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Text gilt ab: 01.11.2025
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.12.2028
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831-A

Richtlinie zur Gewährung von Billigkeitsleistungen aus dem Bayerischen Opferfonds

Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Familie, Arbeit und Soziales
vom 26. September 2025, Az. S7/6472-1/202

(BayMBl. Nr. 410)

Zitiervorschlag: Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Familie, Arbeit und Soziales über die Richtlinie zur Gewährung von Billigkeitsleistungen aus dem Bayerischen Opferfonds vom 26. September 2025 (BayMBl. Nr. 410)

1Die Leistungen aus dem Bayerischen Opferfonds werden auf der Grundlage und nach Maßgabe von Art. 53 der Bayerischen Haushaltsordnung (BayHO), den hierzu erlassenen Verwaltungsvorschriften, den allgemeinen haushaltsrechtlichen Grundsätzen sowie den nachfolgenden Vorgaben als Billigkeitsleistungen gewährt. 2Es handelt sich um eine freiwillige Leistung des Freistaates Bayern, auf die kein Rechtsanspruch besteht und die im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel bewilligt wird.