Inhalt

RZÖPNV
Text gilt ab: 01.01.2024
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.12.2027
Fassung: 28.11.2023
31.
Nachweis der Verwendung
1Der Zuwendungsempfänger hat die bestimmungsgemäße Verwendung der Zuwendungen nachzuweisen. 2Hierzu ist der Regierung ein Verwendungsnachweis vorzulegen sowie auf Anforderung ein entsprechender Einzelnachweis zu übersenden.