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RZÖPNV
Text gilt ab: 01.01.2024
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.12.2027
Fassung: 28.11.2023
26.
Art und Umfang der Förderung

26.1 Art der Förderung

Die ÖPNV-Zuweisungen werden im Wege der Festbetragsfinanzierung gewährt.

26.2 Zuwendungsfähige Kosten

1Die Zuweisungen sind umfassend einsetzbar. 2Mit den in Art. 27 BayÖPNVG genannten Zwecken vereinbar sind insbesondere auch Investitionen und Nahverkehrsplanungen, in geringem Umfang auch organisatorische Aufwendungen. 3Nicht zuwendungsfähig sind Personalkosten des Aufgabenträgers beziehungsweise einer Gesellschaft mit Beteiligung des Aufgabenträgers.

26.3 Höhe der Förderung

26.3.1

1Die Höhe der ÖPNV-Zuweisungen wird nach Maßgabe der Bewilligung im Haushalt festgesetzt. 2Die Festsetzung der ÖPNV-Zuweisungen für den einzelnen Aufgabenträger erfolgt gemäß Art. 28 BayÖPNVG. 3Bei der Verteilung wird neben den Kriterien in Nr. 1 Satz 2 auch berücksichtigt, ob und in welcher Qualität (erreichte Verkehrsverbesserung und Nutzen für die Allgemeinheit) Verkehrskooperationen vorhanden sind. 4Die Ausweitung oder Neugründung von Verkehrskooperationen ist bei der Mittelverteilung angemessen zu berücksichtigen.

26.3.2

1Der Aufgabenträger muss sich angemessen, mindestens jedoch zu 33 ⅓ %, mit eigenen Mitteln beteiligen. 2Werden ÖPNV-Zuweisungen ergänzend zu einer Infrastrukturförderung nach Teil 2 gewährt, ist sicherzustellen, dass beim Vorhabenträger ein Eigenanteil von mindestens 10 % der zuwendungsfähigen Kosten verbleibt.