Inhalt

Text gilt ab: 01.11.2025
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.12.2028

6.   Ausschlussgründe

1Leistungen aus dem Bayerischen Opferfonds sind ausgeschlossen, wenn sie unter Berücksichtigung der konkreten Umstände des Einzelfalls nicht der Billigkeit entsprechen würden. 2Dies ist insbesondere der Fall, in Bezug auf Personen, die eine unmittelbare oder mittelbare Mitverantwortung an der Tat trifft oder deren Verhalten gegenüber dem Opfer Leistungen aus dem Bayerischen Opferfonds unbillig erscheinen lassen würden, zum Beispiel im Fall einer zum Tatzeitpunkt erheblichen und schwerwiegenden Vernachlässigung der elterlichen Sorgepflichten gegenüber einem durch einen Anschlag getöteten Kind. 3Ausgeschlossen sind zudem Leistungen an Personen, die mit ihrem eigenen politischen Engagement die verfassungsmäßige Grundordnung bekämpfen oder sich aktiv gegen die Grundwerte des Freistaates Bayern richten.