Inhalt

Text gilt ab: 01.11.2025
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.12.2028

7.   Verfahren

a)
Leistungen werden nur auf Antrag gewährt.
b)
Bewilligungsbehörde ist das Zentrum Bayern Familie und Soziales (ZBFS).
c)
Die Auszahlung der Billigkeitsleistungen darf erst nach Erlass des Bewilligungsbescheides erfolgen.
d)
1Die Zweckbestimmung im Sinne der Nr. 4 ist im Bewilligungsbescheid anzugeben. 2Auf das Prüfungsrecht des Obersten Rechnungshofes gemäß Art. 91 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 und Abs. 2 Satz 3 BayHO ist hinzuweisen.
e)
1Die Subsidiarität, insbesondere in Bezug auf zweckidentische Leistungen öffentlicher Stellen, wird vor Erlass des Bewilligungsbescheides durch das ZBFS geprüft. 2Der Bewilligungsbescheid enthält einen Hinweis auf die Regelungen zur Subsidiarität.
f)
Leistungen auf der Grundlage von Nr. 2 Buchst. c Doppelbuchst. cc (vergleichbare Fälle) dürfen nur nach vorheriger Zustimmung durch das Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales gewährt werden.