- a)
Leistungen werden nur auf Antrag gewährt.
- b)
Bewilligungsbehörde ist das Zentrum Bayern Familie und Soziales (ZBFS).
- c)
Die Auszahlung der Billigkeitsleistungen darf erst nach Erlass des Bewilligungsbescheides erfolgen.
- d)
1Die Zweckbestimmung im Sinne der Nr. 4 ist im Bewilligungsbescheid anzugeben. 2Auf das Prüfungsrecht des Obersten Rechnungshofes gemäß Art. 91 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 und Abs. 2 Satz 3 BayHO ist hinzuweisen.
- e)
1Die Subsidiarität, insbesondere in Bezug auf zweckidentische Leistungen öffentlicher Stellen, wird vor Erlass des Bewilligungsbescheides durch das ZBFS geprüft. 2Der Bewilligungsbescheid enthält einen Hinweis auf die Regelungen zur Subsidiarität.
- f)
Leistungen auf der Grundlage von Nr. 2 Buchst. c Doppelbuchst. cc (vergleichbare Fälle) dürfen nur nach vorheriger Zustimmung durch das Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales gewährt werden.