Inhalt

RZÖPNV
Text gilt ab: 01.01.2024
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.12.2027
Fassung: 28.11.2023
29.
Bewirtschaftung der Mittel
1Das für Verkehr zuständige Staatsministerium weist den Regierungen die Mittel zur Bewirtschaftung zu. 2Die Regierung leitet dem für Verkehr zuständigen Staatsministerium und dem Bayerischen Obersten Rechnungshof bis zum 15. Januar des Folgejahres eine Übersicht über die Mittelverwendung im abgelaufenen Haushaltsjahr in elektronischer Form zu. 3Dabei sind Rückflüsse mit Begründung in geeigneter Form darzustellen.