss zu fertigen. Die Niederschrift muss den Anforderungen nach Nr. 17.1 genügen. Abmarkungsbescheide werden hierüber nicht erteilt. Auf Antrag wird darüber hinaus schriftlich (z.B. durch Aushändigung einer Kopie der Niederschrift) bestätigt, dass die Grenzzeichen mit dem Katasternachweis übereinstimmen.