Inhalt
5.
Subsidiarität
1Die Leistungen werden nicht erbracht, wenn sonstige zweckidentische Leistungen privater Dritter oder öffentlicher Stellen (insbesondere Leistungen aus einem Opferfonds des Bundes oder eines anderen Bundeslandes) gewährt wurden. 2Ein Ersatzanspruch gegen den Täter oder die Täterin gemäß § 844 Abs. 3 des Bürgerlichen Gesetzbuches (sogenanntes Hinterbliebenengeld) ist an den Freistaat Bayern abzutreten.