Zur Startseite von BAYERN.RECHT
Zur Trefferliste der letzten Suche
Toggle navigation
Suche zurücksetzen
Suche ausführen
Navigation
Inhaltsverzeichnis
Bereich reduzieren
Richtlinie zur Gewährung von Billigkeitsleistungen aus dem Bayerischen Opferfonds
1. Zweck der Leistung
2. Allgemeine Grundsätze
3. Höhe der Leistung
4. Zweckbestimmung
5. Subsidiarität
6. Ausschlussgründe
7. Verfahren
8. Inkrafttreten, Außerkrafttreten
[Schlussformel]
Inhalt
Text gilt ab: 01.11.2025
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.12.2028
Gesamtansicht
Download
Drucken
Vorheriges Dokument
Nächstes Dokument
2.
Allgemeine Grundsätze
a)
Leistungen aus dem Bayerischen Opferfonds werden bei Gewalttaten (vorsätzliche, rechtswidrige, tätliche Angriffe) geleistet, die einen Anschlagscharakter durch Dritte aufweisen (Anschläge).
b)
Leistungen werden erbracht, wenn sich die Anschläge innerhalb des Gebiets des Freistaates Bayern ereignet haben.
c)
Zum Kreis der Empfänger und Empfängerinnen von Leistungen aus dem Bayerischen Opferfonds gehören:
aa)
1
Jedes Elternteil eines bei einem Anschlag in Bayern getöteten oder schwer verletzten Kindes oder Jugendlichen bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres (Kind), sofern das Kind seinen Wohnsitz zum Zeitpunkt des Anschlages im Freistaat Bayern hatte.
2
Ein schwer verletztes Kind im Sinne dieser Richtlinie liegt vor, wenn zum Zeitpunkt der Entscheidung über die Leistungen auf der Grundlage einer Prognoseentscheidung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen ist, dass bei dem Kind infolge des Anschlages ein Grad der Schädigungsfolgen im Sinne von § 5 des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch (SGB XIV) von 80 verbleiben wird.
bb)
Nicht dauerhaft getrennt lebende Witwen und Witwer und zum Tatzeitpunkt minderjährige Waisen von Personen, die im Anschlagsfall Nothilfe geleistet haben und hierbei ums Leben gekommen sind, soweit die genannten Hinterbliebenen ihren Wohnsitz zum Tatzeitpunkt im Freistaat Bayern haben.
cc)
In vergleichbaren Fällen können Leistungen gewährt werden, wenn dies im Einzelfall unter besonderer Berücksichtigung der Zielsetzung des Bayerischen Opferfonds der Billigkeit entspricht.