Inhalt

Text gilt ab: 01.11.2025
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.12.2028

1.   Zweck der Leistung

1Die Bayerische Staatsregierung hat als Mahnmal und öffentliches Zeichen der Wehrhaftigkeit gegen Angriffe auf die Grundwerte unserer Gesellschaft den Bayerischen Opferfonds errichtet. 2Der Freistaat Bayern steht in besonderer Weise für Familien ein. 3Aus dem Bayerischen Opferfonds sollen daher Einmalzahlungen vor allem an Eltern von durch Anschläge getöteten Kindern sowie an nicht getrennt lebende Ehepartner und -partnerinnen und minderjährige Kinder von bei Anschlägen getöteten Nothelfern und Nothelferinnen geleistet werden. 4Die Leistungen sind Ausdruck der Solidarität und des tief empfundenen Mitgefühls für die betroffenen Familien.